Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechtes, Volume 3C. Baader, [Band 2], 1887 - Constitutional law |
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... Revision der Verträge vom 14. Juli 1877 und 21. September 1884 wurden von der Schweiz , Elsass - Lothringen und Baden unterm 18. Mai 1887 ein neuer Vertrag abgeschlossen über die Fischereiverhältnisse im Rhein und seinen Zuflüssen ...
... Revision der Verträge vom 14. Juli 1877 und 21. September 1884 wurden von der Schweiz , Elsass - Lothringen und Baden unterm 18. Mai 1887 ein neuer Vertrag abgeschlossen über die Fischereiverhältnisse im Rhein und seinen Zuflüssen ...
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... Revision der Bundesverfassung Einleitung Dritte Abtheilung . Die eidgenössischen Konkordate . Erstes Kapitel . Zweites Kapitel . Rechtsverhältnisse der Niedergelassenen . § 1. Vormundschaftswesen § 2. Erbrecht § 3. Form der ...
... Revision der Bundesverfassung Einleitung Dritte Abtheilung . Die eidgenössischen Konkordate . Erstes Kapitel . Zweites Kapitel . Rechtsverhältnisse der Niedergelassenen . § 1. Vormundschaftswesen § 2. Erbrecht § 3. Form der ...
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... Revision der Bundesverfassung von 1871/72 . Pr . Nat . R. - Komm . 1871 = wie oben , 1871/72 . Protokoll der nationalräthlichen Kommission , Pr . E. R. 1873 = Protokoll der eidgenössischen Räthe betreffend die Revi- sion der ...
... Revision der Bundesverfassung von 1871/72 . Pr . Nat . R. - Komm . 1871 = wie oben , 1871/72 . Protokoll der nationalräthlichen Kommission , Pr . E. R. 1873 = Protokoll der eidgenössischen Räthe betreffend die Revi- sion der ...
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... Revision des Bundesvertrages bedürfe , wenn es in Folge dieser Ueberzeugung geneigt sei , von den beengenden Schranken des Kantonalismus sich bis zu einem ge- wissen Punkte zu befreien , so sei es auf der andern Seite gleich- wohl weit ...
... Revision des Bundesvertrages bedürfe , wenn es in Folge dieser Ueberzeugung geneigt sei , von den beengenden Schranken des Kantonalismus sich bis zu einem ge- wissen Punkte zu befreien , so sei es auf der andern Seite gleich- wohl weit ...
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... Revision der Bundesverfassung betrifft , worauf wir näher eintreten werden . Unter Hinweis auf die in Band I S. 176 ff . * ) Vrg . Dubs Das öfftl . Recht der schw . Eidgenossenschaft . II . S. 44. ff . bezüglich der Stellung des Bundes ...
... Revision der Bundesverfassung betrifft , worauf wir näher eintreten werden . Unter Hinweis auf die in Band I S. 176 ff . * ) Vrg . Dubs Das öfftl . Recht der schw . Eidgenossenschaft . II . S. 44. ff . bezüglich der Stellung des Bundes ...
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Common terms and phrases
abgeschlossen allgemein anerkannt Angehörigen Antrag Anwendung ausdrücklich Ausland Auslieferung B. G. Entscheid Bdbl Beamten Befugniss Behörde beiden Räthe Belgien Berathung Beschluss besondere bestehen Bestimmungen betreffend beziehen bezüglich bloss Bundes Bundesbehörden Bundesbeschluss Bundesbl Bundesgericht Bundesgesetz Bundesrath Bundesverfassung Bundesversammlung Bürger daher daherige deutschen Dezember diess diessfalls Eidgenossenschaft eidgenössischen Eigenthum erklärt erlassen erst ertheilt Falle Folge folgende Frage Frankreich französischen fremden Gebiete gemäss Art Genf Gerichtsstand Gesetze Gesetzgebung gleichen Gotthardbahn Grundsatz Handels Handelsvertrag internationalen Italien Jahr Juli Juni Kanton Genf Kanton Tessin Kantone Kantonsregierungen Kommission Kompetenz Konkordat Konsularbeamten Konsularvertrag Konsuln Landes Landesangehörigen letztern lich März Mitglieder muss Nationalrath Neuenburg Niederlassungs Niederlassungsvertrag November Offiz Organisationsgesetzes Personen politischen Ratifikation Recht Regierung Rekurs Revision Richter Samml sämmtliche Sardinien Savoyen Schutz Schweiz Schweizerbürger schweizerischen schweizerischen Bundesversammlung sollen sowie Staaten staatsrechtlichen Staatsverträge Stände Ständerath Tagsatzung Theil Uebereinkunft Ullmer unseres unterm Urtheil Verbrechen vereinbart vereinigten Bundesversammlung Verfahren Verfassung Vergl Verhältnisse Verpflichtung Vertrag Vertragsstaaten Volk vorbehalten Vorschriften Wahl Weise Ziff
Popular passages
Page 39 - Art. 74. Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen ist jeder Schweizer, der das 20. Altersjahr zurückgelegt hat und im übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrechte ausgeschlossen ist.
Page 61 - Maßregeln für die äußere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.
Page 87 - Räten aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird. Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident, noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden Jahren die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Page 36 - Aktiubürgerrechte ausgeschlossen ist. Es bleibt jedoch der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten, über diese Stimmberechtigung einheitliche Vorschriften aufzustellen. Art. 75. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrathes ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes.
Page 268 - Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen. 2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde, soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach Art. 113 dem Bundesgerichte übertragen ist, die erforderlichen Verfügungen.
Page 569 - Fange von Stör bestimmt und geeignet sind, sollen dieser Beschränkung nicht unterworfen sein. Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen werden, welche mindestens das Doppelte der Länge des größten Netzes beträgt.
Page 475 - Frankreich von 1879 betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne...
Page 7 - Zweiter Abschnitt. Bundesbehörden. I. Bundesversammlung. Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und der Kantone (Art. 89 und 121) wird die oberste Gewalt des Bundes durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abteilungen besteht: A. Aus dem Nationalrat, B.
Page 141 - Bundesrates statt. Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Art.
Page 407 - Art. 6. Die verwundeten oder kranken Krieger sollen, gleichviel, welchem Volke sie angehören, aufgehoben und verpflegt werden. Den Feldherren soll gestattet sein, die während des Kampfes Verwundeten sofort den feindlichen Vorposten zu übergeben, wenn die Umstände es erlauben und beide Theile zustimmen. Diejenigen, welche nach ihrer Genesung dienstuntüchtig befunden werden, sind heimzuschicken. Die...