Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechtes, Volume 3C. Baader, [Band 2], 1887 - Constitutional law |
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... Eidgenossenschaft , zu ermöglichen . Wegen Aenderungen , die während des Druckes dieses dritten Bandes stattfanden , sehe ich mich im Weitern zu folgenden Nach- trägen veranlasst : Zu Seite 93. Zufolge Bundesbeschluss vom 9. Juni 1887 ...
... Eidgenossenschaft , zu ermöglichen . Wegen Aenderungen , die während des Druckes dieses dritten Bandes stattfanden , sehe ich mich im Weitern zu folgenden Nach- trägen veranlasst : Zu Seite 93. Zufolge Bundesbeschluss vom 9. Juni 1887 ...
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... Eidgenossenschaft mit der südafrikanischen Republik ( Transvaal ) ein Niederlassungs- und Handelsvertrag abgeschlossen , welcher von der Bundesversammlung am 22./28 . April 1887 genehmigt wurde ( Bundesbl . 1887 II . 147 , 655 , 577 ) ...
... Eidgenossenschaft mit der südafrikanischen Republik ( Transvaal ) ein Niederlassungs- und Handelsvertrag abgeschlossen , welcher von der Bundesversammlung am 22./28 . April 1887 genehmigt wurde ( Bundesbl . 1887 II . 147 , 655 , 577 ) ...
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... Eidgenossenschaft 363 • . § 2. Die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schweiz 378 § 3. Rechte der Schweiz ausserhalb ihres Gebietes § 4. Europäisches Seerecht in Kriegszeiten 387 • • 402 § 5. Verbesserung des Looses der im Kriege ...
... Eidgenossenschaft 363 • . § 2. Die Unabhängigkeit und die Neutralität der Schweiz 378 § 3. Rechte der Schweiz ausserhalb ihres Gebietes § 4. Europäisches Seerecht in Kriegszeiten 387 • • 402 § 5. Verbesserung des Looses der im Kriege ...
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... Eidgenossenschaft , um sich in ihrem Innern zu kräftigen und nach Aussen die ihr gebührende Stellung einzunehmen , einer Revision des Bundesvertrages bedürfe , wenn es in Folge dieser Ueberzeugung geneigt sei , von den beengenden ...
... Eidgenossenschaft , um sich in ihrem Innern zu kräftigen und nach Aussen die ihr gebührende Stellung einzunehmen , einer Revision des Bundesvertrages bedürfe , wenn es in Folge dieser Ueberzeugung geneigt sei , von den beengenden ...
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... . Unter Hinweis auf die in Band I S. 176 ff . * ) Vrg . Dubs Das öfftl . Recht der schw . Eidgenossenschaft . II . S. 44. ff . bezüglich der Stellung des Bundes als solchen gemachten Aus- führungen § 1. Das Zweikammersystem . 7.
... . Unter Hinweis auf die in Band I S. 176 ff . * ) Vrg . Dubs Das öfftl . Recht der schw . Eidgenossenschaft . II . S. 44. ff . bezüglich der Stellung des Bundes als solchen gemachten Aus- führungen § 1. Das Zweikammersystem . 7.
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Common terms and phrases
abgeschlossen allgemein anerkannt Angehörigen Antrag Anwendung ausdrücklich Ausland Auslieferung Bdbl Beamten Befugniss Behörde beiden Räthe Belgien Berathung Beschluss besondere bestehen Bestimmungen betreffend beziehen bezüglich bloss Bundes Bundesbehörden Bundesbeschluss Bundesbl Bundesgericht Bundesgesetz Bundesrath Bundesverfassung Bundesversammlung Bürger daher daherige deutschen Dezember diess diessfalls Eidgenossenschaft eidgenössischen Eigenthum erklärt erlassen erst ertheilt Falle Folge folgende Frage Frankreich französischen fremden Gebiete gemäss Art Genf Gerichtsstand Gesetze Gesetzgebung gleichen Gotthardbahn Grundsatz Handels Handelsvertrag internationalen Italien Jahr Juli Juni Kanton Genf Kanton Tessin Kantone Kantonsregierungen Kommission Kompetenz Konkordat könnte Konsularbeamten Konsularvertrag Konsuln Landes Landesangehörigen letztern lich März Mehrheit Mitglieder muss Nationalrath Neuenburg Niederlassungs Niederlassungsvertrag November Offiz Organisationsgesetzes Personen politischen Ratifikation Recht Regierung Rekurs Revision Richter Samml sämmtliche Sardinien Savoyen Schutz Schweiz Schweizerbürger schweizerischen schweizerischen Bundesversammlung sollen sowie Staaten staatsrechtlichen Staatsverträge Stände Ständerath Tagsatzung Theil Uebereinkunft Ullmer unseres unterm Urtheil Verbrechen vereinbart vereinigten Bundesversammlung Verfahren Verfassung Vergl Verhältnisse Verpflichtung Vertrag Vertragsstaaten Volk vorbehalten Vorschriften Wahl Weise Ziff
Popular passages
Page 39 - Art. 74. Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen ist jeder Schweizer, der das 20. Altersjahr zurückgelegt hat und im übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrechte ausgeschlossen ist.
Page 61 - Maßregeln für die äußere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.
Page 87 - Räten aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird. Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident, noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden Jahren die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Page 36 - Aktiubürgerrechte ausgeschlossen ist. Es bleibt jedoch der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten, über diese Stimmberechtigung einheitliche Vorschriften aufzustellen. Art. 75. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrathes ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes.
Page 268 - Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen. 2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde, soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach Art. 113 dem Bundesgerichte übertragen ist, die erforderlichen Verfügungen.
Page 569 - Fange von Stör bestimmt und geeignet sind, sollen dieser Beschränkung nicht unterworfen sein. Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen werden, welche mindestens das Doppelte der Länge des größten Netzes beträgt.
Page 475 - Frankreich von 1879 betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne...
Page 7 - Zweiter Abschnitt. Bundesbehörden. I. Bundesversammlung. Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und der Kantone (Art. 89 und 121) wird die oberste Gewalt des Bundes durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abteilungen besteht: A. Aus dem Nationalrat, B.
Page 141 - Bundesrates statt. Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Art.
Page 407 - Art. 6. Die verwundeten oder kranken Krieger sollen, gleichviel, welchem Volke sie angehören, aufgehoben und verpflegt werden. Den Feldherren soll gestattet sein, die während des Kampfes Verwundeten sofort den feindlichen Vorposten zu übergeben, wenn die Umstände es erlauben und beide Theile zustimmen. Diejenigen, welche nach ihrer Genesung dienstuntüchtig befunden werden, sind heimzuschicken. Die...