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F. Bilanz.

Aktiven.

1. Noch nicht einbezahlte Kapitalien :

a. Stammaktien.

b. Prioritätsaktien.

c. Konsolidirte Anleihen (Spezifikation).
d. Subventionen.

2. Baukonto.

63. Für statistische Zwecke ist das auf die noch nicht eröffneten Linien verwendete Kapital gesondert an= zugeben.

a. Bahnanlagen und feste Einrichtungen.

b. Kosten des Rollmaterials.

c. Mobiliar und Geräthschaften.

64. Unter Mobiliar und Geräthschaften sind ver standen die Inventarbestände der allgemeinen Verwaltung, des Bahnaufsichts- und Unterhaltungsdienstes, des Stations- und Transportdienstes und der Werkstätten, sowie die Telegraphenapparate, 2c., wogegen die festen Einrichtungen der Werkstätten als Theil der Gebäude behandelt werden.

3. Emissionsverluste auf den Aktien.

4. Zu amortifirende Verwendungen.

5. Betheiligung an andern Bahnunternehmungen (spezifiziren). 6. Verwendungen auf Nebengeschäfte (spezifiziren).

7. Verfügbare Mittel.

a. Kasse, Wechsel und Bankguthaben.

b. Werthschriften.

c. Entbehrliche Liegenschaften.

d. Materialvorräthe.

e. Verschiedene Debitoren.

8. Passivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung.

Summa der Aktiven.

1. Gesellschaftskapital.

a. Stammaktien.

b. Prioritätsaftien.

Passiven.

2. Konsolidirte Anleihen (unter Angabe der einzelnen Anleihen und des Zinssußes).

3. Subventionen, soweit dieselben einen Anspruch auf Diridenden oder Rückzahlung haben.

4. Schwebende Schulden.

a. Verfallene Titel und Coupons.

b. Noch nicht verfallene Ratazinse.

c. Noch nicht ausgeschiedene Guthaben der Unterstüßungs-
kassen und Kautionen des Personals.

d. Baarkautionen von Unternehmern und Lieferanten.
e. Verschiedene Kreditoren.

5. Spezialfonds.

a. Erneuerungsfonds.

b. Reservefonds.

c. Amortisationsfonds.

d. Sonstige Fonds (spezifiziren).

6. Amortisirtes Kapital.

65. Inbegriffen die Baufonds aus Betriebserträgen. 7. Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung.

Summa der Passiven.

Art. 4. Die Einnahmen und die Ausgaben sämmtlicher Eisenbahnverwaltungen sollen in den Büchern der Gesellschaften so eingetragen werden, daß daraus eine Vergleichung derselben mit den dem Bundesrath vorzulegenden Rechnungen leicht möglich ist.

Soweit die Verhältnisse einer Gesellschaft es begründen, kann das Eisenbahndepartement eine Verminderung der Unterrubriken in den vorzulegenden Rechnungen gestatten.

Art. 5. Die Rechnungen der einzelnen Eisenbahnverwaltungen müssen die Einnahmen und Ausgaben des Jahres ersichtlich machen, und zwar sowohl die kassenmäßig geordneten

als auch die noch nicht zur wirklichen Ein- oder Auszahlung gelangten Summen, soweit diese dem Grunde nach feststehen. Wo derartige Einnahmen und Ausgaben in ihrer Höhe noch nicht ziffermäßig festgestellt werden können, sind die Beträge schäßungsweise einzustellen. Die sich später etwa ergebenden Differenzen sind in dem Jahre zur Buchung zu bringen, in welchem dieselben festgestellt werden.

Art. 6. Ueber die Kosten der Ergänzungs- und Neubauten an bereits im Betriebe stehenden Linien ist, der Rechnung vorgängig, dem Eisenbahndepartement bis längstens zu dem auf das Rechnungsjahr folgenden 1. März eine nach Objekten geordnete Zusammenstellung (ebenfalls in 12 Exemplaren) einzureichen.

Art. 7. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit Anwendung auf die Rechnungsstellung für das Jahr 1884 auf den 1. Januar 1885 in Kraft.

Bundesrathsbeschluß

betreffend

die zur Kontrolirung zugelassenen Feingehaltsbezeichnungen

auf Gold- und Silberwaaren.

(Vom 30. Dezember 1884).

Art. 1. Um zur Kontrolirung zugelassen zu werden, müssen die Bezeichnungen des auf Gold- und Silberwaaren angege= benen Feingehaltes in Dezimalbrüchen ausgedrückt sein.

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Jedoch sind für Gold folgende Bezeichnungen zulässig : 18 Karat oder 13k für den Feingehalt von 0,750; 14 Karat oder für den Feingehalt von 0,583.

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14 K

Art. 2. Die den Feingehalt bezeichnenden Ziffern müssen eingerahmt sein, sofern sich die Einrahmung nicht aus der Anordnung der Worte, welche die Ziffern umgeben, ergibt.

Art. 3. Die Kontrolämter können alle Feingehaltsbezeich nungen zur Stempelung annehmen, welche im beigefügten Tableau „A" enthalten sind.

Jedoch dürfen sie zur Erleichterung des Uebergangs noch die Bezeichnungen auf dem Tableau „B" bis zum 30. Juni 1885 zulassen.

Art. 4. Wenn ein Kontrolamt die Zulassung einer Feingehaltsbezeichnung zur Stempelung verlangt, welche in den oben erwähnten Tableaur nicht figurirt, so hat es dieses Begehren jeweilen an das eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement zu richten, welches prüft, ob dasselbe bewilligt werden kann. Bei bejahendem Entscheid gibt das Departement allen Kontrolämtern von der neu zugelassenen Feingehaltsbezeichnung Kenntniß.

Art. 5. Die Ziffern müssen für die Uhren über 12 Linien mindestens eine Höhe von einem Millimeter haben; für diejenigen unter 12 Linien darf sie bis auf einen halben Millimeter hinuntergehen.

Art. 6. Wenn der Feingehalt von goldenen Waaren 0,750, von silbernen 0,875 übersteigt, und die Zahl der zur Stempelung gebrachten Stücke weniger als sechs beträgt, so wird die Tare für Probe und Stempelung verdoppelt.

Art. 7. Der Bundesrathsbeschluß vom 30. Dezember 1881, betreffend die Stempelzeichen auf Gold- und Silberwaaren, ist aufgehoben.

Art. 8. Gegenwärtiger Beschluß ist in die amtliche Sammlung der Bundesgeseze und Verordnungen aufzunehmen.

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