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Den 16. Aprill 1813 ft der Ausfertigungstag, welcher in der letzten Zeile der kleinen Schrift fteht.

Jeder Schein hat vier trockene Stampiglien, welche an den vier Winkeln des inneren Viereckes angebracht sind, und wovon in den oberen auf der einen Seite der f. t. Adler, auf der anderen das Ungarische Wapen, dann in den unteren auf der einen Seite das Böhmische, auf der andern das Galizische Wapen enthalten ist; in jeder der vier Stampiglien ist zugleich der Werth, in den drey leßteren aber auch die Benennung des Scheines ausgedrückt.

Die Ausfertigung der Anticipations - Scheine geschicht von der vereinigten Einldsungs - und Tilgungs - Deputa= tion unter der einzigen Fertigung ihres Präsidenten, Grafen von Wrbna.

Beylage Lit. C.

Sam Patente vom 7. May 1813, mittelst dessen die Anticipations - Scheine in Umlauf gebracht werden.

A u s j u g

der in dem Strafgesete über Verbrechen vom 3. Sepe ber 1813, und den höchsten Entschließungen vom 25. Dctober 1805, 3. December 1808 u. d. 21. Jus lius 1810 enthaltenen Vorschriften über das Verbre chen der Verfälschung der als Münze geltenden öffentlichen Kredits-Papiere.

§. I.

Dieses Verbrechen begeht, wer öffentliche Kridits-Pan piere, die als Münze gelten, mit dazu vorbereiteten Werkzeugen nachmachet, es mag ein öffentliches inländisches oder ein unter was immer für Benennung ausgefertigtes ausländisches Kredits-Papier von ähnlicher Art nachgemacht werden; es mag das nachgemachte Kredits-Papier schon ausgegeben worden, und ein Nachtheil erfolgt seyn oder nicht (S. 92. des Strafgesetzes.)

S. 2.

Mitschuldiger dieses Verbrechens ift, wer die bey sol chen dffentlichen Kredits-Papieren gewöhnlichen Wapen nachsticht, Papier, Stämpel, Matrizen, Buchstaben, Pressen, oder was immer zur Hervorbringung solcher falschen Kredits-Papiere dienen kann, obgleich nur in einem einzelnen Stücke verfertiget und zum Vorschube der Nachmachung wiffentlich überliefert, oder auf was immer für eine Art zur Nachmachung mitwirket, wenn gleich seine Mitwirkung ohne Erfolg geblieben wäre. (§. 93. des Strafgesetzes.)

S. 3..

Wenn ein als Münze geltendes Kredits-Papier wirklich verfertigt worden ist, wird der Verbrecher sowohl, als jeder Mitschuldige mit dem Tode bestraft. (S. 94. des Strafgesetzes.)

S. 4.

Die Lodesstrafe hat auch gegen den Theilnehmer Statt, welcher solche nachgemachte öffentliche Kredits-Pas

piere im Verständnisse mit dem Nachmacher, oder einem Mitschuldigen ausgegeben hat. S. 95. des Strafgesetzes.)

S. 5.

Ist die Nachmachung der als Münze geltenden dffent. lichen Kredits-Papiere zwar versucht, aber durch die Berfertigung nicht ganz ausgeführt worden; so soll jeder, welcher hierzu mitgewirket hat, mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, und bey besonderer Gefährlichkeit, mit lebenslänglichem schweren Kerker bestrafer werden. (§. 96, des Strafgeseķes.)

S. 6.

Ist die Nachmachung der als Münze geltenden öffents lichen Kredits-Papiere mit der Feder oder anderen zur Vers fälschung nicht vorbereiteten und dazu nicht geeigneten Werkzeugen verübet worden; so ist dieselbe als das im §. 96. des Strafgesetzes. bezeichnete Verbrechen des Vers suches der Verfälschung zu bestrafen.' (Allerhöchfte Entschließung vom 25. October 1805, und Patent vom 20. Junius 1811. Beylage C. §. 6.)

S. 7.

Der Begriff des ausgeführten Verbrechens der Nachmachung der als Münze geltenden öffentlichen KreditsPapiere erfordert nicht die Anwendung aller hierzu nöthigen Werkzeuge; sondern es reicht zu dem, im §. 94. bes zeichneten, mit Todesstrafe belegten) Verbrechen hin, wenn diese Kredits-Papiere gemäß der §§. 92. und 93. des

Strafgesetzes überhaupt mit vorbereiteten Werkzeugen, ohne Rücksicht auf die Gattung und Zahl der letzteren nachgemacht werden. (Allerhöchste Entschließung vom 3. December 1808.

S. 8+

Der Verfälschung der als`Münze geltenden öffentlichen Kredits Papiere macht sich auch derjenige schuldig, welcher dergleichen echte Papiere in eine höhere Summe, als für welche sie ursprünglich ausgestellt gewesen sind, abåndert, oder dazu Hülfe leistet. (§. 100. des Strafgeseßes.)

S. 9.

Ein solcher Verbrecher soll mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, und ist die Verfälschung zwar versucht, aber nicht vollbracht worden, von fünf bis zehn Jahren bestrafet werden. (§. 101, des Strafgesetzes.)

S. 10.

Wer im Verständnisse mit dem Verfälscher solche fälsch= lich abgeänderte öffentliche Kredits- Papiere ausgegeben hat, ist mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen. (§. 102. des Strafgesetzes.)

S. 11.

=

Da der S. 95, des Gesetzes, über Verbrechen keinen Unterschied macht, ob das Verständniß eines Ausgebers. der als Münze geltenden Kredits Papiere mit dem Nache macher, oder einem Mitschuldigen vor, während, oder nach der Nachmachung getroffen worden ist; so hat die Todes.

frafe auch gegen jenen Theilnehmer Statt, welcher mit dem Nachmacher, oder einem Mitschuldigen erst nach vollendeter Nachmachung das Verständniß getroffen, und demselben gemäß solche nachgemachte Kredits - Papiere ausgegeben hat. (Allerhöchste Entschließung vom 21. Jus lius 1810.)

§. 81.

Justiz- Hofdecret vom 7. May 1813, an sämmtliche Appellations - Gerichte.

Gerichtsstand Sr. königl. Hoheit des Herzogs Albert von Sachsen-Teschen, und seiner Dienerschaft.

Seine Majestät haben Sr. k. Hoheit dem Herzoge. Albert von Sachsen Leschen das oberste Hofmar schall - Amt, als ausschlüssiges Forum sowohl in Streita sachen, als auch in Sachen des adeligen Richteramtes; dessen Dienerschaft aber ohne Ausnahme jenem allgemeis nen Gerichtsstande zuzuweisen befunden, welcher derfelben individuell, nach dem persönlichen Standesrange, ges seklich gebührt.

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