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Privilegien, welche fie genießen, durch die größeren Caspitale, welche sie zum Betriebe ihrer Werke, verwenden, aufder höchsten Stufe der Erwerbsfähigkeit. Es mu hins. gegen die Verschiedenartigkeit der Fabrikation, und der das mit verbundenen Capitals Verwendung in Erwigung ge zogen werden, welche die beyden Extreme des höchsten und niedrigsten Erträgnisses welt auseinander seßt.

Von dieser Betrachtung geleitet, wurden fünf Classen in der Art angenommen, daß die zwey untersten mäßige, dagegen die brev obersten solche Beträge festseßen, welche. dem blühenden Zustande und dem großen Ertrage vieler Fabriken entsprechen. Der unterste Betrag mit 50 fl. ist auf 5 Arbeiter, und das dabey ausgefeste Capital so berechnet, daß von jedem Arbeiter der Ertrag zweyer Arbeitstage des Jahres, jeder mit 5 fl. angenommen, zu entrichten fömmt. Der höchste Betrag 1500 fl. fest den nicht seltenen Fabriks Betrieb mit 150 Arbeitern, oder der Verwendung eines dieser Zahl entsprechenden Capitals

voraus.

Handlungs

Unternehmungen.

Bey jedem Handel ist zwar das Capital die Hauptsaz che, doch unterscheidet fich der Kleinhandel von dem Großs handel wesentlich, ohne des Umftandes zu erwähnen, daß der Groshandel immer ein größeres Verwendungs- Capiz tal, als bey dem Kleinhandel der Fall ist, voraussett, derselbe daher auch unter sonst gleichen Umständen einen viel größeren Ertrag abwerfen muß.

Aus dieser Betrachtung wurde der Handelsstand in wen Abtheilungen gebracht, und in der ersten die gewöhne lichen Handelsleute, in der legten die Großhändler angesekt, und beyde wieder in drèy Classen untergetheilt.

Bey den gemeinen Handelsleuten wurde in der nies drigften Stufe in Wien wenigstens ein Capitals - Verkehr von 20000 fl. mit 20 pCt. Gewinn angenommen, und von diesem Gewinne ungefähr 3 pCt., das ist: der dreyßigste Theil für den Staat in Anspruch genommen.

In der höchsten Stufe wurde ein Capitals Verkehr von 50000 fl. angenommen, und nur drey Classen bestimmt, weil hier die Verschiedenartigkeit der Beschäftigung nicht' in dem Maße wie bey den übrigen Gewerben in Betrachtung kommt, und weil die Fonds für jede Handlungs - Unternehmung die Hauptsache sind.

Was die Großhändler betrifft, so wurde bey dem Ume ftande, daß sie wenigstens einen Fond von 50000 fl. ausweisen müssen, dieser Fond zum Maßstabe der Besteuerung in der untersten Stufe gewählt, und der höchfie Betrag nach einer vorausgesetzten Capitals Verwendung von 150000 fl. angefeßt.

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Auch hier konnten nicht viele Classen gemacht werden, um nur die größten in der Erfahrung leicht erkennbaren Unterschiede herauszuheben, und die ausübenden Behörden nicht durch enge gesetzte Gränzen ihres Urtheils ängstlich und irre zu machen.

Künfte und Gewerbe.

Bey dieser Abtheilung sind die Verschiedenheiten in Wien am zahlreichsten, und eine zu hohe Besteuerung für den Gewerbsmann am gefährlichsten. Stadt und Vorstadt, eine Gaffe zur andern bringen bey der nåähmlichen Beschäftigungsart die auffallendsten Abstufungen hervor. Um dabey alle Rücksichten zu vereinigen, welche beobachtet werden müssen, wurden 10 Claffen angenommen: wovon die unterste mit zwey Arbeitstagen zu 2 fl. 30 kr., also mit 5 fl.; die oberste mit vierzig Arbeitstagen, oder mit 100 fl. in der Art belegt ist, daß hey der untersten Stufe gar keiner, bey der obersten aber zwanzig Hülfsarbeiter, vorausgesetzt sind, Die Zwischenstufen sind nach dem Verhältnisse von zwey zu zwey Hülfsarbeitern ausgemittelt.

Dienstleistungen.

Hier wurde hey den verschiedenen Claffen auch auf die größere Einträglichkeit der Beschäftigung an und für sich und das Bedürfniß, dessen Befriedigung der Zweck ist, Rücksicht getragen.

Provinzial Hauptstädte.

Alle Classen find hier etwas mäßiger gehalten, und die Gewerbe und Künste nur in fünf Abtheilungen gebracht, weil in solchen Städten die Unterschiede bey weiten nicht so groß und vielseitig als in Wien sind.

Die übrigen Städte.

Großhandlungen und Landesfabriken wurden in der Behaudlung nicht von jenen in Provinzial- Hauptstädten unterschieden, weil die nächste Umgebung, für deren Bes dürfnisse beyde ohnehin nicht vorhanden sind, auf dieselben leiaen sehr bemerkbaren Einfluß äußern.

Die Beschäftigungen zum Unterrichte wurden in den Uleinen Ortschaften aus der bereits oben angeführten Ursache ganz frey gelassen.

Zweyter Theil.

Von dem åmtlichen Verfahren der Ortsobrigkeit bey der Ers werbssteuer.

Die Amtshandlungen, die den Ortsobrigkeiten bey der Ausführung der Erwerbssteuer obliegen, theilen sich in folgende Hauptgeschäftszweige.

1) Die Belegung der bereits bestehenden Erwerbe, und die damit verbundene Errichtung von Gewersbüchern, und erfte Ausfertigung von Steuerscheinen.

2) Die Belegung neu entstehender Unternehmungen. 3) Die Evidenzhaltung des Steuerwesens bey den Besitzveränderungen, die sich mit den schon bestehenden Unternehmungen zutragen.

4) Die Hintanhaltung von Uebertretungen der die Bes legung betreffenden Vorschriften.

5) Die Einhebung und Abführung der Steuer.

Diese Gegenstände werden daher in folgenden besons beren Abschnitten behandelt.

Erster Abschnitt.

Verfahren bey der Belegung der bereits bestehenden Ge werbe.

S. I.

Es kommt vor allem darauf an, daß die in F. 5. géz, forderten Erklärungen so viel möglich vollständig von allen fteuerpflichtigen Individuen eingehohlt, und die Angaben derselben gehörig geprüft und berichtigt werden. Wenn gleich die Wahl der zweckmäßigsten Einleitungen hierzu in dem lehten Detail der Ausführung bey der großen Ver= schiedenheit der persönlichen und drtlichen Verhältnisse der eigenen Einsicht, und dem Eifer der Oberbeamten, die höchs sten Absichten nach allen ihren Kräften zu befördern, überlassen werden muß, so werden denselben in dieser Absicht doch im Allgemeinen folgende Anleitungen gegeben:

a) Die stenerpflichtigen Parteyen haben, in so fern sie schriftliche Erklärungen überreichen wollen, diese in kleinen Orten dem Ortsrichter, in größeren dem Hause inhaber oder Hausverweser binnen drey Tagen, vom Lage der Kundmachung des Circulars, zu übergeben. Die Ortsrichter und die Hausinhaber oder Hausverweser aber haben binnen den folgenden drey Tagen die ges sammelten Erklärungen mit einer darüber verfaßten Consignation, und mit Beyfügung eines weiteren Ver=

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