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Es leuchtet aber ein, daß hier nur die Extreme nachgewiesen, und vermieden werden konnten, und daß man überhaupt nicht mii ängstlicher Gewissenhaftigkeit die Austheilung der Beytragspflicht bey den einzelnen Individuen, würdigen konnte.

Das angenommene Schema der Belegung nach den verschiedenen Hauptbeschäftigungszweigen mit den får je den festgeseßten Classen und Abstufungen der Steuerpflicht, nach Verschiedenheit der Localität, ist in dem Patente ents halten, und in der beygeschlossenen Tabelle A. ersichtlich gemacht.

Es wurde vor allem der Ort, wo eine bestimmte Beschäftigung betrieben wird, zum Grunde einer Hauptabtheilung gewählt, denn, je größer die Gesellschaft ist, in der das Individuum seine Lalente und Fähigkeiten verwens det, um so erfolgreicher ist in der Regel diese Verwendung, und es gibt wenige Unternehmungen, auf welche die Bevölkerung des Plates, in dem sie sich befinden, nicht wes sentlichen Einfluß hätte.

Dieser Ansicht gemäß wurde die Haupt- und Residenzstadt Wien zum Grunde einer eigenen, und zwar der ersten Haupteintheilung gemacht.

Die Gründe dayon sind anschaulich. Außer demjeníz gen, was die große Bevölkerung, der Zusammenfluß reis Her Privaten, die Anwesenheit des höchsten Hofes und der Regierungs Collegien gewährt, mußten auch die ganz eigenen Vortheile erwogen werden, welche die topographi sche Lage Wiens der Industrie darbiethet. Zu der Abthe

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Jung der Residenzstadt ist noch ein Umkreis von zwey Meis Jen gerechnet worden, weil die eben aufgezählten Vorthei= le bey den meisten Gewerben obschon im abnehmenden Vers hältnisse auch auf diesen Umkreis sich ausdehnen, auf dieses abnehmende Verhältniß aber ohnehin durch die Classenabstufungen Rücksicht getragen werden muß.

In die zweyte besondere Hauptabtheilung wurden die Provinzial - Hauptstådte geseßt, denn hier ist außer der grdzern Bevölkerung im Vergleiche mit den übrigen Städe ten der Provinz auch der Siß der Landesbehdrden, und sie sind der Mittelpunct des Verkehrs der Provinz.

Die dritte Hauptabtheilung wird in der Regel die besseren Kreis und landesfürstlichen Städte; die vierte die mittleren landesfärstlichen und Municipal-Ortschaften ; die leste alle übrige weniger bedeutende Orte in sich begreifen.

Die Hauptansichten, von welchen man bey den Uns terabtheilungen, und bey dem Ansahe der Steuerbeträge ausgegangen ist, liegen in folgenden Säßen ;

Die mögliche Größe des Ertrages einer jeden Unternehmung hängt von so vielen Umständen ab, sie ist bey jes der einzelnen Erwerbungsart so ungemein verschieden, daß die individuelle Belegung, zumahl bey dem Mangel der wesentlichsten Daten, nicht von der Gesetzgebung unmittelbar verfügt, sondern dem Urtheile jener Behörden überlassen werden muß, welche in dem Falle sind, sich intuitive Erkenntnisse zu erwerben, wodurch allein grelle Ungerech tigkeiten vermieden werden können.

Um dem Urtheile der ausübenden Behörden aber eine bestimmte Richtung zu geben, und der dabey zu besorgens den Willkühr die möglichen Schranken zu sehen, wurden die allgemeinen Momente, durch welche der Ertrag aller Gewerbe bedingt ist, abstrahirt, und auf diesem Wege die zwey äußersten Glieder des tiefften und höchsten Ertrages aufgefunden, und sodann zwischen beyden Abstufungen vors gezeichnet, in welche das Individuum nach gegebenen Res geln von den ausübenden Behörden gesetzt werden kann.

Die allgemeinen Bedingungen der Erwerbsfähigkeit ohne Wiederhohlung der Rücksichten auf Bevölkerung, und ohne Einrechnung der Zufälle, sind unstreitig folgende:

1) Die persönliche Eigenschaft des Unternehmers, nähmlich der Grad der Geschicklichkeit, seiner körperlichen Kraft, feiner Thätigkeit, feines Eifers.

2) Das Capital, mit dem ein Gewerbe betrieben werden kann, oder betrieben werden muß, denn es ist eine bekannte Sache, daß von der Größe des gut verwendeten Capitals der Umfang und der Ertrag des Gewerbes oder der Unternehmung abhängt,

3) Die Art des Gewerbes, der Beschäftigung oder Unternehmung, je nachdem dadurch strenge Bedürfnisse, Bequemlichkeit, das Wohlleben, das Vergnügen, die Pracht befriediget wird.

4) Der Standpunct, an dem sich der Gewerbsmann oder Unternehmer in einem Orte befindet, der bey sehr viez len Gewerben von dem erheblichsten Einflusse ist. Endlich

5) die Bestimmungen der Staatsverwaltung, in so fern

fie für einzelne Gewerbe begünstigend oder beschränkend find, die Concurrenz eröffnen, oder Monopole und Privi-. legien zugestehen.

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Die eben aufgezählten Verhältnisse wirken auf alle. Unternehmungen ein, doch sind bey jedem Hauptzweige der Beschäftigung einige vorwaltend.

Bey Fabriks - Unternehmungen wirken vorzüglich nur die Geschicklichkeit und Thätigkeit des Unternehmers, verbunden mit dem Besiße und der Verwen= dung eines verhältnißmäßigen Capitals. Alle übrige Verhältnisse sind von untergeordnetem Einflusse.

Bey Handlungs Unternehmungen ist die Größe des Capitals und der Standpunct, verbunden mit der Geschicklichkeit des Unternehmers, vorwaltend.

Bey Künstlern und Gewerben ist der ArbeitsJohn der Hauptbestandtheil der Gewerbs Erträgnisse, die Capitals Benůßung geht zur Seite.

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Bey Dienstleistungen muß vorzüglich auf den Werth gesehen werden, den sie für den Menschen haben, wornach sich ihre Belohnung richtet.

Bey den nach diesen Betrachtungen zu veranlassenden positiven Bestimmungen können aber die persönlichen Eigens schaften des Individuums schwer in Erwägung gezogen werden, weil es hierzu theils an jedem absoluten Maßstabe gebricht, theils auch, weil es den Forderungen einer gu= ten Finanzverwaltung entspricht, daß dem Menschen so oft als möglich davon der reine Gewinn vorbehalten bleibe, was er sich dadurch erwirbt, indem er das gemeine übertrifft.

Das Capital, welches zum Betriebe eines Gewerbes åberhaupt nach der Natur desselben nothwendig ist, läßt sich nur wahrscheinlich voraussehen, und das wirklich Verwendete kann die Gesetzgebung selbst nicht nachweisen.

Alle übrige Puncte lassen keinen positiven Maßstab zu. Es bleibt daher kein anderer Weg übrig, als den ausübenden Behörden die individuelle Classificirung zu überlassen, indem ihnen jedoch jede der angeführten Rückfichten als der Bestimmungsgrund für ihr Benehmen vorgezeichnet wird. Dieß vorausgeschickt, wird den Ortsz obrigkeiten die nähere Entwicklung der einzelnen in dem beygeschlossenen Schema enthaltenen Bestimmungen mitge= theilt.

Haupt, und Residenzstadt
Residensstadt Wien. '

Fabriks Unternehmungen.

Die mit einfachen Fabriksbefugnissen versehenen Ine dividuen haben in der Hauptsache alles mit dem Gewerbsstande gemein, mit der Ausnahme, daß in der Regel der Fabrikant sein Gewerb viel ausgebreiteter als der soges nannte Gewerbsmeister betreibt. Die einfachen Fabrikse Befugnisse wurden daher in die Gewerbs - Abtheilung inder Voraussetzung gewiesen, daß Fabrikbefugte bey der speciellen Belegung nicht leicht in die untersten Classen werden gesetzt werden.

Die Landes Fabrikanten dagegen stehen durch die

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