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Nro. 122.

Studien- Hofcommissions - Decrèt vom 18. Junius, an sämmtliche Länderstellen. Kundgemacht, in Nied. Desterreich, Steyermark und Kårnthen, am 3.3 in Mähren und Schlesien, am 9.; in Desterreich ob der Enns, am 12.; in Böhmen, am 17. Julius 1813.

Religions Unterricht für die schulfähige, die öffentlichen Schus len nicht besuchende Jugend der vornehmeren Classen, ins besondere das weibliche Geschlecht.

Seine Majestät haben in Ansehung der Frage: wie für den Religions - Unterricht der Kinder aus höheren Ståne den, welche die Volksschulen nicht besuchen, besonders für das weibliche Geschlecht zu sorgen wäre, zu beschließen geruhet:

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Da die Sorgfalt der Staatsverwaltung für die Jugend, die in den öffentlichen Unterrichts- oder Erziehungsanstalten, oder aber auch in Privat - Erziehungs - und Unterrichts Unternehmungen, welche mit Bewilligung der Behörden und unter ihrer Oberaufsicht bestehen, den Unterricht erhält, schon hinreichende Maßregeln getroffen hat, damit diese Jugend mit richtigen und vollständigen Kenntnissen aus der jedermann so unentbehrlichen Reli. gionslehre versehen werde; so erheischt eben diese landesvåterliche Vorsorge auch dafür Anordnungen zu erlassen, damit die Jugend der vornehmeren Claffen, welche ihre

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Kinder nicht in die öffentlichen Schulen schicken, und ins besondere das weibliche Geschlecht, aus dieser wichtigen Lehre auch den nöthigen Unterricht empfangen mdge.

Zu dem Ende haben;

1) Alle Polizey Behörden und alle Obrigkeiten dar. über zu wachen, daß niemand den Privatunterricht der schulfähigen Jugend übernehme, der nicht mit den öffent. lichen Zeugnissen über seine Lehrfähigkeit versehen ist, in welchen von der Kenntniß, den Religions - Unterricht zweckmäßig zu ertheilen, Meldung gemacht werden muß. Daher müssen a) alle Privatlehrer, die in Privathäusern der schulfähigen, aber die Schule nicht besuchenden Jugend beyderley Geschlechtes, Unterricht ertheilen, mit den Beugnissen über den gehörten Pråparanden - Curs (politis fche Schulverfassung, achter Abschnitt §. 20. und 21.) vers sehen seyn. b) Alle Hofmeister, welche in Privathäusern die Erziehung der schulfähigen Jugend des männlichen Geschlechtes besorgen, müssen noch über dieß das Zengniß über die an einer öffentlichen Lehranstalt gehörte Erziehungs- Wissenschaft, oder doch über die daraus mit gus tem Erfolge abgelegte Prüfung beyzubringen im Stande seyn. c) Alle die Bildung der weiblichen Jugend in Privathäusern besorgende Erzieherinner müssen entweder das Zeugniß über den in den öffentlichen für die weibs liche Jugend bestehenden Erziehungsanstalten aus der Mes thodik aller Lehrgegenstände, und ins besondere der Res ligionslehre erhaltenen Unterricht besigen, oder aber bey der Diözesan Schulenoberaufsicht, in deren Bezirk fie

pas erste Mahl ihr Amt ausüben, sich einer Prüfung aus dieser Methodik unterziehen, und das darüber zu erhal= tende Zeugniß haben.

Wenn ein Hauslehrer oder Hofmeister, oder eine Era zieherinn sich nicht auf diese Art auszuweisen vermag, so muß derselbe oder dieselbe sogleich von dem Unterrichte oder von der Erziehung entfernet werden.

2) Es ist allen Hauslehrern, Hofmeistern, undEr zieherinnen bey Ausstellung der Zeugnisse über ihre Lehr. fähigkeit die Pflicht einzuschårfen, für dẹn Religions - Uns terricht der ihnen anvertrauten Jugend auf das Genaueste zu sorgen, zu welchem Ende fie diesen Religions - Unters richt nach den bestehenden Lehrbüchern wenigstens durch eben so viele wöchentliche Lehrstunden, als in den öffent lichen Schulen für jede Unterrichts Classe vorgeschrieben find, zu ertheilen haben. Jedem, der es hierin versehen zu haben überwiesen würde, ist zur Strafe das Lehrfähig. keitszeugniß abzunehmen.

3) Da die ordentlichen Aufseher über den Religions= Unterricht aller Classen die Seelsorger find, so ist die Hofs perordnung vom 16. May 1807, kraft welcher den Seels sorgern halbjährig die Ueberzeugung verschafft werden soll, daß alle Kinder ihres Pfarrbezirkes vom angetretenen secha ften, bis zum vollendeten zwölften Jahre ihres Alters den Religions Unterricht gehörig erhalten, und daß die der Schule schon entwachsenen jungen Leute bis zum achtzehn= ten Jahre einen fortgeseßten, ihren sich mehr entwickelne den Fähigkeiten und ihren Bedürfnissen entsprechenden

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Religions - Unterricht empfangen, zu erneuern und deren Handhabung den Seelsorgern zur Pflicht zn machen, wie auch bey ihren dießfälligen Anzeigen von Unterlassung der Beobachtung dieser Verordnung die gehörige Abhülfe zu verschaffen.

4) Zum ferueren Beweise, wie sehr der Staatsverwaltung an der religiösen Bildung der Jugend gelegen sey, wird perordnet:

a) Daß alle Aeltern, die mit Pensionen oder Stif tungsgenüssen versehen sind, wenn sie Kinder zwischen 6 und 18 Jahren haben, alle halbe Jahre bey dem Seelsor ger, der ihnen ohnehin das Lebenszeugniß zur Erhebung Ihrer Pension auszustellen hat, sich mit den Zeugnissen ihver. Kinder über den Religions - Unterricht, den sie fort. während genießen, ausweisen, oder ihre Kinder selbst den Seelsorgern zur Prüfung vorstellen.

b) Daß bey Gesuchen um einen Stiftungsgenuß je. der Art für Personen unter achtzehn Jahren jedes Mahl das Zeugniß einer öffentlichen Lehranstalt oder des Seelforgers über den mit gutem Erfolge erlangten ReligionsUnterricht beygebracht werde.

5) Allen Seelsorgern wird durch die Ordinariate bie strengste Genauigkeit bey Vornehmung der schon ans geordneten Religions - Examen der Brautleute zur Pflicht gemacht. Wobey noch insbesondere befohlen wird;

a) Daß die Brautleute bey diesem Religious - Eramen sich auszuweisen haben, von wem fie vorher oder in Ihrer Jugend den Religions - Unterricht erhalten haben.

b) Daß die Seelsorger bey Entdeckung der mangels haften Religions-Kenntnisse einer Brautperson die Vorneh mung der Trauung bis zur Erlangung eines beffern Reli gions - Unterrichtes zu verschieben berechtigt seyn.

Nro. 123.

Studien- Hofcommissions, Decret vom 18. Junius 1813, an die Nieder Desterreichische Regierung.

Vorschrift für die theologischen Hauslehranstalten in den Stif ten Nieder - Desterreichs.

In Ansehung der theologischen Studien der hierlån digen Stifte ist folgende höchste Entschließung herabs gelangt:

Ich genehmige, daß in Nieder- Oesterreich die schon bestehenden gemeinschaftlichen theologischen Hauslehrans stalten zu Heiligenkreuz für die vier Cisterciensers Stifte; zu Klosterneuburg, für die zwey Stifte der Canonicorum regularium beybehalten, und eine dritte fölche Anstalt zu Göttweih für die vier Benedictiners Stifte Milk, Göttweih, Seitenstetten und Altenburg ers richtet werde. Das Stift Geras wird seine Cleriter wie bisher, in das Stift Strahof; das Stift Schotten aber zu Wien an die Universität senden.

Diese Hauslehranstalten müssen aber ganz und volls ständig nach dem Studium der Theologie an Universitäten organisirt werden; daher ift

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