NB. Das mitt bezeichnete Loos Nr. 386481 ist mit Zahlungssperre belegt. Carlsruhe, den 31. December 1849. Großherzoglich Badische Eisenbahnschuldentilgungs-Casse. Belehrung. Die Gesuche um Entlassung aus dem Militär, Reserveseßung oder Dienstbefreiung betreffend. Es kommen in neuerer Zeit bei dem Kriegsministerium eine große Zahl von Gesuchen um Entlassung aus dem Militär, Reserveseßung oder Dienstbefreiung ein, über welche das Kriegsministerium nach den bestehenden Gesezen nicht entscheiden kann, wenn solche nicht vorher von den Ziehungsbehörden geprüft und für dringend anerkannt worden sind. Das Gesetz über die Militärentlassung (Regierungsblatt 1835, Nr. XLIII. und Conscriptions= geseß §. 9 a.) enthält die Bestimmungen, wann eine Dienstbefreiung eintreten kann und welche Formen dabei einzuhalten sind, und das Gesez vom 12. Februar 1849 (Regierungsblatt Nr. VI.), welches nach Artikel 6 a. statt der Dienstbefreiung nur Verseßung in die Reserve auf ein Jahr zuläßt, bezieht sich auf diese Bestimmungen. Die Bezirks- und Bürgermeisterämter, welchen solche Gesuche zur Beglaubigung oder Einbeförderung vorgelegt werden, haben solche Gesuche sogleich zurückzuweisen, und die Bittsteller auf die bestehende Gesetzgebung aufmerksam zu machen und auf den, von dem Gesetz vorgeschriebenen Weg zu verweisen, indem das Kriegsministerium alle derartigen Gesuche, welche nicht von der Ziehungsbehörde geprüft sind, zurückweisen muß. Den Bittstellern erwachsen durch solche nicht geseßlich begründete Bitten nußlose Kosten und sie versäumen damit leicht den richtigen Zeitpunkt zur Vorlage an die Ziehungsbehörde und machen dadurch die Gewährung auch eines gegründeten Gesuches auf ein Jahr unmöglich. Die Bezirksämter haben die Gemeindebehörden zur strengen Nachachtung dieser Bestimmungen anzuhalten. Carlsruhe, den 17. Januar 1850. Großherzogliches Kriegsministerium. Vdt. Dettinger. - Diensterledigungen. Durch die Entsetzung des Pfarrers Kast ist die katholische Pfarrei Reichenbach, Amts Ettlingen, mit einem beiläufigen jährlichen Ertrage von 600 fl. in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Pfarrei haben sich binnen sechs Wochen bei dem katholischen Oberkirchenrath nach Vorschrift zu melden. Durch die Beförderung des Diakonus Wilkens auf die Pfarrei Neckarburken ist das Diakonat Eberbach, Dekanats Mosbach, womit die Vorstandsstelle der höheren Bürgerschule daselbst verbunden ist, mit einem competenzmäßigen Einkommen von 531 fl. 36 kr. erledigt worden. Die Bewerber um dasselbe haben sich nach bestehender Vorschrift binnen sechs Wochen beim evangelischen Oberkirchenrath dahier zu melden. Durch die Beförderung des landesherrlichen Dekans und Stadtpfarrers Bodenmüller ist die katholische Pfarrei Bonndorf mit einem beiläufigen jährlichen Einkommen von 1600 fl. in Erledigung gekommen. Auf diesem Einkommen ruhen nachstehende Lasten: a. die Haltung zweier Vikare, b. ein seit Mai 1838 laufendes zwanzigjähriges Provisorium von 310 fl. für Kosten einer Gartenanlage, c. der Rest einer in drei Jahresterminen, nämlich 1848, 1849 und 1850 abzutragenden Kriegskostenschuld von 30 fl. 9 kr., d. der Rest eines in den drei gleichen Jahresterminen zu tilgenden Schulhausbaukostenbeitrags an die Gemeinde Ebnet mit 20 fl. 42 fr., und e. noch zu bestimmende Zehntablösungskosten. Die Bewerber um diese Pfründe haben sich innerhalb sechs Wochen bei dem katholischen Oberkirchenrathe vorschriftsmäßig zu melden. Durch die Beförderung des Pfarrers Paul Dold ist die katholische Pfarrei Schonach, Amts Triberg, mit einem beiläufigen Einkommen von jährlichen 1500 fl. in Erledigung gekommen. Hierauf haftet die Verbindlichkeit: 1. einen Vikar zu halten, 2. ein Provisorium für Kriegskosten und Kirchenbau, zahlbar im Juli jeden Jahres mit 59 fl. 15 kr. und 1853 leßtmals, 3. ein Provisorium für Zehntablösungskosten, zahlbar am 11. November jeden Jahres mit 20 fl., 1860 leßtmals, 4. ein Provisorium für Zehntbaulaftenablösungskosten, zahlbar jährlich am 11. November mit 11 fl., 1858 leßtmals. Die Bewerber um diese Pfründe haben sich sowohl bei dem erzbischöflichen Ordinariate, als bek dem katholischen Oberkirchenrathe binnen sechs Wochen nach Vorschrift zu melden. Die katholische Pfarrei Richen, Amts Sinsheim, wird mit einem jährlichen Einkommen von 1100 fl. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Competenten um diese Pfarrei haben sich bei dem katholischen Oberkirchenrathe binnen sechs Wochen nach Vorschrift zu melden. Durch die Beförderung des Pfarrers Johann Michael Denz auf die Pfarrei Lausheim ist die katholische Pfarrei Kommingen, Amts Blumenfeld, mit einem beiläufigen jährlichen Ertrag von 800 fl. erledigt worden. Die Bewerber um dieselbe haben sich sowohl bei dem erzbischöflichen Ordinariate als bei dem katholischen Oberkirchenrathe binnen sechs Wochen vorschriftsmäßig zu melden. Durch das am 15. Dezember v. J. erfolgte Ableben des Pfarrers Berengar Kleber ist die katholische Pfarrei Lottstetten, mit einem beiläufigen Jahresertrage von 1400 fl., worauf ein bis zum Jahre 1859 laufendes Provisorium von jährlich 15 fl. und ein Grundzinsablösungskapital von 47 fl. 41 kr. haftet, wofür ein Provisorium bestimmt werden wird, in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Pfründe haben sich nach Maßgabe der höchften Verordnung vom 12. Juni 1847, Regierungsblatt Nr. 25, bei dem katholischen Oberkirchenrathe binnen sechs Wochen zu melden. Durch die Beförderung des Pfarrers Thoma ist die katholische Pfarrei Hausenvorwald, Amts Donaueschingen, mit einem beiläufigen Einkommen von 900 fl., worauf bis Martini 1852 eine jährliche Abgabe von 8 fl. 17 kr. für Gültprozeßkosten haftet, in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Pfründe haben sich vorschriftsmäßig innerhalb sechs Wochen bei dem katholischen Oberkirchenrathe zu melden. Durch die Beförderung des Pfarrers Sylvester Maier ist die katholische Pfarrei Rheinheim, Amts Waldshut, mit einem beiläufigen Einkommen von jährlichen 1200 fl. in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Pfründe haben sich nach Maßgabe der höchsten Verordnung vom 12. Junk 1847, Regierungsblatt Nr. XXII., bei dem katholischen Oberkirchenrathe binnen sechs Wochen zu melden. Durch die Beförderung des Pfarrers Bonifaz Jäckle ist die katholische Pfarrei Untersimonswald, Amts Waldkirch, mit einem beiläufigen Einkommen von 1200 fl., worauf die Verbindlichkeit ruht, einen Vikar zu halten, in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Pfründe haben sich sowohl bei dem erzbischöflichen Ordinariate als bei dem katholischen Oberkirchenrathe binnen sechs Wochen nach Vorschrift zu melden. Durch die Beförderung des Pfarrers Förster ist die evangelische Pfarrei Stebbach, Dekanats Eppingen, mit einem Competenzanschlage von 523 fl. und einer Schuld von ungefähr 280 fl., welche, so weit es nicht aus Intercallargefällen geschehen kann, vom ernannt werdenden Pfarrer in fünf Jahresterminen zu tilgen ist, in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Pfarrei haben sich binnen sechs Wochen vorschriftsmäßig bei der Patronatsherrschaft der gräflich von Degenfeld-Schaum= burg'schen Vormundschaft zu melden. Todesfall am 2. Januar 1850: der großherzogliche Amtswundarzt und praktische Arzt Lange in Borberg. Berichtigung. Im diesjährigen Regierungsblatt Nr. II., S. 10, ist auf der 10. Zeile von oben zu lesen: statt zu Ueberlingen, in Carlsruhe. Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt. Carlsruhe, Donnerstag den 31. Januar 1850. Inhalt. Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Höchftlandesherrliche Vollzugsverordnung zum provisorischen Geseße, die Militärarbeitsstrafe betreffend. Medaillenverleihungen. Dienft nachrichten. Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien: Bekanntmachungen des Kriegsminifteriums: Formation der großherzoglich badischen Reiterei betreffend. Die Aufstellung badischer Kriegscommiffäre für die durch die Verpflegung 2c. der königlich preußischen Truppen entstehenden Geschäfte betreffend. Bekanntmachung des Ministeriums des Jhnern: die Vornahme einer Ersaßwahl im achten Aemterwahlbezirk für den ausgetretenen Abgeordneten Mez betreffend. Todesfall. Unmittelbare allerhöchße Entschließungen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. Höchftlandesherrliche Vollzugsverordnung zum provisorischen Geseße, die Militärarbeitsstrafe betreffend. Léopold, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Auf Antrag Unseres Kriegsministeriums haben Wir zum Vollzuge des §. 3 des provisorischen Gesetzes vom 9. November 1849 beschlossen und verordnen, wie folgt: S. 1. Wenn ein Soldat oder zu solchem degradirter Unteroffizier, nachdem die vorschriftsmäßigen Disciplinarstrafen stufenweise bis zum höchsten zulässigen Maße gegen ihn zur Anwendung gebracht wurden, sich eines weiteren, nicht mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehens gegen die Disciplin oder Subordination schuldig macht, so hat der ihm vorgesezte Compagnie (Schwadrons-, Batterie) Commandant hiervon unter Anschluß einer Grund- und Strafliste des Soldaten ausführliche Meldung zu erstatten, welche auf dem Dienstwege an das Kriegsministerium vorgelegt wird. S. 2. Wenn das Kriegsministerium das Vergehen für erheblich genug erachtet, so stellt es den betreffenden Soldaten vor einen Disziplinarrath und ordnet die nähere Untersuchung an. |