Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechtes, Volume 3C. Baader, [Band 2], 1887 - Constitutional law |
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... ferner dem Ständerathe bloss ein suspensives Veto gegen die Beschlüsse des Nationalrathes einzuräumen ; endlich zu be- stimmen , dass die vereinigte Bundesversammlung die Dringlichkeit eines Gegenstandes aussprechen könne und alsdann ...
... ferner dem Ständerathe bloss ein suspensives Veto gegen die Beschlüsse des Nationalrathes einzuräumen ; endlich zu be- stimmen , dass die vereinigte Bundesversammlung die Dringlichkeit eines Gegenstandes aussprechen könne und alsdann ...
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... ferner hieher gerechnet , weil » einen allgemein verbindlichen Cha- rakter « tragend : Bundesbeschlüsse über Ausgabe und Erneuerung von Kassascheinen vom 23. Juni 1877 und 28. Juni 1878 ( mit Dring- lichkeitsklausel ) , wobei zugleich ...
... ferner hieher gerechnet , weil » einen allgemein verbindlichen Cha- rakter « tragend : Bundesbeschlüsse über Ausgabe und Erneuerung von Kassascheinen vom 23. Juni 1877 und 28. Juni 1878 ( mit Dring- lichkeitsklausel ) , wobei zugleich ...
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... ferner noch die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstim- mungen vom 19. Juli 1872 ** ) , soweit solche die Stimmfähigkeit der Bürger , die Führung der Stimmregister und den Rekurs ...
... ferner noch die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstim- mungen vom 19. Juli 1872 ** ) , soweit solche die Stimmfähigkeit der Bürger , die Führung der Stimmregister und den Rekurs ...
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... Ferner liegt es in der Natur der Sache , dass , wenn eine weniger zahlreiche Behörde der zahlreichern gegenüber sich gleich stark fühlen soll , die äussere Stellung der Mitglieder gewisse Vor- züge darbieten muss , um in qualitativer ...
... Ferner liegt es in der Natur der Sache , dass , wenn eine weniger zahlreiche Behörde der zahlreichern gegenüber sich gleich stark fühlen soll , die äussere Stellung der Mitglieder gewisse Vor- züge darbieten muss , um in qualitativer ...
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... ferner des Generals der eidgenössischen Armee . Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten , die Vornahme oder Bestätigung auch weiterer Wahlen der Bundesversammlung zu übertragen . Die frühere Bundes- verfassung legte überdies die Wahl ...
... ferner des Generals der eidgenössischen Armee . Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten , die Vornahme oder Bestätigung auch weiterer Wahlen der Bundesversammlung zu übertragen . Die frühere Bundes- verfassung legte überdies die Wahl ...
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Common terms and phrases
abgeschlossen allgemein anerkannt Angehörigen Antrag Anwendung ausdrücklich Ausland Auslieferung B. G. Entscheid Bdbl Beamten Befugniss Behörde beiden Räthe Belgien Berathung Beschluss besondere bestehen Bestimmungen betreffend beziehen bezüglich bloss Bundes Bundesbehörden Bundesbeschluss Bundesbl Bundesgericht Bundesgesetz Bundesrath Bundesverfassung Bundesversammlung Bürger daher daherige deutschen Dezember diess diessfalls Eidgenossenschaft eidgenössischen Eigenthum erklärt erlassen erst ertheilt Falle Folge folgende Frage Frankreich französischen fremden Gebiete gemäss Art Genf Gerichtsstand Gesetze Gesetzgebung gleichen Gotthardbahn Grundsatz Handels Handelsvertrag internationalen Italien Jahr Juli Juni Kanton Genf Kanton Tessin Kantone Kantonsregierungen Kommission Kompetenz Konkordat Konsularbeamten Konsularvertrag Konsuln Landes Landesangehörigen letztern lich März Mitglieder muss Nationalrath Neuenburg Niederlassungs Niederlassungsvertrag November Offiz Organisationsgesetzes Personen politischen Ratifikation Recht Regierung Rekurs Revision Richter Samml sämmtliche Sardinien Savoyen Schutz Schweiz Schweizerbürger schweizerischen schweizerischen Bundesversammlung sollen sowie Staaten staatsrechtlichen Staatsverträge Stände Ständerath Tagsatzung Theil Uebereinkunft Ullmer unseres unterm Urtheil Verbrechen vereinbart vereinigten Bundesversammlung Verfahren Verfassung Vergl Verhältnisse Verpflichtung Vertrag Vertragsstaaten Volk vorbehalten Vorschriften Wahl Weise Ziff
Popular passages
Page 39 - Art. 74. Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen ist jeder Schweizer, der das 20. Altersjahr zurückgelegt hat und im übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrechte ausgeschlossen ist.
Page 61 - Maßregeln für die äußere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.
Page 87 - Räten aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird. Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident, noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden Jahren die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Page 36 - Aktiubürgerrechte ausgeschlossen ist. Es bleibt jedoch der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten, über diese Stimmberechtigung einheitliche Vorschriften aufzustellen. Art. 75. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrathes ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes.
Page 268 - Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen. 2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde, soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach Art. 113 dem Bundesgerichte übertragen ist, die erforderlichen Verfügungen.
Page 569 - Fange von Stör bestimmt und geeignet sind, sollen dieser Beschränkung nicht unterworfen sein. Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen werden, welche mindestens das Doppelte der Länge des größten Netzes beträgt.
Page 475 - Frankreich von 1879 betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne...
Page 7 - Zweiter Abschnitt. Bundesbehörden. I. Bundesversammlung. Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und der Kantone (Art. 89 und 121) wird die oberste Gewalt des Bundes durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abteilungen besteht: A. Aus dem Nationalrat, B.
Page 141 - Bundesrates statt. Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Art.
Page 407 - Art. 6. Die verwundeten oder kranken Krieger sollen, gleichviel, welchem Volke sie angehören, aufgehoben und verpflegt werden. Den Feldherren soll gestattet sein, die während des Kampfes Verwundeten sofort den feindlichen Vorposten zu übergeben, wenn die Umstände es erlauben und beide Theile zustimmen. Diejenigen, welche nach ihrer Genesung dienstuntüchtig befunden werden, sind heimzuschicken. Die...