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Nro. 8.

Hoflanzley - Decret vom 15. Januar 1813, an sámmt, liche Länder - Chefs.

Art der Fünftigen Entrichtung des Schlafkreuzers.

Seine Majestät haben, um den mancherley Unters schleifen, welche bisher bey der Abnehmung des Schlafkreuzers Platz gegriffen haben, im kürzesten Wege zu bez gegnen, und diese Vergütung den Quartiersträgern vollkommen zu sichern, zu beschließen geruhet: daß in Zukunft von Seite des Militärs diese Gebühr bloß quittirt, und dem Quartiersträger die Bezahlung vom Lande ge= leistet werden solle.

Nro. 9.

Justiz - Hofdecret vom 16. Januar 1813, an das Galizische Appellations, Gericht. HoflanzleyDecret vom 28. Januar 1813, an das Galizische Landes- Gubernium. Kundgemacht am 26. Februar 1813.

Aufhebung des Verbothes der Aftermiethungen in der Bukowina:

Bey dem nunmehr in Wirksamkeit getretenen allgemein, bürgerl. Gesetzbuche, hat es von dem durch Hofdecret vom 20. Sept. 1805 erlassenen Verbothe der Aftermiethuns gen in der Bukowina abzukommen.

Nro. 10.

Hoflanzley - Decret vom 21. Januar 1813, an das königl. Böhmische Landes - Gubernium.

Knechtliche Urbeit den Akatholiken an gebothenen Feyertagen untersagt.

Da weder aus dem Inhalte und Geiste des ToleranzPatentes vom 13. October 1781, noch selbst aus dem Glaubensbekenntnisse der Augsburgischen und Helvetischen Con= fessions - Verwandten fließt, daß den Akatholiken in Bdhmen an den sieben Lagen des Jahres, die sie mit den Katholiken nicht feyern *), dffentliche knechtliche Arbeiten erlaubt seyn sollen, und ihnen solches auch bey dem Umstande, daß ihre anderwärtigen Glaubensgenossen sich übers all in diesem Stücke mit den Katholiken unweigerlich von

*) Diese fieben Tage sind: Frohnleichnam, Peter und Paul, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, Maria Empfängniß, und der Landespatron, 30hann von Nepomuk und Wenceslaus. Von den' Tagen: Maria Verkündigung, neues Jahr, Beschneidung des Herrn, Erscheinung des Herrn, Oster- und Pfingst. montag, Christi Himmelfahrt, erster und zweyter Weihs nachtstag und andern, geschieht hier nach dem Hofdecret vom 29. Aprill 1813 keine Erwähnung, weil die Prote ftanten an diesen Tagen nicht arbeiten, sondern, da diese Fefitage auf Ereigniffe aus dem Leben Jesu Beziehung ha.. ben, selbst gottesdienfiliche Versammlungen halten.

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jeher conformirt haben, um so weniger zu gestatten erfors derlich ist; so erhält das Einrathen des Böhmischen Gubers niums, nåhmlich: daß den Akatholiken im All gemeinen alle knechtliche Arbeiten an den bloß für Katholiken gebothenen Feyertagen untersagt werden sollen, und zwar mit der Erklärung, daß diese Arbeiten nicht aus reliz gidsen, sondern politischen Hinsichten verboz then seyn, die höchste Genehmigung mit dem Beysaße: daß dem akatholischen Consistorium, und den ihm unterz geordneten Pastoren die Bewirkung der genauen Befol= gung dieser Verordnung von Seite ihrer Glaubensgenossen nachdrücklich eingebunden werden solle,

Nro. 11,

Hofkammer - Decret vom 19. Januar 1813, an sämmtliche Länderstellen, mit Ausnahme von Böhmen.

Verbesserung der Dörröfen bey Glashütten zu mehrerer Erspa= rung des Holzes.

In den meisten Glashütten bestehen sogenannte Bratdfen (Holzddrrdfen) in welchen das für den Schmelzofen bestimmte Holz vorläufig getrocknet wird, damit der aus nicht vollkommen ausgetrocknetem Holze entstehende Rauch fich nicht in die offenen Schmelztiegel hineinschlage, und die Fritte verunreinige.

Diese Dörröfen werden nach einer alt hergebrachten Gewohnheit mit frischen Klößen (Stämmen) geheizt, welche mit trockenem Holze unterzündet, und so, wie sie nach und nach verglimmen, in den Ofen nachgeschoben werden.

Die mit dieser Art, die Dörrdfen zu heißen verbundene Holzverschwendung bestimmte den Besißer der in Bdhmen im Laborer Kreife befindlichen Tiechobufer Glashütte, Joseph Hofmann, auf eine bessere, einen geringeren Holzaufwand erfordernde Methode zu finnen, welche er auch dadurch zu Stand brachte, daß er das Heißloch des Bratofens um die Hälfte verkleinerte, und mit einen eisernen Thürchen versah, wornach der Ofen bloß mit Schock oder Scheiterholz erhißt, nachdem das Holz zum Dörren eingelegt ist, das Ofenthürchen verschlossen, und auf diese Art die zu Bretern tauglichen Klöße erspart werden.

Nach der von dem Böhmischen Gubernium hierüber eingeleiteten commissionellen Erhebung beläuft sich die bey der Tiechobuser Glashütte durch diese Verbesserung des Dörrofens bewirkte jährliche Holzersparung auf 336 Klaf_ ter, und kann bey 50 Glashütten Böhmens, welche schon größten Theils diese Methode nachgeahmt haben, auf 16800 Klafter angeschlagen werden.

Obschon nun auch diese Art, das für den Schmelz: ofen bestimmte Holz zu ddrren, noch nicht die vollkommenfte ist, indem man in einigen Glashütten die Holz fressenden Brat oder Dörröfen ganz abgeschafft hat, und das erforderliche Holz zu gehöriger Zeit schlagen, an der Luft trocknen, und dann auf Dörrbalken, welche über und ne

ben dem Schmelzofen angebracht find, dörren läßt; so verdient doch die Hofmannische Methode, in so lang die gänzliche Abschaffung der Dörröfen nicht mehr Eingang findet, um so mehr allgemein empfohlen und verbreitet zu werden, als, bey dem allenthalben über Hand nehmenden Holzmangel, die Holzersparung auch ein Gegenstand des dffentlichen Augenmerkes seyn muß.

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Die Verbesserung der Dörrdfen nach Hofmanns Me◄ thode ist daher den Glashütten Besißern bekannt zu maz chen, und sie sind zur Nachahmung derselben nachdrücklich anzueifern.

Nro. 12,

Hofkangley, Decret vom 20. Januar 1813 an das k. Böhmische Landes - Gubernium. Kundgemacht am 13. Februar 1813.

Einnahmsquellen für die Stadt Prag zur Aufrechthaltung des Gemeindevermögens, und Verbesserung der Polizey - Unstalten.

Se. Majestät haben der f. Hauptstadt Prag zur Aufrechthaltung ihres Gemeindvermögens, und zur Verbesses rung der Polizey- Anstalten mehrere neue Einnahmsquellen zu bewilligen geruhet, deren Flüssigmachung mit dem 1. März 1. J. ihren Anfang nehmen wird.

Diese neuen Einnahmsquellen sind folgende:

Erstens: ist die Stadt berechtiget, von dem besag= ten Zeitpunkte angefangen, das Doppelte der bisherigen Fischmauth abzunehmer.

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