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Blumer,

Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechtes.

II. 2

oder

Dritter (Schluss-) Band.

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Verfasser und Verleger behalten sich das Recht der Uebersetzung ins Französische und Italienische vor.

Zürich. Druck von David Bürkli.

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Mit diesem Bande gelangt nunmehr die Umarbeitung des Handbuchs von Blumer zum Abschlusse. Ich musste freilich die Nachsicht der Leser erneut in hohem Maasse in Anspruch nehmen, da sich die Arbeit in ungeahnter Weise verzögerte, mitveranlasst durch die erst in neuerer Zeit erfolgte Erledigung einzelner Gesetzesvorlagen, wie mehrerer wichtiger Staatsverträge. So wie die Sache nun liegt, glaube ich aber, annehmen zu dürfen, dass solches auch im Interesse der Leser geschehen, indem dadurch der Schlussband an Vollständigkeit gewonnen hat.

Auf dem Gebiete der Konkordate und Staatsverträge habe ich es mir zur besondern Aufgabe gemacht, genau festzustellen, in wie weit selbe nach meiner Ansicht noch in Kraft bestehen oder durch seitherige Gesetzgebung, sowie durch den Abschluss neuer Verträge aufgehoben worden sind. Ich verdanke die Erledigung dieser keineswegs leichten Arbeit der freundlichen Unterstützung, die ich in Bern gefunden habe, durch die Seitens mehrerer Departemente des Bundesrathes mir freundlich ertheilten Auskunftgaben. Soweit Konkordate und Staatsverträge noch in Gültigkeit, habe ich dieselben, wie schon Blumer es gethan, nach Materien ausgeschieden und in jeweiligem Zusammenhange behandelt, um dadurch eine leichtere Uebersicht des Inhalts, wie auch eine Vergleichung der verschiedenen Vertragsbeziehungen der Kantone, wie der Eidgenossenschaft, zu ermöglichen.

Wegen Aenderungen, die während des Druckes dieses dritten Bandes stattfanden, sehe ich mich im Weitern zu folgenden Nachträgen veranlasst:

Zu Seite 93. Zufolge Bundesbeschluss vom 9. Juni 1887 hat der Bundesrath unterm 8. Juli gl. J. versuchsweise seine Departemente in folgender Weise eingetheilt: Aeusseres, Inneres, Justiz und Polizei, Finanz und Zölle, Industrie und Landwirthschaft, Post und Eisenbahnen (Bundesbl. 1887 III. 667).

Zu Seite 316. Auf den 1. Juli 1887 ist der Kanton St. Gallen von dem Konkordate über Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel zurückgetreten. Das Konkordat besteht daher nur noch für die Kantone Zürich, Schwyz, Basel, Appenzell, Aargau und Thurgau.

Zu Seiten 426, 433, 457, 470, 484, 495, 524, 527 und 539. Die Meistbegünstigungsklausel unterm 22. November 1879 vereinbart mit Belgien, ist am 4. Juni 1887, genehmigt von der Bundesversammlung den 21./29. Juni 1887, durch einen förmlichen Niederlassungsvertrag ersetzt worden. Es gewährt dieser Vertrag in Bezug auf Eigenthum und Personen volle Gleichbehandlung mit den Landesangehörigen, Freiheit des Handels und der Gewerbeausübung, Befreiung von Militärdienst, nebst allgemeiner Zusicherung

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