Zuhalt I. Ueber die Verjährung der Einreden im heut. röm. Nechte. II. Das Faustrecht oder Besißvertheidigung und Besitzverfol- Seite III. Wohnsitzrecht und Heimathrecht. Von Dr. O. Bähr 343-392 IV. Die rechtliche Natur des Ausspielgeschäftes und die Frage von der Gewährleistung für Fehler bei diesem Geschäft insbesondere. Von Landgerichtsrath Waag in Konstanz 393–422 V. Wird durch eine Fluß- Ueberschwemmung das Eigen- thumsrecht an den überschwemmten Grundstücken suspen- I. Ueber die Verjährung der Einreden im heutigen römischen Rechte. Bon Dr. Georg Wildhagen. Einleitung. Während von jeher darüber Einverständniß geherrscht hat, daß in allen denjenigen Fällen, wo aus einem bestimmten Rechte nur eine Einrede möglich ist petendo, exceptio rei iudicatae u. a. nicht unterliegt 1), hat dagegen die --- exceptio pacti de non —, diese der Verjährung große Anzahl der Fälle, 1) Trotz mannigfacher Verschiedenheit in der Begründung; vergl. z. B. H. Donelli, comment. jur. civ. lib. XXII cap. II i. f. (Hinweis auf 1. 5 §. 6 i. f. Dig. de doli m. et m. exc. (44, 4), ebenso Unterholzner, Verjährungslehre II S. 22 §. 157. Dagegen Claproth, dissert. de re-. bus mer. fac. §. 2 S. 3 und die dort citirten Schriftsteller (Regel: quae ad agendum etc.). Auf die Betrachtung, daß im früheren röm. Rechte actiones und exceptiones unverjährbar gewesen und dies nur bezüglich der actiones, nicht auch der exceptiones geändert ist, stützen sich z. B. Thibaut, Besitz und Verjährung Th. II §. 56 S. 150 flg. Weber, Beiträge zu der Lehre von gerichtlichen Klagen und Einreden S. 6 flg. Der Mangel gesetzlicher Vorschriften und die Unzulässigkeit analoger Anwendung der Gesetze über Aktionenverjährung auf die Einreden bilden den Grund für Savigny, System V §. 253 S. 418 und Keller, Pandekten §. 92. Die XXI. N. F. IX. 1 |