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fert werden könne, wøgegen von den Ungarischen Behörden nichts eingewendet werden kann; es ist daher ́auch in eiz nem solchen Falle bloß um die Auslieferung des Unters thanes das Ansuchen zu machen,

Nro. 132.

Hoflammer-Decret vom 22. Junius 1810, an fåmmis liche Länderstellen. Kundgemacht, in Nieders Desterreich am 26.; in Desterreich ob der Enns, am 28. Junius; in Böhmen, am 20.; in Steyer, mark und Kärnthen, am 21.; in Mähren und Schlesien, am 23.; in Galizien, am 30. Julius

1813.

Verboth der Einfuhr der nachgemachten elastischen rothen Kos

rallen.

In Erwägung, daß die nachgemachten elastischen roz then Korallen als Puß- und Luruswaaren gleich allen zum Put geeigneten Fabrikaten unter die außer Handel gesetzten Waaren um so mehr zu zählen find, als auch die echten Korallen in Schnüren, denen fie als Surrogat dienen follen, unter dem Verbothe stehen, nachgemachte Korallen auch keineswegs in der Verzollung dem Gummi elasticum gleich gehalten werden können, wurde verordnet: daß ders gleichen Korallen wie jede andere außer Handel geseßte · Maare zu behandeln, und daher einzuführen verbothen find.

Nro. 133.

Verordnung der Nieder - Desterreichischen Regies tung vom 23. Junius 1813.

Benehmen bey Erledigung der Entlassungsgesuche im Concera tations. Wege.

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Da bey der Erledigung der Entlassungs - Gesuche im Concertations Wege die Fälle häufig vorkommen, daß die Meinung des Kreisamtes mit jener des WerbbezirksCommando getheilt ist, und daß der eine Theil für die Entlassung und der andere wider die Entlassung einråth; so wird zu Folge des von dem General Militar - Commando gestellten Aufinnens die Weifung ertheilt, künftige hin über dergleichen Gesuche abtheilige Concertations-Protos kolle aufzunehmen, und solche gerade zu an die Regies rung einzusenden, wo man diefelben sodann mit der hierore tigen beygefügten Wohlmeinung dem General - Militärs Commando übermachen wird.

Nro. 134.

Hoflanzley Decret vom 24. Junius 1813, an sämmtliche Länderstellen.

Bey erledigten Pfründen alle Competenten in der Confiftorial. Tabelle aufzuführen.

Es ist beobachtet worden, daß für erledigte, mehr einträgliche geistliche Pfründen in den Consistorial - Tabel« len wenige, und manchmahl nur drey Competenten, in Fällen aber, wo die Pfründe viel geringer ist, weit meh☛

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rere derselben erscheinen, woraus die gegründete Vermu thung entstehen muß: daß im ersten Falle die Competen ten entweder darin nicht alle aufgeführt und in Vorschlag gebracht, oder aber andere nicht minder würdige und vers diente Männer, als die wirklich vorgeschlagen find, durch das Vorlautwerden, wem das Consistorium die betreffende Pfründe schon zum voraus zugedacht habe, von der Com. petenz zurückgeschreckt werden, um es mit demselben nich für ein anderes Mahl zu verderben.

Da nun eines und das andere gleich unerlaubt und gesetzwidrig ist: so befehlen Seine Majestät, daß fämmtlichen Ordinariaten durch die Landesbehörde die gemessenfte Weisung ertheilet werde, für die Zukunft in der nach der bestehenden Vorschrift eingerichteten Con. fistorial - Tabelle alle Competenten aufzuführen, und fich von jeder, wie immer gearteten, vorläufigen Aeußerung oder Erklärung, wem allenfalls diese oder jenę Pfründe, solche mag schon erlediget seyn oder erft erle. digt werden, zu Theil werden könnte, stets zu enthalten.

Nro. 135

Hoflanzley, Decret vom 24. Junius 1813, an sämmtliche Länderstellen. Kundgemacht, in Steyermark und Kärnthen, am 14.; in Gas lizien, am 17. Julius 1813.

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Wegen unbefugter Vorspann bey Civil. Individuen.

Wenn Kreis oder andere Civil. Beamte bey Dienste reisen sich der Vorspann bedienen, haben die Vorspanns

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pflichtigen die Vergütung dafür mit 15 kr. pr. Pferd und Meile nach den in Vorspanns - Sachen bestehenden Vors schriften zu erhalten.

Damit aber hierbey jeder Unfug beseitiget werde, befehlen Se. Majestät: daß derjenige, der die Vorspann unrechtmäßiger Weise angewiesen hat, wenn es erwiesen ist, daß es wissentlich geschehen sey, nach den Gesetzen gez strafet; die Partey hingegen, die diese Anweisung unbes fugter Weise benußet hat, zum Erlage der postmäßigen Fuhrlohnsgebühr verhalten werden solle, welche dem Vors spannssteller zu seiner Entschädigung zuzuwenden ist.

Nro. 136.

Hoflanzley Decret vom 24. Junius 1813, an das Mährisch Schlesische Landes - Gubernium. Kundgemacht, am 9. Julius 1813.

Landtafelfähigkeit der Stadt Teschner Bürger im Fürstenthume Teschen.

Eeine Majestät haben anzuordnen befunden, daß in so fern sich in dem k. . Antheile Schlesiens die Teschner Bürger der Landtafelfähigkeit, die sich aber nur auf das Fürstenthum Teschen beschränket, erfreuen, hierin. falls auf die ursprüngliche Observanz zurückgegangen, und darüber festgehalten werden solle; daß nur jene wirkliche Hausbefizer in der Stadt Teschen, die alle Lasten forta an mittragen, in Zukunft landtåfliche Realitäten in dem Fürstenthume erwerben, und besitzen können.

Für das Vergangene gestatteu Se. Majestät jedoch, daß diejenigen, welche landtåfliche Realitäten an sich ges bracht, ihr Bürgerhaus in Teschen aber verkaufet haben, bloß auf ihre Lebenszeit in dem Befige derselben verbleiben dürfen.

Nro. 137.

Hofkammer Decret vom 29. Junius 1813, an sämmtliche Länderstellen. Kundgemacht, in Mähren und Schlesien, am 30. Julius 1813.

Zollfah bey Ausfuhr der Steinkohlen.

Auf die vorgekommene gegründete Vorstellung, daß der Ausfuhrszoll für die Steinkohlen, um damit einen Verkehr in das Ausland zu unterhalten, zu hoch bemessen sey, ist beschlossen worden, für dermahl die Schäßung dieses Artikels für 5 Centner, die auf 1 Stück Zugvich systems måßig - anzunehmen find, auf Einen Gulden, mithin auf zwey Gulden von einer zweyspånnigen Fuhr für den Ef. fito festzusehen, und hiernach den dießfälligen Ausfuhrse zoll auf fünf Kreuzer von 1 Stuď Zugvich, und auf Schiffen zu Wasser auf einen Kreuzer vom Centner zu bez ftimmen; was jedoch den Ausfuhrszoll dieses Artikels nach Ungarn betrifft, so hat derselbe nach dem Inhalte der dritten Spezialtariffs- Abtheilung, von den BergwerksProdukten, unverändert zu verbleiben.

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