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anderes Erhibitum in dem bestimmten Termine nicht erles biget werden könnte, wie z. B. wenn der zu bearbeitende Gegenstand mit weitwendigen Calculationen verbunden ist, wenn es sich hierbey um mühsame Aufsuchung der Prioren, oder Einvernehmung anderer Buchhaltungen oder Behörden handelt, welches sich nicht selten erst bey vorläufiger Durchgehung der Akten und genauer Beurtheilung des Gegenstandes veroffenbaret, oder wenn das Erhibitum auch diesem oder jenem in dem Geschäfte bewanderten Beamten, weil er gerade mit Abfertigung anderer eben mit Terminen vers

lehenen Erhibiten beschäftiget ist, nicht auf der Stelle zus

getheilet werden kann, so bleibt es der Buchhaltung unbenommen, hierüber der Oberbehörde wit Anführung aller, aber immer grundhältiger Hindernisse die Vorstellung zu machen, und sich einen der Erforderniß angemessenen Termin zu erbitten, der aber sohin auch genau einzuhalten ist.

Nro. 29.

Studien- Hofkommissions Decret vom 12. Februar 1813, an das Böhmische Gubernium, und vom 11. März 1813, an das Mährisch Schlesische Landes Gubernium.

Prüfung jüdischer Brautleute aus dem Lehrbuche Bac - Zion.'

Das Lehrbuch Bne - Zion enthält lediglich die Lehren von der Erkenntniß Gottes, von der Bestimmung des Menschen und von den Pflichten desselben. Diese Lehren muß

jedes Glied der bürgerlichen Gesellschaft, die ihr Daseyn, ihre Dauer und ihr Wohl auf diesen Grund bauet, wissen; ihre Kenntniß muß ins besondere von denjenigen Judividuen gefordert werden, die im Begriffe stehen, Våter oder Müts ter zu werden, folglich ihre Denk- und Handlungsweise auf die Nachkommenschaft fortzupflanzen. Wesentlich liegt aber der Staatsverwaltung nur an der Kenntniß der Lehrsäße, nicht eben so sehr an der Einsicht in die diesen Lehrsätzen zum Grunde liegenden Vernunftschlüsse, oder an der Kenntniß der dieselben enthaltenden Bibel- Terte.

Nach diesem Grundsaße kann von der Verordnung, daß jeder Israelite und jede Israelitinn bey dem Kreisamte vor ihrer Verehelichung sich einer Prüfung aus dem moralischreligiösen Lehrbuche Bae. Zion zu unterziehen haben, auch gegenwärtig, nicht abgegangen, und keine Beschränkung auf ein gewisses Alter, oder eine bestimmte Zeitfrist zuges geben werden. Jedoch ist den Kreisämtern zu bemerken, daß sie bey Vornahme der Prüfung von Erautleuten, welche gegenwärtig, wo sie die Erklärung des besagten Lehrbuches in den Schulen nicht gehört haben, zur Ehe schreiten, sich nicht sclavisch an die Worte des Lehrbuches, oder den darin beobachteten Ideen Gang, oder endlich an die dort gebrauchten Vernunftschlüsse oder Bibel - Terte zu binden, sondern lediglich auf die darin aufgestellten Grundsätze, Wahrheiten und Lebensvorschriften zu sehen, und wenn die Brautleute darüber richtig antworten, den bisherigen Mangel an der Kenntniß der ersten nachzusehen haben. Dabey ist aber den Rabinern und Religions - Lehe

reru zur Pflicht zu machen, daß sie der, der Schule jest schon entwachsenen Jugend in den Lehren, welche in dem Buche Bac- Zion enthalten sind, und mit ihrem eigenen Religionsunterrichte ohnehin ganz übereinstimmen, den Uns terricht auf eine solche Art zu ertheilen beflissen seyn müfsen, damit die Brautleute bey der kreisämtlichen Prüfung bestehen mögen.

Nro. 30.

Verordnung der N. Dest. Regierung. Kundgemacht am 15. Februar 1813.

Ausführung der allgemeinen Bestimmungen des Erwerbsteuer. Patentes.

Das über die Einführung einer Erwerbsteuer unter dem 31. December 1812 ergangene Patent konnte als eine für alle Deutsche Provinzen geltende Vorschrift nur die allge= meinsten Bestimmungen und äußersten Umrisse des angenommenen Systems enthalten. Um diese aber den Eigenheiten der Verhältnisse der einzelnen Provinzen näher anzupassen, wurden bereits im §. 20. des Patentes befondere Verordnungen angekündiget, in welchen die Länderstellen die nöthigen umständlicheren Nachweisungen über die Ausführung der allgemeinen Bestimmungen bekannt machen würden.

In Cemäßheit des von der Central- Finanz Hofcoms mission unter dem 14. Januar 1813 herabgelangten Decretes werden nun für Nieder-Oesterreich ins besondere über die Aus

führung jener allgemeinen Anordnungen in der Hauptund Residenzstadt Wien und den Bezirken inner den Linien und in den vier Kreisen von der n. d. Regierung folgende Erläuterungen und nåhere Bestimmungen zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung der Parteyen und Behörden bekannt gemacht.

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Judividuelle Zuweisung der Steuer Classe, a) durch den Aus spruch der Landesstelle.

Die von Sr. Majestät genehmigte Gewerbssteuer beruhet auf ganz anderu Grundsäken, als die in einigen Staaten eingeführte Patentsteuer. Es wird nähmlich mit jener Steuer keineswegs eine allgemeine Gewerbsfreyheit eingeführt, welche bloß durch die Entrichtung eines nach Beschaffenheit der Beschäftigung, des Standortes oder an= derer Umstände im Gesetze für jede Person schon zum voraus ganz entschiedenen Steuerbetrags bedingt ist, son= dern die höchste Absicht Sr. Majestät geht vielmehr dahin, zur Vermeidung aller Erschütterung und. Störung der bisherigen Gewerbsverhältnisse, diese Steuerauflage mit den verschiedenen Graden der Productions- und Erwerbs- Fås higkeit, die sich selbst zwischen mehreren gleichartigen Unternehmern an demselben Orte ergeben, so viel möglich in genaue Uebereinstimmung zu bringen.

Daher sind in dem ergangenen Patente für jede Hauptabtheilung der Erwerbsgattungen bey jeder Abstufung der Bevölkerung mehrere Steuer-Classen festgesezt worden, und

daher wird auch der Ausspruch, in welche dieser Classen ein einzelner Gewerbsmann zu sehen ist, den Localbehörden unter einigen Controllen überlassen, so, daß die Regierung *) jedes Mahl nach Einholung eines Vorschlags von der Localbehörden über die Claffe der Besteuerung definitiv erz kennen wird.

S. 2.

b) Grundfäße, nach denen sie geschieht.

Im Allgemeinen weiset in jedem Orte die Reichhaltigkeit der dem einzelnen Gewerbsmanne zu Gebothe stehenden Hålfsmittel zur Production die Classe an, nach welcher derselbe in seiner schon von dem Geseze bestimmten Kathegorie zu belegen ist.

Ins besondere wird:

a) auf die Art der Beschäftigung oder des Gewerbes, b) auf den Standpunct, wo es im Orte betrieben wird, e) auf die Zahl der Hülfsarbeiter oder Werkstühle, und d) auf das Betriebs- Capital gesehen werden.

Alle diese Daten, einzeln und zusammen genommen, begründen das Urtheil auf eine größere oder geringere Productions-Fähigkeit, und werden daher auch die Zuweisung in eine hdhere oder geringere Steuer- Classe bestimmen.

*) Für die vier Kreise: 'so daß die Ortsobrigkeit die Classe der Besteurung vorschlagen, und die Landesstelle dann Über diese definitiv erkennen wird.

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