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vorgesehene Verfahren praktizirt wird, bewiesen hat, daß nur selten von der Beiziehung eines dritten Experten Gebrauch gemacht werden muß.

Eine Bestimmung, daß zuerst der Feldkommissär die Eigenthumsbeschädigungen von geringerer Bedeutung erledige und nachher die vereinigte Kommission die größern Forderungen abwandle, wird wenig Vortheile bringen. Die Kommission muß das gleiche Schatzungsgebiet doch wieder von Neuem bereisen. Wir ziehen es vor, von vornherein zu bestimmen, daß sämmtliche Experten den größern Truppenübungen zu folgen haben, alle Beschädigungen, die ohne Anstände bereinigt werden können, sogleich erledigen und nachdem die Truppen das Terrain verlassen haben, ihre Verhandlungen fortseßen und nicht auseinander gehen, bis alle Abschahungen beendigt sind. In diesem Sinne sind die Aenderungen ge= troffen, und deshalb ist auch in § 288 bestimmt, daß die Reklamationen in erster Linie bei den Schahungskommissionen selbst anzubringen seien und daß deren Zusammensetzung (§ 289) auf amtlichem Wege zu veröffentlichen sei.

Eine weitere Beschleunigung des Verfahrens wird da= durch ermöglicht, daß die Schahungskommissionen angewiesen werden, die Entschädigung selbst auszubezahlen. Nichts wird geeigneter sein, die Geschädigten zu annehmbaren Forderungen zu veranlaßen, als die Aussicht auf prompte Erledigung ihrer Reklamationen.

Deshalb beschränken wir die Frist hiefür auf 8-14 Tage, statt wie bisher im Maximum auf 20 Tage (§ 288 a). In § 293 erhöhen wir die Kompetenz der Kommando's, Schadenersagforderungen auf gütlichem Wege ohne Zuziehung von Experten zu bereinigen, aus dem nämlichen Grunde von Fr. 150 auf Fr. 200.

9. Büralkoften.

Die den Truppeneinheiten in den §§ 299 und 300 bewilligten Vergütungen für Beschaffung von Bureaube= dürfnissen haben sich als etwas zu niedrig erwiesen und mußten daher um 1-1 in den bisherigen Anfäßen erhöht werden.

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10. Sterbefälle, Beerdigungskosten.

Keine besondern Bemerkungen.

11. Verschiedenes.

Der von einer Seite gestellte Antrag, sämmtlichen Offizieren in allen Dienstverhältnissen, in Rekrutenschulen, in Wiederholungskursen und im Felddienst Bediente, ans den Truppen, wie bei den stehenden Armeen, zuzutheilen, läßt sich bei uns nicht durchführen. Ein Bedienter, der mehrere Pferde zu besorgen hat, geht für den andern Dienst meistens verloren; ein Rekrut kann nicht als Pferdewärter verwendet werden, zuerst muß er Soldat sein.

Bediente an berittene Offiziere können nur die Infanterie und Artillerie abgeben, das geschieht bei beiden Waffen jezt schon in ausreichendem Maße. Wir gehen noch einen Schritt weiter, indem wir die Bataillonskommandanten nicht nur berechtigen, soodern verhalten (§ 313), sowohl bei den Brigaden- als bei den Divisionsübungen den berittenen Offizieren Bediente aus den Truppen beizugeben.

Im Uebrigen ist zu bemerken, daß das Verwaltungsreglement diese Angelegenheit hauptsächlich vom administrativen Standpunkte aus zu ordnen hatte und deßhalb in § 315 vorsah, daß die weitere Berechtigung der Offiziere, Bediente aus den Truppen sich zutheilen zu lassen, durch das Dienstreglement festgesezt werde. Dieses Reglement, das, wie früher schon bemerkt, nach Erlaß des Verwaltungsreglementes in mehrfacher Richtung geändert werden muß, hat daher in den den Dienst betreffenden Theil der Frage einzutreten und braucht sich nicht zu scheuen, wenigstens im aktiven Dienst, die Berechtigung der berittenen Offiziere, sich Bediente aus den Truppen zutheilen zu lassen, auch auf die Oberoffiziere und die Offiziere der Spezialwaffen auszudehnen, soweit dies mit dem Dienste der verschiedenen Waffen und Truppengattungen vereinbar ist.

12. Rechnungswesen.

Hier sind nur einige Bestimmungen bezüglich der Fristen für Einreichung der Komptabilitäten geändert. Diese

waren für die Quartiermeister der zusammengefeßten Truppenkörper zu kurz bemessen (§§ 342 und 345).

Außerdem ist die Vergütung für Rechnungsstellung für den Quartiermeister einer Ambulance von 3 auf 2 Tage herabgesezt, für den Brigadequartiermeister dagegen von 10 auf 12 Tage erhöht (§ 346). Für den Divisionskriegskommissär wird diese Vergütung auf 60 Tage festgestellt (§ 348). 40 Tage boten für die mühevollen und lang= wierigen Liquidationsarbeiten einer Division eine zu färgliche Entschädigung. Sie mußte stets erhöht werden; vor 1875 wurde sie für eine Zeit von 3-4 Monaten bezahlt. Indem wir sie nunmehr auf 60 Tage ansehen, schließen wir durch Streichung des zweiten Lemma des § 348 die Möglichkeit zu einer noch höhern Vergütung aus.

Die verschiedenen Abschnitte dieser Vorlage - der Gesezestraft zukömmt stehen in vielfacher Beziehung unter einander, und Aenderungen am einen Orte bedingen auch solche anderwärts. Wir erlauben uns deshalb, zum Schlusse den Wunsch auszusprechen, Sie möchten diesen wichtigen Erlaß in ähnlicher Weise behandeln, wie andere Reglemente von größerer Tragweite, und ähnlich wie das Obligationenrecht, das Militärstrafgeseß etc., indem Sie Ihre Beschlußfassung auf allfällige grundsägliche Verbesserungen oder Zusätze beschränken, deren Redaktion jedoch zur Vorberathung an uns zurückweisen.

Indem wir Ihnen schließlich den folgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benußen wir den Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Waaren- und Länder-Verzeichniß für die Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz
mit dem Auslande.

Vom Zolldepartement aufgestellt, in Ausführung von Artikel 17 der bundesräthlichen Verordnung betreffend die Statistik des
Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, vom 10. Oktober 1884 (S. Rechtsfreund, Band VIII, Seite 304, Art. 17).

A. Waarenverzeichniß für die Ein-, Aus- und Durchführ.

Den Maßstab für die Anschreibung bildet, soweit nicht bei einzelnen Nummern ausdrücklich noch andere
Maßstäbe angegeben sind:

a) bei der Ein- und Durchfuhr; das Nettogewicht in kg.;
b) bei der Ausfuhr; das Nettogewicht in kg. und der Werth.

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C

Kiste, F

Ꭱ =

Erklärung der Abkürzungen.
Faß und Korbflasche, K Korb, B
Reservoirwagen, H

Ballen, S Sack, Kb = Kübel, T

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=

Harrasse.

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Stalldünger; Düngererde (Compost); Kalkäscher und Knochenschaum
(Zuckererde); Asche (Knochen-, Steinkohlen-, Torf-, Holzasche), auch aus-
gelaugte; Schlamm, Kehricht, 2c.; Dünglumpen, sowie andere zum
Zwecke der Düngfabrikation dienliche Abfälle; Abfallschwefelsäure.
Guano; Düngfalze, wie: Phosphorite, Phosphate, Ammoniaksalze, rohe,
Ammoniak, schwefelsaures, Chlorkalium, Kalidünger; Knochenmehl, 2c:
nicht aufgeschlossen

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aufgeschlossen, Kunstdünger

7 Kleie, Delkuchenmehl, Viehfuttermehl; Johannisbrod; Malzkeime, sowie
anderweitig nicht genannte zu Zwecken der Viehfütterung dienliche Abfälle.
8 Schlackenwolle

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9 Lumpen (Hadern) aller Art, mit Ausnahme der Dünglumpen; altes Tauwerk und andere zur Papierfabrikation taugliche Abfälle, Makulatur, 2c.; Lederschnitzel und Abfälle von gegerbten Häuten.

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