der Gleichbehandlung mit der meistbegünstigten Nation (Bundesbl. 1887 III. 314). Die Vorgänge, welche zum Abschluss dieses Vertrages führten, waren insofern besonders lehrreich, als die belgische Regierung die unterm 22. Februar 1879 ausgewechselte Erklärung (Meistbegünstigungsklausel) nicht mehr anerkennen wollte, weil sie seiner Zeit von der gesetzgebenden Behörde nicht ratifizirt worden, in Folge dessen Belgien sogar seine Militärgesetze auf die dort niedergelassenen Schweizerbürger angewendet hatte (Bundesbl. 1887 II. 659). Zu Seiten 413, 427, 430, 461, 462, 470, 484, 493, 525, 527. Unterm 5. November 1885 wurde von der Eidgenossenschaft mit der südafrikanischen Republik (Transvaal) ein Niederlassungs- und Handelsvertrag abgeschlossen, welcher von der Bundesversammlung am 22./28. April 1887 genehmigt wurde (Bundesbl. 1887 II. 147, 655, 577). Der Vertrag beruht wesentlich auf den gleichartigen Verträgen, welche die Schweiz mit den Hawaij-Inseln und San Salvador vereinbart hat. Er sichert auch ausdrücklich Glaubensund Gewissensfreiheit zu, wie die Einsetzung eines Schiedsgerichts im Falle von Anständen zwischen den beiden Staaten. Zu Seite 503. Auch der schweizerische Ständerath genehmigte am 27. April 1887 die internationale Konvention zum Schutze der litterarischen und künstlerischen Werke (Bundesbl. 1887 II. 577). Zu Seite 518. Internationaler Vertrag zum Schutz gewerblichen Eigenthums. In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 10. Juli 1887 wurde der von der Bundesversammlung entworfene Zusatz zu Art. 64 der Bundesverfassung mit 203,809 Stimmen (gegen 57,630 Verwerfende), sowie von 21, Ständen (Kantonen) angenommen. 25. März 1875 Zu Seite 569. In Revision der Verträge vom 14. Juli 1877 und 21. September 1884 wurden von der Schweiz, Elsass-Lothringen und Baden unterm 18. Mai 1887 ein neuer Vertrag abgeschlossen über die Fischereiverhältnisse im Rhein und seinen Zuflüssen, einschliesslich den Bodensee. Der Vertrag wurde ratifizirt von Baden am 11. Juni und von der Schweiz am 19. Juli 1887; die Ratifikation für Elsass-Lothringen steht in sicherer Aussicht. Früher hatte ich beabsichtigt, in einem besondern Nachtrage jene Bundesgesetze noch zu behandeln, die seit Erscheinen des ersten Bandes, mit Bezug auf dortige Materien, erlassen worden waren. Ich habe diess unterlassen, weil es mir zweckmässiger erscheint, des Zusammenhanges wegen, bei einer künftigen Neubearbeitung des ersten Bandes solches nachzuholen. Schliesslich spreche ich noch meinen aufrichtigen Dank aus für die wohlwollende Aufnahme, welche dieses Handbuch auch in seiner neuen Bearbeitung gefunden hat. Lausanne, Juli 1887. Dr. J. Morel. § 2. Stellung der Bundesversammlung gegenüber den sog. Volksrechten 8 § 3. Verfahren bei Volksabstimmungen über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse. Promulgation derselben 26 E. Die vereinigte Bundesversammlung. § 10. Befugnisse und Geschäftsordnung.... Zweites Kapitel. Der Bundesrath und die Bundesbeamten. § 1. Organisation und Befugnisse des Bundesrathes Die Völkerrechtliche Stellung der Schweiz im Allgemeinen. § 1. Der Gebietsumfang der Eidgenossenschaft § 2. Die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schweiz § 3. Rechte der Schweiz ausserhalb ihres Gebietes § 4. Europäisches Seerecht in Kriegszeiten . 339 340 341. 347 363 378 387 402 § 5. Verbesserung des Looses der im Kriege verwundeten Militärs § 6. Internationale Schiedsgerichte Drittes Kapitel. Handels- und Zollverhältnisse. § 1. Handel und Zölle im Allgemeinen § 2. Handelskonsuln . § 3. Befreiung von Patentgebühren. § 4. Grenzverkehr Viertes Kapitel. Niederlassungsverhältnisse. § 1. Freie Niederlassung und Aufenthalt § 2. Gleichstellung der Ausländer § 3. Mittheilung von Civilstandsakten § 4. Befreiung von Militärpflicht und Option. § 5. Unterstützung in Krankheits- und Todesfällen § 6. Freizügigkeit 450 462 467 469 476 478 |