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kannt gemacht, daß die erhöhte Stadtmauth vom 1. May D. J. an, abgenommen werden wird.

Nro. 52.

Hofkangley Dekret vom 1. Uprill 1813, an die Nied. Dest. Regierung. Kundgemacht, am 26. Aprill 1813.

Erhöhte Koftgelter für Pflegåltern der Findlinge.

e. Majestät haben zur Erreichung des heilsamen Endzweckes, die in die Findelanstalt gebrachten Kinder in der möglichst kürzesten Zeitfrist nach ihrer Geburt aufer dem Hause bey guten Ziehältern, vorzüglich auf dem Lande, unterzubringen, mehrere bedeutende Begünstigungen für Pflegeåltern, die aus der hiesiegen Findelanstalt Kinder in die Pflege nehmen, festzusehen geruhet:

1.

Vom 1. Junius d. J. an, soll den Pflegeåltern der aus dem Findelanstalt übernommenen Kinder, sie mögen bereits bey ihnen in der Pflege seyn, oder erst übernom= men werden:

a) Für ein Säugkind, bis es das erste Jahr zurückges legt hat, monathlich 10 fl., oder jährlich 120 fl. b) Nem vollendeten ersten Jahre an, bis zu dem zuz rückgelegten zweyten Jahre monathlich 9 fl., oder jährlich 108 fl.

c) Vom vollendeten zweyten Jahre an, bis zu dem zurückgelegten dritten Jahre monathlich 8 fl., oder jährlich 96 fl.

d) Vom vollendeten dritten Jahre an, bis zu dem zurückgelegten sechsten Jahre, monathlich 7 fl., oder jährlich 84 fl., endlich

e) vom vollenderen sechsten Jahre an, bis zu dem zue rückgelegten zwölften Jahre, nach welchem kein Kostgeld mehr von der Findelanstalt gezahlt wird, monathlich 5 fl. oder jährlich 60 fl. als Koftgeld bezahlt werden.

2.

Vom 1. Junius d. I. an soll jenen Ziehåltern, welche ein Säugkind aus der Findelaftalt übernommen und es über das erste Lebensjahr gebracht haben, nebst dem Kostgelde noch eine besondere Belohnung von 10 fl., und wenn das Kind das fünfte Jahr erreicht hat, wieder eine besondere Belohnung von 10 fl. gereicht werden.

3.

Den Pflegáltern foll ferner für jeden in ihrer Pfle ge befindlichen, aus der Findelanstalt übernommenen Findling, vom 1. Junius d. J. an, ein jährlicher Kleidungsbetrag von 10 fl. gezahlet werden.

4.

Jenen Landparteyen, die in einem mehr als 2 Meilek von hier entfernten Orte wohnen, und aus der Fins

delanstalt ein Kind in die Pflege übernehmen, soll vom 1. Junius d. I. an, für jede Meile des Hin- und Herweges ein Reisegeld von 30 kr. verabreicht werden.

5.

Den wahren Weltern eines Findlinges, wenn sie den= felben reclamiren sollten, kann und soll nur dann der Findling zurückgegeben werden, wenn sie nicht nur allein der Findelanstalt alle Kosten, welche für denselben bis zur Zeit der Reclamirung verwendet wurden, nach Ab= schlag der bey der Einnahme des Kindes in die Anstalt etwa entrichteten Aufnahms-Taren ersetzen, sondern auch den Ziehältern für alle Vortheile, die ihnen von dem Findlinge von der Zeit seiner Reclamirung an, bis zu feinem erreichten zwey und zwanzigsten Jahre auf was immer für eine Art hätten zugehen können, den vollkommenen Ersatz leisten, oder sich darüber vor der Findels haus - Direction, durch ein freywilliges Uebereinkommen abfinden.

6.

Jenen Pflegältern, welche zwey Findlinge, wovon wenigstens Einer ein Knabe ist, aus der Findelanstalt unentgeldlich, folglich ohne daß ihnen von der Anstalt ein Koftgeld oder sonst ein Beytrag geleistet werden darf, angenommen, und diese Findlinge bis in das zwölfte Jahr erzogen haben, wird die Befreyung Eines ihrer eigenen. Söhne von dem Militär Stande eingestanden. Jene Biehältern aber, welche zwey Findlinge, die beyde Knaben

find, von der Findelanstalt übernehmen, und fie ohne von der Anstalt ein Koftgeld oder sonst einen Beytrag zu ers halten, bis auf das zwölfte Jahr erziehen, sollen die Wohle that genießen, das selbst Einer der Findlinge vom Militar Stande befreyet bleibt.

7.

Die Ziehältern der Findlinge können diefelben bis nach geendigtem zwey und zwanzigsten Jahre behalten, und zu ihrer Jeld- oder Hausarbeit, Handwerk oder Kunst vers wenden, wobey die Ortsobrigkeiten, Seelsorger und Armenvåter immer darüber zu wachen haben, daß der Finds ling nicht mißhandelt werde. Nach erreichtem zwey und. zwanzigsten Jahre steht es dem Findlinge frey; bei seis nen Ziehältern auf Bedingnisse, über welche sie einig werden, zu bleiben, oder wo immer sich seinen Unterhalt zu verschaffen; jedoch ist ein solcher Mensch deßwegen von dem Militär-Stande, wenn er dazu tauglich ist, und der Staat seiner bedarf, bey erreichtem normalmäßigen Alter nicht frey zu erklären.

8.

Wenn ein Findling erkranker, haben die Pflegältern inner den Linien Wiens den Polizey - Bezirksarzt, auf dem Lande aber den Arzt oder Wundarzt des Ortes zu rus fen, welche die Findlinge unentgeldlich gleich andern Armen zu besorgen und zu behandeln haben.

Bibliothek der

k.k.General-Direktion)

der Tabek-Regie in Wien

9.

Wenn die eigenen Mütter der Findlinge bey der Uebers bringung derselben in die Findelanstalt selbst für dieselben Pflegeåltern angeben, bey welchen sie es in die Pflege zu geben wünschten; so soll diesem Wunsche, vorausgeseßt, daß gegen die Rechtlichkeit und Moralität dieser Pflege= åltern keine gegründete Einwendung Statt hätte, gewille fahrt werden.

IO.

Den sich zur Annahme von Findlingen bey dem hiefigen Findelhause meldenden Pflegeåltern soll es frey ste= hen, unter mehreren Kindern jenes zu wählen, das ihnen beliebt.

II.

Den Pflegeåltern soll durchaus von den Beamten der Findelanstalt mit aller Güte und liebreich begegnet, und jedes entgegengesette Benehmen, das sich einer zu Schulden kommen ließe, streng geahndet werden.

12.

Jeder Pflege- Partey soll bey Uebernahme eines Pfle= gekindes eine Cliftir-Blase sammt Röhrl von der Findelanstalt mitgetheilt, sie über den Gebrauch dieser Maschine belehrt, und ihnen eine kurze Vorschrift über die Pflege und Bez Handlung des Kindes von der Findelanstalt mitgegeben werden.

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