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1. Bey denselben durchaus ein vierjähriger theologis scher Studien- Curs einzuführen.

2. Das Bibel-Studium nach den zwey Testamenten von zwey Lehrern vorzutragen,

3. Müssen die Vorlesungen aus der Landwirthschaft und der Erziehungskunde, zu deren Anhörung alle Zdglin ge ohne Ausnahme zu verbinden find, daselbst eingeführt

werden.

4. Müffen von diesen Lehranstalten, wie von allen andern die Semestral- Prüfungs-Cataloge und die StandLabellen der Professoren eingesendet werden.

Es sind ferner diesen Lehranstalten eigene, von den Stiftsvorstehern vorzulegende Statuten zu geben, wodurch sowohl die Sorge für die intellectuelle, als auch für die moralisch religiöse Bildung der Cleriker näher bezeichnet werde, Das Noviziat-Jahr aber, binnen welchem ohnehin die eigentlichen Studien der Theologie bereits untersagt find, hat jeder Cleriker in dem Stifte, in welchem er aufs genommen wurde, zurückzulegen.

Außer dem aber muß bey jedem dieser Haus-Stus dien ein eigener ganz geeigneter Spiritual angestellt werden, welcher übrigens weder Professor, noch eigentlicher Worsteher der Zdglinge seyn darf, damit er ganz der Freund derselben seyn könne.

Die unmittelbare Aufsicht einer solchen Hauslehrans stalt hat der Stiftsabt zu führen, dem, seiner andern Ge. schäfte und dftern Abwesenheit wegen, noch ein Studiens Dircotor beyzugeben ist. Die Wirksamkeit dieser unmittel

baren Aufsicht ist jener eines Local - Directors an einer dfs fentlichen Lehranskalt, mit Unterordnung unter die Aufsicht des öffentlichen theologischen Studien-Vicedirectors, gleich zu halten. Es steht dem diese Aufsicht führenden Stifts= abte zu, im Einverständnisse mit den übrigen Stiftsvorstes hern, die an der Anstalt Theil haben, die als Lehrer anzus stellenden Stiftsglieder auszuwählen, und der Regierung zur Bewilligung der strengen Prüfung vorzustellen; Vorschläge zur Verbesserung der Lehranstalt zu machen; ausgezeichneten Lehrern Belohnungen von den Stiftsobern zu erwirken; vorzügliche Schüler zu Erlangung des Doctora= tes anzuempfehlen, oder auch der Landesstelle vorzuschla= gen; die Lehranstalt häufig zu besuchen, und daselbst den Vorlesungen und Prüfungen beyzuwohnen; eben so die Semestral. Prüfungen zu beobachten, und die Disputations=' Uebungen zu leiten u. dgl.

Dem öffentlichen theologischen Studien- Vicedirecto= rate wird aber zur Erhaltung der Einheit im Lehr- Systeme zur Pflicht gemacht, daß es jährlich wenigstens Ein Mahl den Prüfungen nach einem Semester beywohne, und den Zustand der Lehranstalt untersuche. Die Kosten dieser Reisen sind von dem Stifte zu bestreiten, deren Lehranstalt es untersucht. Das Vicedirektorat wird dabey abstellen, was es mit den Studien-Vorschriften im Widerspruche findet, und über die Resultate eben so an die Landesstelle Bericht erstatten, als es dieses von dèn hiesigen Facultäts: Studien zu thun hat.

Zur Besetzung der Lehrämter der Landwirthschaft und der Erziehungskunde wird, um den zu bestimmenden Leh

rern eine hinreichende Zeit zur Vorbereitung zu lassen, eis ne Frist bis Anfang des Schuljahres 1815, d. i. bis 1. November 1814 zugestanden, falls nicht früher geeignete Lehrer erhalten werden könnten.

Nro. 124.

Justiz Hofdecret vom 18. Junius 1813. an das E. Böhmische Appellations-Gericht.

Art der Eintragung gerichtlicher Vergleiche in die öffentlichen Bücher.

Ueber Anfrage: in welcher Form die Eintragung ge. richtlicher Vergleiche in die öffentlichen Bücher zu bewerkstelligen sey? wird bedeutet: Daß die bey Gericht über abgeschlossene Vergleiche aufgenommenen Amts - Protokolle zwar weder zur Erfolglassung an die betreffenden Partheyen, noch zur Eintragung in die bestehenden Hypotheken-Bücher geeignet seyn; dagegen aber der Fall auch nicht eintreten könne, daß eine der vergliche= nen Partheyen zur Sicherung ihrer Rechte die Ausfolg= lassung der Urschrift eines dergleichen Amts-Protokolls ndthig haben sollte, weil in Erledigung eines jeden solchen bey Gericht aufgenommenen Protokolls den Parteyen eine gerichtliche Verständigung von dem durch Vergleich abge= thanen Streit hinausgegeben, und der Inhalt des eigentlichen Vergleiches wörtlich in selbe eingeschaltet werden muß. Dadurch erhalten die Parteyen eine gerichtliche Urkunde, welche sowohl zum Beweise, als auch zur Versicherung ih

rer durch einen derley Vergleich erworbenen Rechte, mit telft Eintragung derselben in die Hypotheken-Bücher, so weit der Vergleich sich auf Realitäten oder verbücherte Rechte erstreckt, vollkommen geeignet ist.

Nro. 125+

Ueber Hofkammer-Präsidial - Decret vom 26. Avrill 1812 an das k. Böhmische Landes - Gubernium. Kundgemacht am 15. Aprill 1813.

Organifirung der Bergoberåmter zu Przíbram und Joachimsthal.

Seine Majestät haben in Betreff der montanistischen Geschäftsverwaltung in Böhmen zu verordnen geruhet, daß in Böhmen zwey Bergoberåmter bestehen sollen: daß eine zu Przíbram, und das andere zu Joachimsthal mit der weitern Bestimmung, daß zwischen der Hofkammer im Manz und, Bergwesen, dann den zwey Bergoberåmtern, In soweit es die dkonomischen und administratis ven Geschäfte betrifft, ein unmittelbarer Nexus zu besten hen habe; in politischen und judiziellen Augelegens heiten hingegen, dann in den Gegenständen der Golda und Silbereinldsung des Månzamtes und des Verschleißes der Bergwerks. Produkte, die Berichte der Oberbergåmter fortan an das Gubernium den Bug zu nehmen hätten. Ferner, daß die bisher unmittel baren Bergåmter zu Kuttenberg, Mieß, Eule und Rudolphstadt, dann das Waldamt Döberney und Vill. Band.

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das Wirthschaftsamt des Guts Hodkow dem Przibras mer Bergoberamte untergeordnet, und ihre Geschäfte in dkonomischen, administrativen, judiziellen und politischen Gegenständen an dasselbe geleitet werden, dem Joachimse thaler Oberante aber die bisherigen Berg-, Hütten- und Forståmter untergeordnet bleiben sollen. Nach dem Maße dieser neuen Organisirung wurden auch diesen Oberåmtern eigene Buchhaltungen beygegeben, und die Montan= Abtheilung der Provinzial - Staats - Buchhaltung außer Wirksamkeit gesetzt.

Da nun die Wirksamkeit dieser Bergoberåmter nach den ihnen zugekommenen höchsten Weisungen vom 1. May 1. J. ihren Anfang zu nehmen hat; so wird hiervon jeder. mann, der in Bergwerksgeschäften zu thun hat, oder zu thun haben wird, in der Absicht in die Kenntniß geseßt, um sich gegen bergåmtliche und berggerichtliche Verfüguns gen, sie mögen dkonomische und administrative, oder politi. sche und judizielle Gegenstände betreffen, in ersteren Fållen mittelbar dieser Oberämter an die hohe Hofkammer, in letzteren Fällen mittelbar derselben an die Landesstelle zu wenden, von welcher sie die weitere Entschließung zu gewärtigen haben.

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