Page images
PDF
EPUB
[blocks in formation]

I.

Ueber die Verjährung der Einreden im heutigen römischen Rechte.

Bon

Dr. Georg Wildhagen.

Einleitung.

Während von jeher darüber Einverständniß geherrscht hat, daß in allen denjenigen Fällen, wo aus einem bestimmten Rechte nur eine Einrede möglich ist petendo, exceptio rei iudicatae u. a. nicht unterliegt 1), hat dagegen die

---

exceptio pacti de non —, diese der Verjährung große Anzahl der Fälle,

1) Trotz mannigfacher Verschiedenheit in der Begründung; vergl. z. B. H. Donelli, comment. jur. civ. lib. XXII cap. II i. f. (Hinweis auf 1. 5 §. 6 i. f. Dig. de doli m. et m. exc. (44, 4), ebenso Unterholzner, Verjährungslehre II S. 22 §. 157. Dagegen Claproth, dissert. de re-. bus mer. fac. §. 2 S. 3 und die dort citirten Schriftsteller (Regel: quae ad agendum etc.). Auf die Betrachtung, daß im früheren röm. Rechte actiones und exceptiones unverjährbar gewesen und dies nur bezüglich der actiones, nicht auch der exceptiones geändert ist, stützen sich z. B. Thibaut, Besitz und Verjährung Th. II §. 56 S. 150 flg. Weber, Beiträge zu der Lehre von gerichtlichen Klagen und Einreden S. 6 flg. Der Mangel gesetzlicher Vorschriften und die Unzulässigkeit analoger Anwendung der Gesetze über Aktionenverjährung auf die Einreden bilden den Grund für Savigny, System V §. 253 S. 418 und Keller, Pandekten §. 92. Die XXI. N. F. IX.

1

« PreviousContinue »