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der gleichzeitigen Inspektion einer Emissionsbank mit Zweiganstalten einen oder mehrere Gehülfen oder Vertrauensmänner zu diesem Zwecke beiziehen.

Art. 10. Das Kontrolbüreau wird die im Art. 18 des Gesetzes vorgesehene Kostenrechnung, sowie die Repartition der= jelben auf die einzelnen Emissionsbanken aufstellen.

Art. 11. Neben dem Bundesblatte wird als amtliches Publikationsorgan des Bundes für Veröffentlichungen, die das Banknotenwesen betreffen, der Schweizerische Finanz- und Zollanzeiger bezeichnet.

Die Publikation der Wochensitutationen geschieht nach den Formularien 1 und 2 der Beilagen, diejenige der Monats= bilanzen nach Formular 3 der Beilagen; das Schema für die Jahresrechnungen wird später festgestellt.

Art. 12. Die Begehren der Banken um Berechtigung zur Notenausgabe und die diesen Begehren beiliegenden Aktenstücke, insbesondere die Garantieerklärungen der Kantone, die Ver= pflichtungsscheine der Banken zur Annahme der Noten der andern schweizerischen Emissionsbanken, die Empfangsbescheini= gungen der dem Depositenamte vorstehenden kantonalen Behörden über die hinterlegten Werthschriften 2c., sowie ferner eingehende Dokumente wichtiger Natur, werden, sofern sie nicht an das eidg. Archiv abgeliefert werden, in einem eisernen Kassenschranke aufbewahrt, worüber ein Schlüssel in den Händen des Chefs der Finanzkontrole, der andere beim Inspektor der Emissionsbanken sich befindet. Unter gleichem Verschluß befinden sich auch, bis zur Ausgabe an die Banken, die neuen Notenformulare und bis zur amtlichen Vernichtung die zurückgezogenen annullirten Banknoten.

Art. 13. Die amtliche Vernichtung der zurückgezogenen und dem Bunde eingesandten annullirten Banknoten findet im Beisein des Inspektors der Emissionsbanken, des Chefs der Finanzkontrole und eines beeidigten Notars statt. Ueber diese Verhandlung wird jeweilen ein detaillirter Procès verbal aufgenommen; derselbe wird von den obbenannten drei Personen unterzeichnet, und sodann den Akten der Banknotenkontrole einberleibt.

Art. 14. Der Adjunkt des Inspektors der Emissionsbanken hat diesen in Fällen der Abwesenheit oder bei sonstigen Verhinderungen zu vertreten.

Art. 15. Der Adjunkt besorgt die Registratur der eingehenden Aktenstücke, führt die Kontrole über die Wochensituationen, die Monatsbilanzen und die Jahresrechnungen der Emissionsbanken und leistet Aushülfe bei der Korrespondenz, der Statistik u. s. m.

Es kann ihm nothwendigen Falles auch ein Theil der Bankinspektionen (Artikel 4) übertragen werden.

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Formular 2.

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Spezieller Ausweis

der schweizerischen Emissionsbanken (incl. Bweiganstalten) mit beschränktem Geschäftsbetrieb. (Artikel 15 und 16 des Gesezes.)

Vom

18..

Regulativ

über

den Rückzug der Banknoten von schweizerischen Banken mit ganz oder theilweise hinfälliger Emission.

(Bom 12. Juni 1882.)

Art. 1. Der Bundesrath wird am 1. Juli 1882 die= jenigen bisherigen Emissionsbanken amtlich veröffentlichen, deren Emission unter der Herrschaft des Bundesgeseßes vom 8. März 1881 ganz oder theilweise hinfällig wird.

Art. 2. Die im Art. 1 erwähnten Emissionsbanken haben vom 1. Juli 1882 an bis auf Weiteres monatlich Noten im Betrage von wenigstens 2% ihrer hinfälligen Emission an den Bundesrath zur amtlichen Vernichtung abzuliefern. Immerhin bleibt es ihnen freigestellt, zum gedachten Zwecke auch höhere Beträge abzuliefern.

Art. 3. In der Regel hat die monatliche Ablieferung von Noten in einem Male zu geschehen. Theilweise Ablieferungen können nur in Beträgen, die durch 10,000 theilbar sind, stattfinden.

Art. 4. Das Finanzdepartement wird ermächtigt, gegen= über Banken von solchen Kantonen, welche durch den im Art. 2 bezeichneten Rückzug von Noten in ihren Verkehrsverhältnissen und Zahlmitteln eine erhebliche Störung erleiden würden, die monatliche Notenablieferung vorläufig bis auf 1% der Emission zu reduziren, und die Ablieferungsfristen, Schweiz. Rechtsfreund, Bd. VI.

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