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Zweytens: find von allen in Körben nach Prag ges bracht werdenden Lebensmitteln, für jeden Korb statt des bisherigen Einen Kreuzer, an Mauth drey Kreuzer zu ents richten.

Drittens: die Thormauthgebühr von Kälbern und Schafen ist von zwey auf sechs Kreuzer, und von den Lämmern, von Einem auf zwey Kreuzer erhöhet.

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Viertens: kömmt von jedem Centner des nach Prag einzuführenden Unschlittes Ein Gulden vierzig Kreuzer, oder von dem Pfunde Ein Kreuzer an städtischer Mauth zu entrichten.

Fünftens die hisherige Heuwaggebühr wird von drey Kreuzern für den Centner auf sechs Kreuzer, und indlich

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Sechstens: die Rathhaus - Waggebühr von zwey auf fechs Kreuzer für den Centner erhöhet.

Nro. 13>

Decret der k. k. Hofkammer im Münz - und Bergs wesen, vom 21. Januar 1813.

Einstellung des bisher üblichen Bezuges der Beträge von Recep ten durch die Can meral der Cammeral - Chirurgen

Chirurgen. Künftige Vergebung Stellen.

Nach höchstem Befehle ist der bey einigen Salinen üblich gewesene Unfug, nach welchem die dort aufgestellten Cammeral - Chirurgen aus den Apotheken von dem

Werthe der verschriebenen Recepte Beträge beziehen, übers all, wo er immer besteht, alsogleich einzustellen, und has ben diese Beträge dem Aerarium zu Guten zu kommen; fers ner gaben Se. Majestät die höchste Gesinnung zugleich da= hin zu erkennen, daß nicht nur die Cammeral- WundarztStellen von nun an immer von der montanistischen Hofs kammer selbst vergeben, sondern hierbey die Zdglinge des chirurgischen Operations Institutes zu Wien vor allen den Vorzug haben sollen, daher jede dergleichen erledigte Stelle in der Wiener Zeitung bekannt zu machen sey.

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Verordnung der n. öft. Landesregierung vom 21. Januar 1813.

Kleidungsbeyträge für Stråflinge in dem Zuchthause, und Vergüs tung der Heilungskosten bey Erkrankten

Es hat sich schon mehrmahl der Fall ereignet, daß von den Landgerichten Sträflinge zur Vollstreckung ihrer Strafe in das hiesige Zuchthaus abgeliefert worden find, ohne daß mit ihnen zugleich der zur Bestreitung der von höchsten Orten vorgeschriebenen gleichförmigen Bekleidung, zu entrichtende Kleidungsbeytrag von 24 fl. W. W. mit eingesendet worden ist, welcher Berrag daher immer nachträglich mit vieler Schreiberey und Umtriebe eingebracht werden mußte, und dessen Bezahlung sogar von ei= nigen Landgerichten aus dem sehr irrigen Grunde, daß nåhmlich hierwegen keine Vorschrift bestäude, oder daß die Cris

minal- Gerichte in diesem Falle zur Erhaltung der Strafe linge nicht verpflichtet seyn, verweigert worden ist.

Schon nach der Landesverfassung, in welcher das neue Strafgeset keine Abänderung gemacht hat, sind die Landgerichte in Nied. Desterreich verbunden, alle CriminalKosten, mithin auch jene der Erhaltung der mittellosen Sträflinge, worunter die Verpflegung und Bekleidung ges hört, ohne Entgeld zu tragen.

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Da aber auch die längere Strafzeit eines Sträflings, welche dessen Ablieferung in das hiesige Zuchthaus nothwendig macht, an dieser Verbindlichkeit nichts ändert; und dadurch, daß das hiesige Zuchthaus zur Aufnahme aller Sträflinge des Landes bestimmt ist, den Criminal - Ge- · richten eine wesentliche Erleichterung verschafft wird, indem sie hierdurch nicht nur von Erbauung sicherer Strafarreste, sondern selbst von Verpflegung der Sträflinge im gesunden Zustande enthoben werden, und nur verhalten sind, den systemmäßigen Kleidungsbeytrag pr. 24. fl. W. W., und die Heilungskosten der kranken Stråflinge zu vergüten; so kann auch ein Grund einer Weigerung dagegen um so we niger Statt finden, als die Landgerichte hierbey nichts vers tieren, weil sie in diesem Falle auch berechtigt sind, die Criminal - Gerichtskosten von sämmtlichen Landgerichtsholden durch Repartition jährlich wieder einzutreiben.

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Um nun für die Zukunft allen Geschäftsumtrieb in dieser Hinsicht zu beseitigen, ist an sämmtliche Landgerich te die Weisung zu erlassen, daß sie jedes Mahl bey der

Absendung eines Stråflinges in das hiesige Zuchthaus gleich unter Einem den Kleidungsbeytrag mit 24 ft. W. W. der Zuchthaus - Verwaltung mit einzusenden, und so auch die durch den Magistrat von den Landgerichten abgeforderten, für die kranken Stråflinge aufgelaufenen, und ausgewiese= nen Heilungskosten dem Magistrate sogleich ohne alle Weis gerung zu ersehen haben.

Nro. 15.

Verordnung der n. öst. Landesregierung vom 22. Januar 1813.

Wegen künftiger Einsendung der Verzeichnisse der Tauf-, Trauungs- und Sterbfålle von Militáre Personen.

Unter dem 5. December v. J. wurde zwar angeords net: Die Civil- Geistlichkeit sey anzuweisen, die Verzeichnisse der Lauf-, Trauungs- und Sterbfålle von Militår Personen unmittelbar an das Feld Superiorat einzus senden. Da aber nach bisheriger Vorschrift dieselben von der Civil - Geistlichkeit an das fürsterzbischöfliche oder bischöfliche Consistorium zur weiteren Beförderung einge= sendet worden sind; so sindet man, da das gedachte Consis storium nicht umgangen werden kann, von obiger Ver ordnung abzugehen, und die Civil- Geistlichkeit ist zu verständigen: daß es bey der bisherigen Verfahrungsart auch für die Zukunft zu verbleiben habe.

Nro. 16.

Studien- Hofcommissions - Decret vom 22. Jonuar 1813, an das Böhmische und Mährisch - Sclesische Landes - Gubernium.

Religids - moralischer Unterricht und Prüfung der Jfraelitischen studierenden Jugend aus dem Lehrbuche Вre Zion *).

Da das religids- moralische Lehrbuch Bae Zion, wélches Se. Majestät für alle jüdische Schulen vorgeschries ben haben, nicht so reichhaltig ist, daß es hinlänglichen Stoff zum Unterrichte durch alle 5 oder 6 Cynnasial - Clas= sen darbothe; so find nur die jüdischen Humanitäts - Sd)ů

*) Die dießfalls an die nieder österreichische Regierung an

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dem nähmlichen Tage erlassene Verordnung lautet:

„Um die Ueberzeugung zu erhalten, daß die Jfraelitische "Jugend, welche an dem hiesigen Gymnasium studieret, ,,auch den Unterricht in der reinen Sittenlehre nach Anlei ,,tung des von Sr. Majestät für diese Nation vorgeschrie= ,,benen religiós - moralischen Lehrbuches Bne Zion sich ei. ,,gen mache, und da hier eine Lehranstalt für die Jfraelis tische Jugend mit einem accreditirten Lehrer besteht; so wird ,,verordnet, daß die Schüler dieser Nation durch die beyden "Jahre der Humanitäts- Classen diesen Unterricht sich ver ,,schaffen, und von ihrem Lehrer in Gegenwart des Vicedi,,rectors der Gymnasial. Studien halbjährig geprüft wer ,,den, der auch einverständlich mit dem Lehrer den Forts gang derselben zu bestimmen haben wird. 2c. wie oben. · VIII, Band. B

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