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c. den Korrektur-Druckbogen das Manuskript beizufügen. und in denselben Aenderungen und Zusäße zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermanglung des Raumes auf besondern Zeddeln anzubringen;

d. auch auf andern Drucksachen als Korrekturbogen Druckfehler zu berichtigen;

e. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden will, durch Striche kenntlich zu machen;

f. bei Preislisten, Inseratofferten, Börsenzeddeln und Handelscircularen die Preise, sowie den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern;

g. auf Einladungs- und Einberufungskarten den Namen der eingeladenen (einberufenen) Person, Zeit und Ort der Versammlung anzugeben. (Der Zweck der Versammlung [Verhandlungsgegenstände, 2c.] darf nicht handschrift= lich beigefügt werden);

h. bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen und die auf das Werk bezügliche Rechnung (Faktur) beizufügen;

i. bei Bücherzeddeln (offenen, gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder, Musikalien) die Werke, welche verlangt, beziehungsweise angeboten werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;

k. bei Versendung von Zeitungsnummern unter Nachnahme für bezügliches Abonnement oder Inserat die Rechnungsstellung auf der Adresse auch handschriftlich beizu= fügen;

1. Modebilder, Landkarten, zc, auszumalen.

2,

3) Sonstige, handschriftlich oder auf mechanischem Wege hergestellte Zusätze, welche der Drucksache den Stempel der Allge= meinheit nehmen beziehungsweise denjenigen einer individuellen Korrespondenz beilegen, sind unstatthaft, und es findet die betreffende Sendung nicht Beförderung.

4) Wenn Drucksachen Waarenmuster beigegeben sind, so unterliegt die ganze Sendung den für Waarenmuster aufge

stellten Taren und Bedingungen (Art. 6 des Posttaren-Gesetzes).

5) Die Frankomarken sind nicht auf das Band und die Druckschrift selbst, sondern nur auf ersteres zu kleben, damit die Sendung ohne Verletzung der Marken verifizirt werden fann.

Art. 30.

Abonnirte Drucksachen (ans Bibliotheken, 2c.)

1) Für Drucksachen, welche zur regelmäßigen Versendung abonnirt find (z. B. Sendungen aus Bibliotheken, 2c., Art. 5, Litt. d des Posttaren-Gesezes) kommen nachstehende Vorschriften in Anwendung:

a. Derartige Sendungen (Pakete) von einem Gewichte bis auf 2 Kilogramm sind für den Hin- und Herweg zu= sammengenommen mit 15 Cnt. bei der Aufgabe zu fran

firen.

b. Wenn abonnirte Druckschriften vom ersten Leser nicht an den Aufgeber zurückgesandt, sondern an einen zweiten, von diesem allfällig an einen dritten Leser u. s. f. weiter befördert werden, so ist für jede dieser Versendungen, mit Ausnahme der Rücksendung vom letzten Leser an den ersten Aufgeber, welche unentgentlich erfolgt, die Tare von 15 Cent. zu erheben.

c. Diese ermäßigte Tare erstreckt sich nur auf den Transport von Poststelle zu Poststelle. Die Pakete sind daher von den Versendern auf die betreffenden Postbüreaur und Ablagen zu liefern und bei denselben durch die Adressaten abzuholen.

d. Diese Tare ist für eine jedesmalige Versendung mittelst Marken zum Voraus zu entrichten.

e. Die Druckschriften sind ohne Werthangabe, als gewöhnliche Briefpostgegenstände, aufzugeben.

f. Von Paketen über 2 Kilogramm Gewicht ist die volle Fahrposttare zu bezahlen.

g. Der Sendung dürfen keine Briefe und nur solche handschriftliche offene Mitteilungen begelegt werden, welche sichy unmittelbar auf die Auswechslung der abonnirten Druckschriften beziehen.

h. Die Pakete sind ohne Siegelverschluß und in solcher Verpackung aufzugeben, daß die postamtliche Verification des Inhalts leicht erfolgen kann.

2) Diese Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die abonnirten Zeitungen.

Art. 31.

Waarenmuster.

Waarenmuster, welche ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung nach zur Versendung mit der Briefpost fich nicht eignen, müssen, auch wenn sie das Gewicht von 500 Gramm (Art. 1, Litt. d des Posttaren-Gesezes) nicht übersteigen, als Fahrpoststücke aufgegeben werben, sofern sie überhaupt mit der Post Beförderung finden können.

Art. 32.

Rekommandirte Sendungen.

1) Die rekommandirten Briefpostsendungen müssen als solche vom Versender auf der Adresse bezeichnet sein. Dieselben unterLiegen keinen besondern Bestimmungen in Bezug auf Form oder Verschluß.

2) Die Gebühr für Rekommandation von Briefpoftgegenständen nach dem Auslande beträgt 25 Centimen.

Art. 33.

Bestellung von gerichtlichen Akten.

1) Die Post übernimmt die Bestellung von gerichtlichen Aften aller Art (Vorladungen, Notifikationen, Betreibungsvorkehren, 2c.) auf dem ganzen Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft zu folgenden Bedingungen:

2) Die Akte sind in die Hände der Postbeamten (am Schalter) aufzugeben, und zwar jeweilen in zwei gleichlautenden Doppeln, wovon das eine dem Adressaten zugestellt und das andere dem Versender mit der Erklärung über die erfolgte Bestellung oder vorkommendenfalls - mit dem aus irgend einem Grunde unbestellbar gewordenen Akte zurückgesandt wird.

3) Die Tare ist für jeden Akt diejenige eines rekomman

dirten internen Briefes mit Rückschein (Gesetz Art. 7 und 31), nämlich im Lokalrayon 35 Cent. und außerhalb dieses Rayons 40 Cent. Diese Tare ist auf dem für die Rücksendung an den Aufgeber bestimmten Deppel in Frankomarken darzustellen.

4) Die Bestellung der Akte erfolgt durch das gewöhnliche Postvertragungspersonal (Briefträger, 2c.) auf seinen ordentli chen Diensttouren und gemäß den für die Uebergabe rekommandirter Briefpostgegenstände aufgestellten Vorschriften (Art. 33). Verweigert der Adressat oder sein Bewollmächtigter die An= nahme des Aktes, oder ist letterer sonst unbestellbar, so werden beide Doppel des Aktes dem Versender ohne Weiteres zurückgestellt.

5) Die Post übernimmt keine andere Aufgabe als die der Bestellung des Aktes an den Adressaten oder zu dessen Handen, gemäß Ziffer 4: sie befaßt sich demnach in keiner Weise mit Erklärungen, die der Adressat in Bezug auf diese Akte zu geben im Falle sein kann (z. V. Rechtsdarschlag, 2c.). Die Post hat sich auch nicht mit der Untersuchung, ob beide Doppel ganz gleichlautend seien, zu befassen, sondern es ist dies Sache des Versenders.

Art. 34.

Abonnirte Zeitungen.

1) Für den Transport der durch Vermittlung der schweizerischen Poststellen abonnirten Blätter des Auslandes, welche bloß bis an die Schweizergrenze franko geliefert werden, wird die Transporttare durch Zuschlag zum Bezugspreise berechnet, und zwar für jedes Eremplar 11/2 Cent. für je 50 Gramm oder einen Theil dieses Gewichts.

2) Als niederste Transporttare für ausländische Blätter wird für das Abonnement eines Jahres 1 Franken, für das Abonnement eines Halbjahres 50 Cent. und für das Abonnement eines Vierteljahres 25 Cent. berechnet. Bei ausländischen Blättern wird das Gewicht für das ganze Abonnement nach Maßgabe der ordentlichen Lieferungen bestimmt.

3) Werden von den Verlegern schweizerischer Blätter, gesondert von der ordentlichen Lieferung, Ertrablätter, Bülletins, Probe oder Tauschblätter versendet, so unterliegen diese ebenfalls der Zeitungstare (Art. 10 des Posttaren-Gesetzes).

4) Die Zeitungen können entweder bei einer rechnungspflichtigen Poststelle (Postbüreau oder Ablage) oder unmittelbar bei den Verlegern abonnirt werden.

5) Gegen die im Posttaren-Gesetz (Art. 13) vorgesehene Abonnementsgebühr von 10 Cent. bezieht die Post den Abonnementspreis zum Voraus vom Abonnenten und besorgt die bezügliche Verrechnung mit dem Verleger. Die gleiche Gebühr (von 10 Ct.) ist der Post für bloße Zeitungsbestellungen, bei welcher der Verleger den Abonnementspreis von Abonnenten mittelst Nachnahme oder sonst auf gutfindendende Weise bezieht, zu entrichten.

6) Mit Nachnahme belastete Blätter werden mit der Tare für Drucksachen (Art. 2, litt. c des Gesetzes), oder wenn sie Zusätze enthalten, welche nach Art. 29 der gegenwärtigen Verordnung der Sendung den Charakter der Drucksache benehmen, mit der Brieftare (Art. 2 und 3 des Geseķes) nebft der Nachnahmegebühr (Art. 40) belegt.

"

7) Unter fremden Drucksachen" im Sinne von Art. 11, 2. Alinea des Posttaren-Gesetzes werden verstanden alle diejenigen Beilagen zu Zeitungen, welche nicht eigentliche Bestandtheile des Zeitungsblattes bilden und nicht lediglich zur Ergänzung, Erläuterung oder Jllustrirung desselben dienen, oder nicht wenigstens im regelmäßigen Abonnement inbegriffen sind.

8) Jeder Verleger, der darauf Anspruch macht, daß die Post Abonnemente auf sein Blatt besorge, ist gehalten, den Abonnementspreis mit Einschluß sowohl der Abonnementsgebühr (Ziff. 5 des gegenwärtigen Artikels) als der Transporttare (Art. 10 des Gesetzes) für die durch Ziffer 11 des gegenwärtigen Artikels festgeseten Abonnementstermine in einem Gesammtbetrage auf dem Blatte anzuzeigen.

9) Bei neu entstehenden Blättern, sowie bei Veränderung der Preise und Titel, hat der Verleger dem Kreiszeitungsbüreau gedruckte Preisanzeigen in genügender Anzahl zu liefern, damit die übrigen Poststellen der Schweiz schnell von jeder Verände rung unterrichtet werden können.

10) Solche Anzeigen müssen jedoch spätestens vierzehn Tage vor Beginn des betreffenden Quartals stattfinden. Preiserhö hungen für bereits effektuirte Abonnemente haben nicht rückwirkende Geltung, sondern treten erst mit dem nächstfolgenden Quartal in Kraft.

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