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baß nur wohl begründeten Rechtfertigungen, aber keiness wegs leeren Entschuldigungen das Ohr zu leihen sey.

Nro. 2.

Hoflanzley - Decret vom 7. Januar 1813, an sämmt, liche Länderstellen.

Strafe bey Veräußerung von einzelnen Theilen einer
Herrschaft.

Da ungeachtet des vermöge Patents vom 1. Septem ber 1798 bestehenden Verbothes, obrigkeitliche Grundstücke öder Giebigkeiten ohne kreisämtliche Bewilligung von land-` täflichen Gütern zu veräußern, einige Fälle hervorgekom men sind, wo Grundobrigkeiten diesem Geseße zuwider gehandelt haben; so liegt der Staatsverwaltung daran, daß die Gefeßübertreter gehörig dafür angesehen werden.

Es ist zwar in dem besagten Patente keine bestimmte Strafe auf die Uebertretung der darin enthaltenen Vors schriften und Maßregeln gesekt; allein, da wo das Gesetz auf die Uebertretung keine bestimmte Strafe ausgesprochen hat, ist es dem Befunde der betreffenden Behörde jederzeit überlassen, arbitråre, der Beschaffenheit der Uebers tretung angemessene Strafen eintreten zu lassen, weil jede Uebertretung des Gesetzes eine Strafe nach sich zieht.

Die Vorschrift des Patents vom 1. September 1798 ist immer übertreten, sobald eine Obrigkeit von dem ohne kreisämtliche Bewilligung errichteten dergleichen Vertrage, ohne Rücksicht auf die långere oder kürzere Zwischenperiode

seit der Errichtung des Contracts, einen Gebrauch ges macht, nähmlich entweder den ganzen oder einen Theil des Kaufschillings angenommen, oder den Vertrag in die Grundbücher eingetragen, und hierdurch den beabsichteten Zweck des Gesetzes, damit durch den Abverkauf obrigkeits licher Rechte oder Realitäten weder die Unterthanen noch die Hypothekar's Gläubiger in Ansehung ihres Vermögens gefährdet werden, zu vereiteln getrachtet hat.

Der Landesstelle wird daher zur Pflicht gemacht, in vorkommenden Fällen gegen Obrigkeiten und obrigkeitliche Beamte, welche die Vorschrift des Patents vom 1. September 1798 übertreten, mit angemessenen Strafen unnachsichtlich zu verfahren, übrigens aber die Kreisåmter, welche ohnehin besonders bey den Kreis- und Bezirksbereisungen verpflichtet sind, auf die Befolgung der Gesehe von Amts wegen zu sehen, ins besondere auch anzuweisen, sorgfältig darüber zu wachen, daß das Patent vom 1. Sept. 1798 genau gehandhabt, und dagegen nicht gehane delt werde.

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Nro. 3.

Hoflanzley Decret vom 7. Januar 1813, an das Steyrisch Kärnthnerische Landes - Gubernium.

| Verboth der Einfuhr der zu Arzeneyen gehörigen Oehle aus

Ungarn.

Die Einfuhr der zu Arzeneyen gehdrigen Dehle aus Ungarn ist allerdings in Folge des mit Patent vom 2. Seps

tember 1810 kundgemachten Spezial- Tariffes über Ein- und Ausfuhrszölle der in demselben benannten Material- und Spezerey - Waaren ohne Beschränkung gestattet.

Es ist jedoch die Vorkehrung zu treffen, daß jeder Ungarische Handelsmann, der solche hereinführt, sich mit der Original - Bestellung bey der Einbruchs - Station jedes Mahl auszuweisen habe; daher dann nur das Hausiren auf dem Lande mit dergleichen Oehlgattungen, durch deren Verfälschung vielfältiger Schaden veranlasset wird, sorgsam hintanzuhalten ist.

Nro. 4.

Studien Hofkommissions- Decret vom 8. Jänner 1813 an sämmtliche Länderstellen. Kundgemacht, in Nieder- Desterreich, am 20.; in Ealizien, am 29. Januar; in Böhmen, am 7.; in Steyermark und Kärnthen am 13. Februar 1813.

Verboth des Privat

Studiums der Rechte bey Angestellten ober Practizirenden.

Se. Majestät haben anzuordnen geruhet: daß niemand zu dem Privat Studium der Rechte, und zu Privat - Prüfungen aus denselben zuzulassen sey, der bey Pris vaten oder Staatsbehörden practizirt, oder eine unentgeld liche, oder besoldere Privat- oder Staatsanstellung hat,

Nro. 5.

Hoflangley, Decret vom 14. Januar 1813, an sämmtliche Länder stellen.

Milderung oder Nachsicht der Strafen in Desertions. Fållen, rücksichtlich der zurückbleibenden Weiber und Kinder.

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Se. Majestät haben zu genehmigen geruhet: daß in Desertions Fällen, die durch das Patent vom 12. Januar 1781 auf diese Verbrechen festgeseßte Strafe in jenen Fållen, wo die Vollstreckung derselben die zurückbleibenden Witwen und Kinder an den Bettelstab bringen würde, ganz oder theilweise, im Einverständnisse mit dem k. f. Hefiriegsrathe und der k. k. vereinten Hofkanzley mit der einzelnen Beschränkung nachgesehen werden könne : daß der Ersatz für das von dem Deserteur mitgenommene Militärs Gut, dann für die sonstigen von dem Militär- Aerarium wegen eintes Deserteurs getragenen Lasten, demselben ges leistet werden muß.

Die anderweiten im Wege der Vermögens - Confisca= tion eingehenden Geldbeträge sind dem, die Recrutirungsund Reengagirungs- Kosten zu bestreiten habenden Landess Fonde zu widmen,

Nro. 6.

Hoflangley - Decret vom 14. Janyar 1813, an såmmte liche Lånderstellen.

Lange geleistete Dienste geben keinen Anspruch zu Auszeichnungen.

Se, Majestät haben zu befehlen geruhet: daß die Behörden für die Zukunft es sich zur Vorschrift zu nehmen. baben, daß die geleisteten langen Dienste nicht hinreichen, pm die Ansprüche zu Vorrückungen und Auszeichnungen pon Beamten zu begründen; sondern daß dazu auch ein tadelloses, moralisches Betragen erforderlich sey.

Nro. 7.

Hofkanzley Decret vom 14. Januar 1813, an die n, öft. Landesregieruug.

Auswanderungs. Bewilligungen für jene, welche die Desterrei chische Staatsbürgerschaft erlangt haben, der höchsten Bewil, ligung zu unterziehen.

Künftig sind nach höchstem Befehle alle Auswanderungs- Gesuche von Individuen, welche die Desterrei chifche Staatsbürgerschaft bereits gesehmäßig erworben haben, vorläufig wieder der höchsten Bewilligung zu uwa terziehen,

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