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hof, auf alles aufmerksam zu machen, was die Rechte des Lehensherrn gefährden könnte.

Dem Chef der Landesstelle steht es übrigens frey, den Lehenprobften auch den mündlichen Berathungen in wichtigeren Lehensfällen beyzuziehen, in welchem Falle er in seiner Eigenschaft als wirklicher Regierungs- Rath Siß und Stimmė hat.

3. Um diese Zwecke zu erreichen, befehlen Se. Majes ståt, daß vor Allem alle Lehenskörper in Oesterreich gehörig liquidirt, und darüber ein ordentliches Katas fter bey der Lehenstube verlegt, und zu Stande g bracht werden soll.

4. Organisirung der Lehenanwaldschaft.

Die Lehenanwaldschaft hat für die Zukunft zu bes flehen:

a) in einem Lehenprobfte mit dem Charakter eines wirks lichen Regierungs-Raths und dem Gehalte von 2500 fl. b) in einem Lehen Archivar mit dem Gehalte von 1200 fl. und

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c) in einem Lehens- Kanzellisten ans der Classe der Re

gierungs - Kanzley-, oder Registraturs - Beamten.

Die Ernennung des Lehen. Archivars bleibt der HofKanzley vorbehalten, und es hat die Landesstelle dießfalls den Vorschlag des Lehenprobsten mit ihrem Antrage vor. zulegen.

Die Zutheilung eines Lehens- Kanzellisten bleibt dem Präsidium der Landesstelle überlassen.

Nro. 97.

Studien- Hofcommissions - Decret vom 21. May 1813, an sämmtliche Länderstellen. Kundges macht, in Galizien am 18. Junius 1813.

Practicirenden oder Angestellten ist auch das öffentliche so wie das Privat-Studium verbothen.

In Folge einer höchsten Entschließung ist den bey was immer für einer Behörde Practicirenden, oder Ans gestellten nicht weniger das öffentliche, als das PrivatStudium, um sich Zeugnisse zu erwerben, verbothen.

Nro. 98.

Decret der Studien- Hofcommission, vom 21. May 1813, an die N. De. Regierung und an das Böhmische Landes - Gubernium,

Verleihung der Doctors. Würde aus der Heilkunde an Schüler anderer Universitäten.

Wenn jemand wegen Erlangung der Doctors - Würde der Medicin oder Chirurgie sich aus einer der Provinzen Sr. Majestät in eine andere begibt, ist ein solcher daselbst zur Prüfung nur dann zuzulassen, wenn derselbe ein von dem Decane oder Präses der Facultåt unter dem Siegel des literarischen Instituts, das es betrifft, ausgestelltes Zengniß über die ordentliche und richtige Beendigung aller vor= geschriebenen Lehrgegenstände aufzuweisen hat.

Nro. 99.

Justige Hofdecret vom 21. May 1813, an fåmmtil che Appellations - Gerichte.

Frist zur Umwechslung der n. 8. ständischen Lotto-Obligationen.

Se. Majestät haben zur Umwechslung der n. S. ståus dischen Lotto - Obligationen vom 1. August 1795, in Hof. kammer Obligationen eine peremtorische Frist von einem Jahre, sechs Wochen und drey Tagen, vom 1. Junius d. I. angefangen, zu bestimmen geruhet.

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Nro. 100.

Verordnung, des k. Böhmischen Landes- Gubers niums. Kundgemacht, am 21. May 1813.

Bestimmung in Hinsicht der Verwendung der Geldstrafe gegen Fuhrleute bey Verstellung der Straßen.

Die Strafe von sechs Reichsthalern, welche durch das Circularvom 21. April 1809 *) denjenigen Fuhrleuten auferlegt ist, welche ihre Frachtwagen zum Nachtheile für die Straßen, und zur Hinderung der Reisenden während den Fütterungsstunden, oder wohl gar über Nacht auf der

*) In dem I. Fortseßungsbande dieser Geschs, S. 328 N. 101,

Chauffeen stehen lassen, wird dem Örts - Armeninstitute gewidmet.

Die Art der Einhebung und Verrechnung dieser Gelder, dann die dabey einzuführende Controlle und Evidenzhaltung liegt daher der Ortsobrigkeit ob, und ist von derselben nach den hierüber bestehenden allgemeinen Vorschriften zu bewerkstelligen.

Für jeden Uebertretungsfall bestimmt man jedoch dem ersten Anzeiger, wenn er nicht von Amts wegen zur Handhabung des Verbothes verpflichtet ist, und den vollen Be weis der Uebertretung hergestellt hat, von dem den Fuhrz leuten abgenommenen Strafbetrage ein Drittheil zur Bes lohnung.

Nro. 101.

Hoflanzley Decret vom 26. May 1813, an sämmts liche Länderstellen.

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Bu Polizey Wachmännern auch Individuen aus dem Civil Stande aufzunehmen *)

In Zukunft ist bey der Aufnahme der Polizey - Wachs månner die Wahl der Behörden nicht bloß auf Halb - Ine validen zu beschränken, sondern es bleibt denselben unbenommen, dazu auch andere rüftige, gesunde und junge

Eine andere Verfügung hierüber erfloß unter dem 27+
August 1813.

Leute, so fern sie sonst zum Polizey-Dienste geeignet ers kannt werden, zu wählen.

Nro. 102.

Hofkammer, Decret vom 26. May 1813, an die N. De. Regierung.

Didten für substituitte Beamte.

Wenn ein substituirender Beamter zu einer Reise in Dienstangelegenheiten außer seinem Substitutions - Orte beordert oder berufen wird; so tritt er ganz in die Stelle jenes Beamten, welchen er substituirt, und es gebühren ihm auf solchen Dienstreisen, in jenen Fällen, welche nicht in dem 28. und 30. §. der Sammlung der bestehenden Vorschristen wegen Vergütung der Fuhr- und Zehs rungskosten für die in Commission reisenden Beamten ausdrücklich ausgenommen find, allerdings neben der Substitutions Gebühr auch die Diäten nach der in dem 9. §. der gedachten Vorschriften - Sammlung bestimmten Musmaß.

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