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um ein Lehramt der höhern Grammatff oder

ober der Humanic tåtsklasse fich in Competenz seßen, um sich von ihrer Richtigkeit und Fertigkeit im Lateinischen Vortrage, welche bey diesen Klassen nothwendig ist, zu überzeugen.

> 1 Nro. 75.

Justiz - Hofdecret vom 1. May 1813, an såmmt, liche Appellations - Gerichte.

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Behandlung jüdischer Stråflinge an den Sabbath und júdi schen Feyertagen.

Die jüdischen Stråflinge können an Sabbath - und den jüdischen Feyertagen so wenig, als die christlichen an den ihrigen, zur öffentlichen Arbeit verhalten werden, doch find die Juden auch an Sabbath- und ihren Feyertagen fich den häuslichen Arbeiten ohne Anstand zu unterziehen schuldig.

Nro. 76.

Hoflanzley Decret vom 1. May 1813, an fåmmt. liche Länderstellen. Kundgemacht in Böhmen, am 17. May 1813.

Follfak bey dem Austriebe des Ungarischen Borstenviehes.

Se. Majestät geruheten zu beschließen, daß das Ungarische Borstenvieh, sowohl in die benachbarten Oesters reichischen Provinzen, als auch durch Steyermark in die

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jewilligung ausger Seelen.

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entfernten Lånder gegen dem ausgetrieben werden darf, daß der Zoll für diese Viehgattung nach den neuen Directiv - Regeln mit 60 Procent über die bereits hierauf bestehende Dreyßigstgebühr ent..chtet werde.

Nro. 77.

Hoflanzley - Decret vom 3. May 1813, an fåmmt, liche Länderstellen.

Formular zu Tabellen über die Ein- und Auswanderungen.

Die Beylage *JA. enthält das Formulare, nach welchem künftig die Tabelle über die Ein- und Auswanderungen zu verfassen, und nach welcher sich genau zu achten ist.

Nro. 78.

Hofkammer - Decret vom 4. May 1813, an fåmmtliche Länderstellen.

Vorschrift für Seelsorger bey Vidirung der Quittungen der. Pensionisten.

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Es hat sich der Fall ergeben, das bey Staats- Cassen Pensions Quittungen vorgewiesen wurden, worauf von einem Pfarrer die Lebensbestätigung zur Behebung der Pension auf den künftigen Monath im voraus unters zeichnet war.

Um nun dergleichen Unfüge für die Zukunft hinter

*) Sieh die Beylage.

zu halten, wird mit Beziehung auf das Hofdecret vom 13. Januar 1812 verordnet: sämmtliche Pfarrer in dem gehörigen Wege anweisen zu lassen; daß sie bey eigener Verantwortung und Dafürhaftung, mit eigener Ansicht der betreffenden Pensionisten die Lebensbestätigung zur Bez hebung der verfallenen Pension nur für den laufenden Monath, unter Beysekung des Pfarrsiegels und des Da. tums ertheilen sollen.

Nro. 79

Justiz - Hofdecret vom 5. May 1813, an såmmtliche Appellations › Gerichte.

Während des Recurses die auf freyem Fuße Untersuchten nicht zu verhaften.

Ein auf freyem Fuße nach dem Gesetze untersuchter Beschuldigter ist, wenn er von der ersten Behörde schuldig erkannt wird, deßhalb allein während des Recurses an den Oberrichter nicht in Verhaft zu nehmen, so lange die Bes dingungen des §. 306. noch immer fortdauern, und der で Verurtheilte der Flucht nicht dringender verdächtig wird,

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