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ler und zwar nur an jenen Gymnasien, wo sich zugleich eine Schule dieser Natkon befindet, zu verpflichten, den Unterricht in diesem Lehrbuche von einem Lehrer derselben einzuhohlen, der sie auch halbjährig in Gegenwart des Directors oder Präfecten an einem bestimmten Tage zu prüfen, und den gemachten Fortgang gemeinschaftlich mit dem Director oder Präfecten zu bestimmen hat. Wegen des Honorars für diesen Unterricht haben die Schüler oder Aeltern derselben sich mit dem Lehrer einzuverstehen.

Nro. 17.

Hofkammer Decret vom 26. Januar 1813, an das Mährisch-Schlesische Landes. Gubernium. Kunds gemacht, am 26. Februar 1813.

Bestimmung der Gränzlinien der verschiedenen Fabriks.
Befugnisse.

Nach der allgemeinen Commerzial - Verfassung des Oesterreichischen Kaiserftaates bestehen zweyerley Abst us fungen von Fabriks Befugnissen.

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Das erste dieser Befugniffe, welches gewöhnlich ausgezeichnetern, und sich als nüßlich für die Beförderung der Industrie ankündigenden, jedoch noch nicht zur Auss zeichnung durch befondere Vorrechte geeigneten, und eines vorzüglichern Schußes der öffentlichen Verwaltung würdis gen Unternehmungen verliehen zu werden pflegt, ist das einfache fabriksmäßige Befugniß, welches bisher in Folge einer langjährigen Gewohnheit irrig mit der

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Benennung: Landesfabriks Befugniß, bezeichnet

murde.

Durch die Betheilung mit dem einfachen fabriksmäßigen Befugnisse erlangt ins besondere der dadurch Begüns ftigte den Vortheil einer ffentlichen Anerkennung der Bes deutenheit und nüßlichen Tendenz seiner Unternehmung, die Befreyung von allem Zünftigkeitszwange, und das sehr wesentliche, keinem Gewerbe zustehende Vorrecht, alle Ar= ten von Hülfsarbeiten, welche die vollständige Hervorbrins gung des zu erzielenden Fabrikats betreffen, selbst wenn fie bestimmt gewissen Gewerben zugewiesen wären, inter seiner Leitung zu vereinigen, auf eigene Rechnung angue ordnen, und zu besorgen.

Die zweyte Abstufung der Fabriks Befugnie ist das förmliche Landesfabriks - Befugnis, welches bisher ebenfalls irrig unter der Benennung: Fabriks Privilegium, begriffen wurde, alle gegens wärtig aus diesen sogenannten Privilegien fließende Rechte, z. B. zur Führung des k. k. Adlers, Errichtung von Niederlagen in allen Hauptstädten, Befreyung von der Militår - Einquartirung 26. 2c. in sich faßt, und nur Unternehmungen von vorzüglicher Wichtigkeit, Solidität und Berdienstlichkeit um die Industrie verliehen wird.

Hiernach ist also die Benennung: Landes fabriksa Befugniß, zur Bezeichnung der untersten Stufe der Fas briks. Befugnisse, wo sie sonst hier üblich war, zur Vers meidung aller Irrungen, und nach der allgemeinen Com mersial-Verfassung nicht mehr zu gebrauchen, und B

folche Befugnisse sind sowohl bey neuen Verleihungen, als auch von den bereits damit Betheilten, immer eins fache fabrik småßige Befugnisse zu benennen.

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Eben so hat die Benennung: Fabriks- Privile gium, gänzlich aufzuhdren, und man wird von nun an die Befugnisse, sowohl der schon mit Fabriks Privilegien versehenen als auch künftig auf die zweyte Stufe der FabriksBefugnisse zu erhebenden Individuen, ausschließend mit der Benennung: fdrmliche Landesfabriks - Befugs nisse, bezeichnen, wobey denselben aber unbenommen bleibt, fich noch ferner des Firma f. 1. privilegirte Fabrik, zu bedienen.

Nro. 18.

Hoflanzley Decret vom 29. Januar 1813, an sämmtliche Länderstellen.

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Behandlung der auf lebenslang engagirten oder reengagirten Leute von der Artillerie im Falle ihrer Entlassung.

Die Beylage *) enthält die von dem k. t. Hofkriegsrathe den General - Commanden ertheilte Weisung über die Art der Behandlung der auf lebenslang engagirten oder reengagirten Leute von der Artillerie im Falle ihrer Ents lassung.

*) Beylage.

Un sämmtliche General Commanden unter dem 30. Der cember 1812 erlaffene hofkriegsrächliche Verordnung.

Ueber vorgekommene verschiedene Anfragen, rücksichte lich der Werbung für die Artillerie, so wie rücksichtlich der Behandlung der auf lebenslang engagirten oder reengagirten Leute von der Artillerie im Falle ihrer Entlas sung, hat man Folgendes festzusetzen befunden:

L.

Werbung der Artillerie.

1) Die der Artillerie zugestandene freye Werbung gegen das ausgemessene höhere Handgeld betrifft, bloß die Artillerie-Regimenter und das Bombardier Corps, und

hat auf die übrigen Artillerie- Branchen, als das Feld. zeugamt 1c. 2c. so wie auf das Artillerie - Handlanger - Corps keine Beziehung.

2) Die Engagirung zur Artillerie ift, wie bereits in der Verordnung vom 21. October 1812 bekannt gegeben wurbe, auch jenen Individuen gestattet, die bey einer Reserve Stellung von ihren Dominien zur Reserve gewidz met werden, wobey Folgendes zu beobachten ist:

a) Ist das Individuum, welches sich, nachdem die Reserve Stellung bereits ausgeschrieben ist, zur Artillerie engagiren läßt, als Reserve-Mann noch nicht wirklich afsen= tirt, sondern bloß zur Reserve-Stellung bestimmt; so ift es in Hinsicht der Gutschreibung für sein Dominium sp anzusehen, als wenn ein solcher Mann von seiner Obrigs keit zur Reserve wirklich gestellt worden wäre. Diese Inş dividuen werden daher ihren Obrigkeiten von der auf fie zur Reserve Stellung anrepartirten Anzahl Mannschaft abgeschrieben,

Wenn zum Beyspiele das Dominium A. zu der auss geschriebenen Reserve 20: Mann zu stellen hätte, und es ließen sich während der Reserve Stellung 2 Mann zur Artillerie engagiren, so håtte dieses Dominium nur mehr 18 Köpfe zur Reserve abzugeben.

Die Anzahl der Mannschaft, welche wegen ihrer Ens gagirung zur Artillerie während der Reserve Stellung den einzelnen Dominien zu guten geschrieben wird, muß auch zugleich von der auf den ganzen Regiments- Bezirk auss geschriebenen Auzahl Reserve-Männer abgeschrieben werdenz

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