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Nro. 87.

Hoflanzley Decret vom 11. May 1813, an die Nied. Deft. und ob der Ennsische Regierung.

Wegen Befreyung der Schifffnechte von der Militär - Witmung. Für Desterreich,

Es ist der Zweifel aufgeworfen worden, in wie fern den Schiffknechten die Befreyung von der Militär- Widə. mung zu Slatten komme.

Der Nauführer, oder eigentlich der Steuermann ist, fo wie der Vorreiter im Conscriptions - Systeme nahments lich als befreyt vom Militär- Stande aufgeführt. Da die Seßthaler und Kränzelmeister beym Stromaufwärtsfahren das sind, was beym Abwärtsfahren der Nauführer ist; so kann deren Behandlung als zeitlich Befreyte evenfalls kei. nem Anstande unterliegen.

Damit jedoch, so weit es die Seßthaler und Kränzels meister, welche bloß zum Stromaufwärtsfahren gebraucht werden, betrifft, allen Unterschleifen vorgebeuget werde; soll derjenige Schiffmeister, der einen Menschen unter dies fem Titel von der Militär Widmung frey haben will, verhalten werden, darzuthuen, daß er wirklich Strom aufwärts fahre, somit diesen Menschen bendthige, und daß das angegebene Individuum die erwähnte Stelle wirklich bekleide.

Uebrigens kann der Schiffschreiber nach dem Sinne des Conscriptions Systemes auf eine seitliche Befreyung

Leinen Anspruch machen; weil sein Geschäft 'keine befoudere Schiffahrtskenntniß erfordert, und durch jeden ans dern vertrauten Menschen besorget werden kann.

Nro. 88.

Hoflanzley Decret vom 13. May 1813, an sämmtliche Länderftellen. Kundgemacht in Nied. Destr. am 19.; in Defterreich ob der Enns, am 20.; in Böhmem, Steyermark und Kärnthen, am 22.; in Galizien, am 25. May 1813.

Termin zur Wirksamkeit des Patentes über die Zahlen Lotterie

Se. Majestät haben zu bestimmen geruhet, daß das unter dem 13. März 1. J. erlassene Patent über die Zahlen-Lotterie vom 1. August 1. I. an, in die Wirksamkeit ju treten habe.

Nro. 89.

Hoflanzley-Decret vom 13. May 1813, an das Galizis sche, Böhmische und Steperisch Káruthneriste Landes- Gubernium.

Wozen gerichtlicher Leichenbeschauen.

Die verschiedenen Gebrechen, welche fi bey pert lichen Leichenbeschauen mehrmahl ergeben, þaben S., E.

jeftåt bewogen, zu befehlen; daß solche immer im allgemeinen Krankenhause vorgenommen werden, wozu zur Vermeidung aller unndthigen Auslagen die ohnehin dazu bestimmten und dafür besolderen Kunst - Individuen zu verwenden sind.

Für Erkrankungsfälle find Supplenten zu bestims men, welche, wenn sie nicht ohnehin befoldet sind, für jede gerichtliche Leichenbeschau vier Gulden zu erhalten haben.

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Uebrigens muß die Einleitung getroffen werden, damit der Professor der gerichtlichen Arzneykunde den gerichtlichen Leichenbeschauen nach jener Art, wie es für Wien und Prag schon vorgeschrieben ist, mit seinen Schüs lern beywohne.

Für die Herrichtung eines geeigneten Locales und Ans schaffung des erforderlichen Seçier. Apparates, wo beys de mangeln, hat die Landesstelle zu forgen, und wird ders selben zur Pflicht gemacht, daß zur Secirung der Leichen nur erfahrne chirurgische Operateurs genommen werden.

Nro, 90.

Studien Hofcommissions Decret, vom 14. May 1813, an fämmtliche Länderftellen.

Beobachtung der wegen Vorrückung in höhere Studien beftehenden Verordnungen..

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Den Directoren (Vice Directoren) der verschiedenen Studien - Abtheilungen ist im Erinnerung zu bringen: daß fie vermöge ihrer Amts Instruction verpflichtet sind, dars über zu wachen, daß die bestehenden Vorschriften in Bes treff der Vorrückung der Schüler sowohl in eine hdhere Studien Abtheilung, z. B., aus dem Gymnasium in die Philosophie, oder aus dieser in ein Facultäts - Studium, als auch von einem Jahrgange derselben Studien - Abthei lung in den andern, genau beobachtet werden, und sie das her unter eigener Verantwortung keinem Schüler das Vors rücken gestatten, der bey der Endeprüfung der untern Studien Abtheilung oder des vorhergehenden Jahrganges die erforderliche Classe in den Studien und Sitten nicht erhalten hat.

Ins besondere aber ist den Präfecten der Gymna= fien aufzutragen: daß fie in den einzusendenden Catalogen bey denjenigen Schülern, welche aus einem andern Gymnasium aufgenommen worden sind, nicht nur das Gyms nafium, aus welchem sie kamen, sondern auch die Stus dien- und Sitten Claffen, welche sie mitbrachten, in der Rubrik: Anmerkung, in Zukunft anzusehen, so wie

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bey denjenigen, welche, weil sie nicht vorrúðungsfähig kind, die nähmliche Classe wiederhohlen, das Wort: Repetent, beyzusehen haben, damit man dadurch desto leichter über sehen und sich überzeugen · kdune, ob die in Betreff der Vorrückung bestehenden Vorschriften genau beobachtet werden.

Nro. 91.

Hoflanzley - Decret yom 20. May 1813, an fåmmt» liche Länderstellen.

Leistung des Erfazes für die im Concertations. Wege entlasse nen Reserve. Manner.

Um jedem Zweifel zuvorzukommen, der über die in der Verordnung vom 15. v. M. vorkommende Bestimmung, daß der Ersaß für den im Concertation s■ Wes ge Entlassenen sogleich durch jenen ReserveMann zu geschehen habe, den es am nächsten zur Dienstleistung bey der activen Armee trifft, in Betreff der Frage entstehen könnte, welches Dominium diesen Reserve - Mann zu stellen babe; findet man mit Hinweisung auf die früheren Vorschriften, und auf den Geist der höchsten Entschließung zu bemerken: daß dieses Dominium kein anderes seyn könne, als jenes welches den Entlassenen erbålt,

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