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Nro. 126.

Hoflanzley Decret vom 18. Junius 1813, an sämmtliche Länderstellen.

Gottesdienstes - Abhaltung am Charfreytage und am Tage al. ler Seelen.

Se. Maj. haben die Abhaltung einer Predigt am Charfreytage und am Tage aller Seelen Vormittags überall, also auch auf dem Lande zu bewilligen gé ruhet.

Nro. 127.

Justiz Hofdecret vom 19. Junius 1813, an fåmnits liche Appellations - Gerichte.

Vorschrift in Hinsicht der bey Desterreichischen Gerichten vorkoms menden Verbothsgesuche gegen Ungarische und Siebenbür gische Insassens

In Ansehung der bey Oesterreichischen Gerichten wie der Ungarische und Siebenbürgische Insassen angebrachten Verbothsgesuche wird verordnet: Die Gerichte der Deutschen Erblande können zwar nach der allgemeinen geseßlis chen Vorschrift der Gerichtsordnung §. 286. und des Paa tents vom 27. December 1790 auch gegen Ungarische und Siebenbürgische Parteyen Verbothe auf ihre in den Deutschen Erblanden befindliche fahrende Güter bewilligen, Rechtfertigungsklagen annehmen, die Zustellung dieser lesteren im gehörigen Wege bewirken, und über die Rechés

fertigung des Verboths erkennen; eine Execution des Erz kenntnisses haben sie jedoch, in so feru ihre Gerichtsbarkeir nur durch die Bewilligung des Verbothes begründet wird, blos auf das in Beschlag genommene und das etwa sonst in den Deutschen Erblanden befindliche Vermögen des Echuldners zu ertheilen.

Nro. 128.

Justiz - Hofdecret vom 19. Junius 1813, an såmmt» liche Appellations-Gerichte.

Alsogleiche Berichtigung der Postgebühren für die von dem Xuss lande an die Criminal.Behörden gelangenden Packette.

`Alle Criminal - Behdrden haben für die aus dem Auslande an sie einlangenden Poftwagens - Sendungen die darauf haftenden ausländischen Porto - Beträge, und zwar für die vergangenen noch unberichtigten sowohl, als für die künftigen Fälle, gleich bey Empfang der Packette zu berichtigen, für welche Auslagen denselben gleichwie für die übrigen Criminal - Auslagen, den Gesetzen gemäß, ih. re Erhohlung bevorsteht.

Nro, 129.

Justiz- Hofdecret vom 19. Juntus 1813, an das k. Böhmische Appellations Gericht.

Vorschriftmäßige Erledigung der Restitutions Gesuche über er loschene Fristen.

Da dem Hofdecrete vom 16. Februar 1792 eine of

fenbar irrige Auslegung gegeben, und wider dessen auss

Bradlichen Inhalt, Reftitutionen über erloschene Friften zur Ergreifung des Rechtsweges gegen rechtskräftige Nor gionen, sogar durch Bescheide, ohne Beyziehung eines Cam meral - Repråsentanten zu ertheilen, fich erlaubt wird, wo doch vermöge dieses Hofdecretes, die Frift zur Ansuchung der Restitution über die erloschene Frist zur Untretung des Rechtsweges ausdrücklich auf 24 Tage dergestalt bes schränkt wird, daß solche nach Verlauf dieser Frist nicht Statt finden soll, und nur die Restitution gegen eine rechtskräftige Nozion, so wie gegen jedes Urtheil bis zur Verjährungszeit gegen dem gestattet wird, daß der Restis tutions-Werber nach Wiedereinsehung zur Bestreitung der Nozion, als Kläger auftreten müsse, wird hiermit verord. net: dieses ordnungswidrige Benehmen zu rügen, die ge☛ naue Befolgung des erwähnten Hofdecretes sich gegenwärz tig zu halten und zu verfügen, daß Restitutions - Gesuche solcher Art nicht, wie bisher, bloß durch Bescheide erledis get, sondern über ordentliches Verfahren, durch Urtheile and jedes Mahl mit Zuziehung des Cammeral-Repräsens tanten, entschieden werden.

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Hofkammer Decret vom 21. Junius 1813, an das k. Böhmische Landes, Gubernium. Kundges macht am 21. Julius 1813.

Errichtung einer Wegmauth in Bilin.

Um die Conservations - Kosten der in die Merariale Regie bereits übernommenen Chauffee - Strecke von Laun

bis Toplig zu deɗen, ist die Errichtung einer WegmaùthStation im Orte Bilin, zur Einhebung der Roß-und Vich. mauth nach dem größern Tariff der Schrankenmauth, und des provisorischen Zuschlags, bewilliget worden.

Dieses wird zu jedermanns Wissenschaft und Nachs achtung mit dem Beysaße kund gemacht, daß das neue Wegmauthamt in Bilin den 15. Auguft d. I. in seine Wirk famkeit treten werde.

Nro. 131.

Verordnung der Nied. Desterr. Regierung, vom 21. Juntus 1813.

Benehmen bey Reclamirung der in Ungarn findlichen Re frutirungsflüchtigen.

Die königl. Ungarische Hofkanzley hat bey Gelegens heit, als sich wegen Reclamirung eines rekrutirungsflüchs, tigen, und in Ungarn als Postknecht dienenden Oefterreichie schen Unterthanes verwendet wurde, das Ansuchen gemacht: daß, da dergleichen Gegenstände unmittelbar in den Wirkungskreis der k. Ungarischen Statthalterey gehören, und weil auch überhaupt, wenn in solchen Fällen immer erst von der Ungarischen Hoflanzley an die Statthalterey, und von dieser wieder an die Unterbehörden, die es betrifft, die nöthigen Verfügungen erlassen werden sollen, dabey sehr. viel Zeit verloren ginge die unterstehenden Behörden angewiesen werden möchten, sich unmittelbar mit den Ungas rischen Jurisdictionen ins Einvernehmen zu setzens

Diesem zu Folge wird verordnet: die Dominien ans zuweisen, in allen jenen Fällen, wo von denselben Unters thanen, die sich in Ungarn befinden, reclamirt werden wols len, die Anzeige an das Kreisamt (die Stadthauptmann. schaft) zu machen, von wo sich sodann an das betreffende Comitat zu wenden, und dasselbe anzugehen ist, solche zur Vermeidung größerer Transports - Kosten gleich bey dem nächsten Militär zu ihrem Werbbezirks: Regimente auf Reche nung ihrer Herrschaft affentiren zu lassen, und von dem Ere folge das Kreisamt, und in Wien die Stadthauptmannschaft zu verständigen, welches sohin auch dem betreffenden Regimente davon Nachricht zu geben hat, indem såmmtliche Jurisdictionen in Ungarn von der königl. Ungarischen Hofkanzley mittelst der k. Ungarischen Statthalterey in dies fer Abficht wiederholt zum wechselseitigen Einverståndnisse mit den Kreisämtern nachdrucksamst angewiesen worden find.

Sollte jedoch wider besseres Verhoffen die Verwendung des Kreisamtes bey den Ungarischen Jurisdictionen fruchtlos seyn, so ist die Anzeige hiervon unverzüglich an die Regierung zu machen, damit sodann die Abhülfe bey der f. Ungar. Statthalterey angesucht werden könne. Uebri gens ist zu bemerken, daß, wenn eine Obrigkeit einen Ung terthan, der in Ungarn als Postknecht dienet, zum Militär ftellen will, dessen Affentirung allda, weil, wie die E. Ungar, Hoflanzley bemerkte, die Postknechte vermöge allerhöchster Resolution von der Rekrutirung befreyet find, ohne den Jurisdictionen Anlaß zu Beschwerden zu geben, nicht vorges nommen, wohl aber an die nächste n. d. Behörde ausgelie

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