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nem Nahmen zu delegiren. In allen jenen Fällen aber, wo die Verletzung der Waldordnung die Eigenschaft eis' ner schweren Polizey-Uebertretung, oder eines Verbrechens annimmt, tritt derjenige Richter ein, welcher durch das Strafgesetz über Verbrechen und schwere Polizey-Uebertre= tungen zur Untersuchung und Aburtheilung berufen ist.

§. 42.

Das Zeugniß eines beeideten Waldaufsehers, in so fern derselbe an der Geldstrafe oder dem SchadenErsatz keinen Antheil bezieht, oder dessen Zeugniß nicht durch irgend einen erhobenen Umstand bedenklich gemacht wird, stellt den vollen Beweis in dem Falle her, wenn der Aufseher unter Amtseide beståttiget, daß er den Uns tersuchten auf der That betreten, und sogleich ermahnet, - oder gepfändet habe.

S. 43.

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Bey der Untersuchung geschehener Uebertretungen der Waldordnungen sind immer diejenigen, welche durch die Uebertretung zu Schaden gekommen find, über die Gattung und den Betrag des Schadens zu vernehmen, ausgenommen die untersuchende Obrigkeit wäre selbst der Beschädigte, in welchem Falle, so wie auch, wenn ein anderer Beschädigter den Betrag des Schadens zu bes ftimmen außer Stand wäre, oder die Angabe davon über trieben schiene, sogleich durch einen beeideten Forstverständi gen der zugefügte Schaden zu erheben, und zu bestimmen ist. Bey der Untersuchung muß übrigens zu erforschen gesucht werden, was für Mittel vorhanden sind, dem durch die

Uebertretung Beschädigten bald möglichst zur Entschädigung zu verhelfen.

Kann die Entschädigung sogleich oder wenigstens in der Folge geleistet werden, so ist in dem Strafurtheile zugleich auf Vergütung des Schadens zu erkennen. Ist der Thater aber außer Stande eine Entschädigung zu leisten; fo ist die Strafe nach zuläßigkeit des Geseßes, und nach dem Verhältnisse des Schadens zu verschärfen, und dieses Umstandes in dem Straferkenntnisse ausdrücklich zu ers wähnen.

S. 44.

Wenn der Waldfrevel, oder die Verletzung der Waldordnung nicht zu den schweren Polizey-Uebertretungen oder Verbrechen gehört, so muß der Recurs gegen ein Urtheil der Grundobrigkeit auf der Stelle bey Eröffnung des Urtheils angemeldet, und von der Grundobrigkeit in diesem Falle das Urtheil mit den von dem Verurtheilten angeführten Beweggründen sogleich dem Kreisamte vorgelegt werden, gegen dessen Erkenntniß kein weiterer Recurs Statt findet.

Ist jedoch die Grundobrigkeit selbst straffällig, und von dem Kreisamte, oder einer andern delegirten Obrigkeit verurtheilet worden; so kann dieselbe den Recurs an die Landes und Hofstelle binnen 14 Tagen nach kundgema htem Urtheile ergreifen.

In allen jenen Fällen aber, wo die Verletzung der Walds ordnung die Eigenschaft einer schweren Polizey-Uebertre= tung, oder eines Verbrechens angenommen hat, ist ledig =

lich das durch das Strafgeset über Verbrechen und schwei re Polizey Uebertretungen vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.

S. 45.

Die nach der Vorschrift des gegenwärtigen Patents bemessenen und eingehenden Strafgelder, in so fern sie nicht aus einer schweren Polizey Uebertretung abgeleitet find, fie mogen bey den Grundóbrigkeiten, oder den Kreiss åmtern erlegt werden, sind zum Behufe und zur befferen Aufnahme der Nieder-Osterreichischen Forst - Lehrschule zu verwenden, und in dieser Absicht ordentlich zu verrechnen'.

S. 48.

Der Obrigkeit, welche das Straferkenntniß gefällt hat, wird es frèy gestellt, dem im Arreste angehaltenen Sträflinge eine angemessene Arbeit während der Strafzeit anzuweisen.

Gegeben Wien den ersten Julius im eintausend achts hundert und dreyzehnten.

Nro. 141.

Hoflanzley - Decret vom 1. Julius 1813, an fämmtliche Länderstellen. Justiz-Hofdecret vom 17. Julius 1813, an sämmtliche AppellationsGerichte. Kundgemacht, in Nieder - Defters reich am 14.; in Steyermark und Kärnthen, am 21.; in Böhmen, Mähren und Schlesien, am 23.; in Galizien, am 30. Julius; in Defters reich ob der Enns, am 2. August 1813.

Erforderniß bey der Einwilligung zur Eingehung der Ehe.

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Die Genauigkeit, mit welcher in der Abschließung und Sicherstellung der Ehe - Verträge ihrer hohen Wichtigs teit wegen vorgegangen werden muß, macht es unerläßlich, daß die den Geseßen angemessene Einwilligung der die Ehe eingehenden Personen mit voller Gewißheit dargestellet werde. Bey Großjährigen, und zur Eingehung gültiger Verbindlichkeiten fähiger Parteyen wird diese Gewißheit durch die Gegenwart der Zeugen, und durch die in das Trauungsbuch geschehene Eintragung ihrer Nahmen erreis chet; bey Minderjährigen oder auch Volljährigen, welche aus was immer für Gründen für sich allein keine gültige Verbindlichkeit eingehen können, für welche nach den §§. 49., 50., 51. des bürgerlichen Gesetzbuches die Einwilligung ihres ehelichen Vaters, oder Falls dieser nicht mehr am Leben, oder zur Vertretung unfähig wäre, die Erklärung des ordentlichen Vertreters und der Gerichtsbehörde

zur Gültigkeit der Ehe erfordert wird, muß aber auch die volle Sicherheit dieser einwilligung des Vertreters und der Gerichtsbehörde hergestellet werden. Zu dem Ende ist Nachstehendes vorgeschrieben worden:

1) Die Einwilligung des ehelichen Vaters in die Ehe einer minderjährigen, oder auch volljährigen, aber aus was immer für Gründen für sich allein zur Eingehung einer gültigen Verbindlichkeit unfähigen Person muß entweder von dem ehelichen Vater bey der Pfarre in Gegenwart zweyer Zeugen persönlich abgegeben, in dem Trauungss Buche aufgeführet, und mit eigenhändiger Fertigung oder mit der von den Zeugen bestätigten Fertigung eines erbes thenen Nahmens - Unterschreibers bestätiget werden, oder Falls der eheliche Vater nicht zugegen wäre, durch eine vollkommen rechtskräftige, von dem ehelichen Vater mit Zeugen ausgestellte, und gehörig legalisirte Urkunde, die bey den Trauungs - Acten aufzubewahren ist, dargethan werden.

2) Bey den Ehen minderjähriger oder zur Eingehung einer gültigen Verbindlichkeit für sich allein unfähiger Personen, deren ehelicher Vater nicht mehr am Leben, oder zur Vertretung unfähig ist; bey Ehen Minderjähriger von unehelicher Geburt, oder bey Ehen fremder Minders jähriger in den hiesigen Staaten, welche die erforderliche Einwilligung beyzubringen nicht vermögen, muß durch eine von der Gerichtsbehörde ausgestellte Urkunde, in welcher die abgegebene Einwilligung des Vormundes oder Vertreters, und die eigene Einwilligung der Gerichtsbes

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