Art. 354. Die Komptabilitäten sind am Schlusse des Dienstes den Kommandanten der betreffenden administrativen Einheiten von den Rechnungsführern zur Einsicht vorzulegen. Art. 355. Alle Komptabilitäten, sowohl im Felde als im Friedensverhältniß, werden vom Oberkriegskommissariat revidirt. Das Revisionsergebniß ist binnen 2—6 Monaten, von der Abgabe der Rechnung an gerechnet, den komptabeln Offizieren, bezw. den Divisionskriegskommissären mitzutheilen. Diese haben ihrerseits innerhalb 14 Tagen den einzelnen Komptabeln von den ihre Rechnung betreffenden Revisionsbemerkungen Kenntniß zu geben. Art. 356. Nach Umfluß eines Jahres, von der Rechnungsablage des Korps an gerechnet, sollen sämmtliche Revisionsbemerkungen erledigt sein und es ist ein Komptabler nach Ablauf dieses Termines nicht mehr verpflichtet, Reklamationen betreffend seine Rechnungsablage anzuerkennen. In außerordentlichen Fällen kann dieser Termin durch das eidg. Militärdepartement verlängert werden. Art. 357. Die Verwaltungsoffiziere und komptabeln Stellen haben ihrerseits die Liquidationsergebnisse des Oberkriegskommissariats innert 1-2 Monaten vom Tage der Eröffnung der Revisionsbemerkungen an gerechnet zu bereinigen. Gegen Säumige wird nach den Bestimmungen des Art. 351 verfahren. Hiezu kommt für Offiziere und Mannschaft je eine Alphabetisches Sachregifter. Die größere Ziffer bedeutet die Seite, die kleine den Artikel. Armeelieferungen 202 171 Besoldungstabelle 269 Büralkosten 247 Centralrechnungsstelle 257326 236 269 Abschabung 168 74 Beschläg der Pferde 176 95 - --- Leistungen der Gemeinden Marschbefehle und Marsch- Mobilmachungsbefehl 178100 dessen Eintheilung 261340 Requisitionen 209 190 228248 Feld- und Instruktionsfold Schulfold 182 112 Verhältnisse, besondere 184118 Sterbefälle 250 304 310 Träger,Entschädigung 234263 Truppen 217 in Kasernen 217 212 Geldverpflegung 195 147 Gemeindeverpflegung 196 150 Naturalverpflegung 197 153 Nothration 201 169 Verstorbene Militärs 151 29 Zollfreie Zone von Savoyen u. Juhaltsverzeichniß zum X. Band. Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung be- Reglement betreffend Maßnahmen gegen die Blutlaus Waaren- und Länderverzeichniß für die Statistik des Waaren- Seite 5 41 43 46 49 71 120 Reglement über Vollziehung betreffend die gewerbliche und Regulativ über die Einlösung der alten Banknoten durch die eidgenössische Staatskaffe Verwaltungsreglement für die schweizerische Armee Alphabetisches Sachregister . Inhaltsverzeichniß zum X. Band |