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Nro. 43.

Lotto - Patent.

Wir Franz der Erste, 2c. 2c.

Die Erfahrung, daß der bisherige weitläufige Ge schäftszug bey dem Lotto - Gefälle sehr oft die Ursache geworden ist, das spielende Publicum nicht immer mit ors dentlichen Original - Losen befriedigen zu können, dann die Betrachtung, daß die Spielparteyen faft durchgehends die über ihre gemachten Einfäße von den Lotto - Gefållsämtern ausgestellten Original - Lose unbehoben zu lassen, und sich bloß mit den ihnen von den Lotto - Collectanten ausgehåndigten, nicht ganz sichernden Interims - Scheinen zu begnügen pflegen, hat uns bewogen, dem Lotto - Geschäfte mit Beseitigung der bisher üblich gewesenen LottoLose durch Einführung åmtlich controllirter Einlagsscheine eine einfachere, für das spielende Publicum bequemere, seine dießfälligen Rechte und Ansprüche vollständig sichern. de Einrichtung zu geben, und zugleich die zur wirksamen Beseitigung aller Benachtheilungen Unsers Lotto Gefälls nothwendig befundenen Maßregeln festzusehen.

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In dieser Absicht erklären Wir hiemit alle frühere Lots to Verordnungen für aufgehoben, und verordnen, daß sich in Zukunft sowohl von Unseren Lotto Gefällsbe. hörden, als auch von den Parteyen nach folgenden Grunds såßen und Bedingungen benommen werden solle.

S. I.

Die Einsätze in die Zahlen - Lotterie geschehen nach Maßgabe des bisher bestandenen, bereits allgemein bes kannten Spiel Lariffs, und können auf vier verschiedene Arten gemacht werden, nähmlich auf unbestimmte Auss züge, auf bestimmte Auszüge, auf Amben, und auf Lernen.

S. 2.

Feder auf einen unbestimmten Auszug eingelegte Geldeinsatz wird im Gewinnfalle vierzehn Mahl, und auf ei nen bestimmten Auszug sieben und sechzig Mahl, auf einen Ambo zwey hundert vierzig Mahl, und auf einen Ters no vier tausend acht hundert Mahl gezahlt.

S. 3.

Jedermann hat unbeschränkte Freyheit, sowohl die Zahlen, als auch die Spielart nach Belieben zu wählen, das Spiel nebst dem baren Geldbetrage, (welcher sich je doch niemahls unter drey Kreuzern für einen einzelnen Satz belaufen darf), portofrey an das betreffende LottoGefällsamt zu senden, hiermit den Wett Contract anzus tragen, und die ämtliche Genehmigung desselben, ohne welche der Contract nicht zu Stande kommen kann, einzuhohlen.

S. 4.

Wer die Postspesen vermeiden, und sein Spiel eis nem aufgestellten Lotto Collectanten anvertrauen will, hat demselben die gewählten Zahlen, so wie die Spielart und den Betrag des Geldeinsatzes klar und deutlich vors

zusagen, auch zugleich Bedacht zu rehmen, daß alles richtig in die Original - Listen eingetragen werde, und in dies ser Rücksicht sich das ganze Spiel nach geschehener Regis ftrirung zurückfagen laffen; weil nach den Ziehungen immer nur nach dem Inhalte der Original - Listen allein entschie= den, und jedes Vorgeben von Seite der Parteyen, als wåren andere Zahlen gespielt, oder ein anderer Einsatz ges macht worden, durchaus nicht beachtet werden kann.

S. 5.

Kein Einsatz darf auf Credit angenommen werden.

Ueber den bar erlegten Geldbetrag hat der Collectant einen Einlagsschein, nach dem hier beygefügten Muster

K. K. Lotto-Einlagsschein der Coll. Nr.

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worauf die Collecturs - Nummer, der Ziehungstag, der Ziehungsort, das erste und lehte Marginal, unter welchem das gemachte Spiel in die Original Lifte eingetragen wurde, angemerkt, und die Nahmenßunterschrift des Col, lectors beygefügt seyn muß, dem Spieler auszuhändigen.

S. 6.

Diese Einlagsscheine werden den Lotto - Collectanten in Berbindung mit den Gegenscheinen, mit welchen sie ein Ganzes ausmachen, von Seite des Amtes auf Rechnung vorgegeben; fie stehen daher unter åmtlicher Controlle, und sind in dieser Hinsicht mit einem Controll Buchstaben, dann mit einer Controll- Nummer, und der Firma Unserer Lotto - Gefälls - Direction, welche zwischen dem Einlags= scheine und dem Gegenscheine durchläuft, bezeichnet.

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Die ersteren werden bey ihrer Aushändigung an die Parteyen von den lehteren mitten durch die Firma abgeschnitten, und diese müssen von den Collectanten bey vollendeter Collecte zugleich mit den Original Listen an das betreffende Lotto - Amt dergestalt eingesendet werden, daß dieselben wenigstens 24 Stunden vor der Ziehung zur erforderlichen Amtshandlung daselbst einlangen.

S. 7.

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Außer den vorgeschriebenen, allein legalen Einlags= scheinen dürfen andere, wie immer gestaltete Scheine als durchaus ungültig, weder von den Collectanten ausgegeben, noch von den Parteyen angenommen werden..

S. 8.

Wenn aus was immer für einer Ursache das von den Collectanten gesammelte Spiel nicht vor der Ziehung bey dem Amte eintreffen sollte, so kann der Wett Contract zwischen dem Lotto Gefälle, und den Spielern nicht abgeschloffen werden. Für diesen Fall wird daher jedem Collectanten eine Anzeige des Amtes unter åmtlicher Firma

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jur Bekanntmachung an die Spieler zugesendet werden, damit diese ihre Einsätze gegen Zurückgabe der Einlagss scheine långstens in drey Monathen, vom Tage der Zies hung gerechnet (nach deren Verlauf sie sonst für Unser Aerarium verfallen) zurückbeheben. Die zu spåt eingelangten Spiel Listen aber werden von dem Amte zurücks behalten, um die Collectanten wegen der richtigen Zurückzahlung der Geldeinfäße an die Spieler controKiren in können:

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S. g.

Bey richtiger Ankunft des Spieles bleibt Unferem Lotto - Gefälle eben so, wie den Parteyen, zu Folge des 3. §. in Ansehung der Wahl desselben für jeden Fall das unbedingte Recht vorbehalten, die angetragenen Spiela fäße ganz oder zum Theile anzunehmen, oder dieselben ohne weiters unangenommen zurück zu weisen.

S. 18

Ueber die allenfalls verminderten, oder ganz gesperrs ten Spieleinsätze wird den Collectanten von Seite des Amtes jedes Mahl eine mit åmtlicher Firma versehene Note mit der Anzeige der Marginalien, unter welchen die betreffenden Einsätze in den Listen eingetragen wur den, danu des von dem Lotto - Gefälle nicht angenoms menen Geldbetrages, zugestellt werden.

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Diese Noten, welche die Collectanten im Original innerhalb der Collectur zu jedermanns Einsicht bereit zu halten haben, müssen auch außerhalb der Collectur in Abz schrift angeschlagen werden; damit jeder Spieler hieraus Vill Band.

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