Rechtsfreund X > Sammlung aller seit der Bundesverfassung von 1874 erlassenen Bundesgesehe, Bundesbeschlüsse und Staatsverträge. IX. Band. Sofern nicht Anderes ausdrücklich bemerkt ist, finden die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung nur auf den Inlandsverkehr und nicht auf denjenigen mit dem Auslande Anwendung. II. Speditionsbedingungen. Art. 2. Wahrung des Poftregals. 1) Die Poststellen haben die Regalrechte der Postverwaltung, deren Umfang durch Art. 1 bis und mit 7 des Bun desgesetzes vom 2. Juni 1849 (Rev. Postamtsblatt Band I, Nr. 6) festgesetzt ist, in allen Theilen zu wahren und wenn nöthig im Sinne von Art. 7 dieses Gesetzes die Mitwirkung der kantonalen Behörden zur Entdeckung und Erhebung von Straf |