Schweizerische Rechtsfreund: Sammlung aller Seit der Bundesverfassung von 1874 erlassenen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Staasverträge, Volumes 9-10 |
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Adressaten allfällig allgemeinen Angabe Anstalt anzugeben Arbeiten Artikel Ausführung Ausgaben Beförderung Behörden berechtigt Bericht berittenen besondere Bestimmungen Betrag betreffenden bezahlt bezeichnet Bezeichnung beziehen beziehungsweise Bezug bezw Bundes Bundesrath darf denjenigen diejenigen Dienst dürfen eidg eidgenössischen Einfuhr einzelnen enthalten Entschädigung Entwurf erforderlichen erhalten ersten Fällen finden Folge folgende Franken ganzen Gebühr Gegenstände gegenwärtigen Gemeinden genannten Gesetzes Gewicht gewöhnlichen gleichen Grad größern Handen Höhe Jahren Januar Juni kantonalen Kantons Kommandanten Korps Kosten Länder Landwehr lange lichen machen Mannschaft Militärdepartement Militärs Monaten muß müssen nebst nehmen neuen Offiziere Personen Pferde Post Poststelle Postverwaltung Prüfung Rechnung Recht Regel Reglement Reisenden sämmtliche Schule Schweiz schweizerischen Sendungen sofort Sold soll sowie sowohl Station stellen Stück Tage Tare Tarif Theil tragen Transport Truppen übrigen Unteroffiziere Untersuchung Verfahren Verfügung Vergütung Verhältnisse Verlangen Verordnung Verpflegung verschiedenen Versender Vertrag Verwaltung Vorschlag Vorschriften Waare Waffen Weise weitere wenigstens Werth wieder Ziffer zuständigen Zwecke zwei
Popular passages
Page 190 - Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 273 - Ueberdies steht es für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gegen Feuerschaden dem Kläger frei, den Gerichtsstand der gelegenen Sache anzurufen. Sie sind ferner gehalten, alle ihre Verbindlichkeiten im Domizil des Versicherten zu erfüllen, sofern nicht der Versicherungsvertrag das kantonale Domizil der Unternehmung als Erfüllungsort vorsieht. Bestimmungen des Versicherungsvertrages, welche mit diesen Vorschriften im Widerspruch stehen, sind ungültig.
Page 201 - Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Vereins über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages oder hinsichtlich der Verantwortlichkeit einer Verwaltung im Falle des Verlustes einer Einschreibsendung sollen durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden, zu welchem jede der betheiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar betheiligtes Vereinsmitglied wählt.
Page 132 - Budgets zu erledigen und den Betrag einer auszurichtenden Bundessubvention in jedem einzelnen Falle zu bestimmen. Art. 10. Die Beiträge des Bundes können je nach Umständen bis auf die Hälfte der jährlich seitens der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten aufgebrachten Summen sich belaufen.
Page 196 - Artikel 2. Die Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken sich auf die Briefe, die einfachen Postkarten und diejenigen mit bezahlter Antwort, die Drucksachen aller Art, die Geschäftspapiere und Waarenmuster, welche aus einem der Vereinsländer herrühren und nach .einem anderen bestimmt sind. Sie finden in gleicher Weise Anwendung auf den...
Page 179 - Kantonsngieiung jeweilen nach Verfluß eines Semesters. Aus der Empfangsbescheinigung muß die Ausrichtung des eidgenössischen und kantonalen Stipendiums ersichtlich sein. Die Fortsetzung des Stipendiums für das folgende Semester wird nur bewilligt, sofern der Vorstand der betreffenden Schule im Falle ist, sich über den Stipendiaten befriedigend auszusprechen. Art. 3. Gesuche zur Erlangung von Reisestipendien müssen durch Vermittlung einer Kantonsregierung, des Vorstandes einer landwirthschaftlichen...
Page 273 - Privatversicherungs-Unternehmungen sind gehalten, in jedem Kanton, in dessen Gebiete sie Geschäfte betreiben, ein Rechtsdomizil zu verzeigen, an welchem sie, sofern der Versicherungsvertrag nicht den Wohnort des Klägers als Gerichtsstand vorsieht, bezüglich der mit Einwohnern des betreffenden Kantons abgeschlossenen Versicherungsverträge gleich wie an ihrem schweizerischen Hauptdomizile belangt werden können.
Page 198 - Bei Verlust einer rekommandirten Sendung hat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, der Versender oder, auf sein Begehren, der Adressat Anspruch auf eine Entschädigung von 50 Franken.
Page 224 - Uebereinkommen nicht Theil genommen haben, ist der Beitritt auf ihren Antrag, und zwar in der durch den Hauptvertrag für den Eintritt in den Weltpostverein vorgeschriebenen Form^ gestattet. Artikel 19. 1. Innerhalb der Zeit, welche zwischen den im Hauptvertrage vorgesehenen Versammlungen liegt, ist jede Postverwaltung eines der vertragschließenden Länder berechtigt, den andern betheiligten Verwaltungen durch Vermittelung des internationalen Bureau Vorschläge in Betreff des Dienstes der Einzugsmandate...
Page 20 - Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstatt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgnis; vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden , und die Veräußerung des Inhalts für Rech» nung des Abfenders erfolgen IV.