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pelgebühr erfolgt, oder auch noch Postgebühren nebst dem vierten Theile der Jahressteuer abgefordert werden sollen.

S. 19.

Die im §. 21. des Circulars festgesetzten Strafen Find mit aller Strenge zu verhången und zu vollziehen, die Strafgelder ins besondere aber in die für dieselben bez ftimmte eigene Rubrik der Gewerbstabelle immer gehdrig vorzuschreiben.

Fünfter Abschnitt.

Verfahren bey der Einhebung und Abführung der Ers werbssteuer.

S. 20.

Die ordentliche Einhebung der Steuer fordert vor als lem eine schleunige Zustellung der Steuerscheine an die Parteyen. Die Ortsobrigkeiten haben daher unter eigener Haftung dafür zu sorgen, daß jene Zustellung noch in derselben Periode vor sich gehe, für welche nach dem Datum der Ausfertigung die erste Zahlung zu entrichten wäre.

S. 21.

Nach geschehener Zustellung der Steuerscheine sind die Ortsvbrigkeiten für die genaue Eintreibung der Gewerbssteuer, der Stämpelbeträge, so wie auch der sich allenfalls ergebenden Strafgelder verantwortlich. Um sie in den Stand zu sehen, die in dieser Beziehung zugedach

ten Pflichten zu erfüllen, sind die Gewerbstabellen nach dem obigen Formulare so eingerichtet, daß sie bey ordents licher Ausfüllung der nach der Rubrik: definitive Steuerbemessung der Landes ftelle, folgenden weiteren Rubriken zugleich eine fortwährende Uebersicht der Schuldigkeit, der geleisteten Abfuhr und der allfälligen Rückstände gewäh ren können.

Nach Ablauf der Zahlungs- Termine find aus den Ge. werbstabellen die fich offenbarenden Rückstände herauszus ziehen, und nach der Vorschrift des §. 26. des Circulars mit allem Nachdrucke einzubringen, die eingegangenen Gelder aber, sammt einem ordentlichen Verzeichnisse über die Nahmen der einzelnen Parteyen, ihre Wohnorte, ihre Labellenzahl und die gezahlten Beträge långstens bis zu Ende des nach dem Zahlungstermine folgenden Monaths an die hierortige Claffensteuer- Caffe abzuführen.

S. 22.

Den Ortsobrigkeiten wird für die Mühe und Auslage, der fie sich bey diesem Geschäfte unterziehen müssen, ein halbes Percent der abgeführten Steuer als Belohnung und Entschädigung bewilligt, und gestattet, von der Totalsumme der jedesmahligen Steuerabfuhr dieses halbe Procent gleich zurückzubehalten, welchen Abzug sie in dem mit den Geldern immer zugleich einzusendenden Verzeichnisse am Ende anzumerken, und auszuweisen haben.

Wien den 15. Februar 1813.

Nro. 31.

Verordnung der N. Deft. Landesregierung vom 17. Februar 1813.

Tare für gerichtliche Leichenbeschauen.

Für jede gerichtliche Leichenbeschau, die ohne alle Ausnahme im allgemeinen Krankenhause, somit keine in Privat- Häusern zu geschehen haben, find vier Gulden B. W. zu bezahlen.

Nro. 32.

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Hoflanzley Decret vom 18. Februar 1813, an sämmtliche Länderstellen. Kundgemacht, in Nies der Defterreich, am 13; in Steyermark und Kärnthen, am 17; in Mähren und Schlesien, am 19. Mårs; in Galizien, am 2.; in Defterreich ob der Enns, am 13. Aprill 1813.

Bestimmungen in Hinsicht des Verkehrs mit Victualien. Juden der Handel damit verbothen.

Um die Gefeße über den Verkehr in Ansehung jener Feilschaften, welche im gemeinen Leben unter der Benen= nung: Victualien, begriffen find, und worunter solche Nahrungsgegenstände verstanden werden, die zum unmittel= baren Genusse ohne besondere technische Vorbereitungen bestimmt sind, mit den festgesetzten Bestimmungen in Bes

ziehung auf den Getreidhandel in Einklang zu bringen, wird verordnet :

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a) Daß das bereits bestehende Ausfuhrsverboth aller Victualien Gattungen zu erneuern, und über dessen Aufrechthaltung strenge zu wachen sey; dagegen aber b) von dem Lage der Kundmachung alle deu innern Victualien - Handel beschränkende, oder erschwerende Gejeße, mit Ausnahme der Marktordnungen und der auf die Marktpolizey sich beziehenden Verfügungen, als aufgehoben und unwirksam angesehen und erflä= ret werden sollen; endlich daß

die Juden dort, wo, und in so fern sie bis jetzt von diesem Victualien - Handel ausgeschlossen waren, auch noch ferner hiervon ausgeschloffen zu bleiben haben.

Uebrigens werden die Behörden, die es be trifft für die strenge Handhabung der in ihrer Wirksamkeit bleibenden Marktordnung als bloßen Polizey - Maßregel eis gens verantwortlich gemacht.

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Nro. 33.

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Hoflanzley Decret vom 20. Februar 1813, an fámintliche Länderstellen.

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Wegen Befreyung der Salpeter- und Pulver - Arbeiter von der Militär Stellung.

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Es ist die Frage vorgekommen, ob in Hinsicht der zeitlichen Befreyung der Salpeter- und Pulver - Arbeiter

von der Militär- Stellung der 16. §. des Conscriptions

VIII. Band.

Systems vom Jahre 1804, welcher Lit. i. nur die Werks führer und vorzüglichsten Arbeiter bey den Salpeter - und Pulverwerken unter die zeitlich Befreyten reihet, oder der 14. §. des Salpeter- und Pulvererzeugungs- Patentes, wodurch die mit beyden Gegenständen beschäftigten Arbeiter gleich den Bergleuten von der Recruten Stellung befreyt werden, als Vorschrift zu gelten habe? worüber die Bestimmung dahin erfolgte: daß das erwähnte Confcriptions = Gesetz hier um so mehr seine Anwendung finde, als bey dem Bergbaue auch nicht alle Arbeiter unbedingt befreyét find.

Nach dieser Bestimmung ist sich daher auch bey den Conscriptions Revisionen und in andern vorkommenden Fällen zu achten.

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Nro. 34.

Hofkammer Decret vom 20. Februar 1813, an die Nieder, Desterreichische Landesregierung. Kunds gemacht am 23. Februar 1813.

Entrichtung der Stadtmauth zu Wien, für die auf der Dos nau nach Ungarn abgehenden Güter.

Von den in Wien zur Ausfuhr nach Ungarn auf der Dönau geladenen Gütern, von welchen nach der Begün= ftigung der Zollgesetze der Aerarial Essito Zoll nicht in

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Wien, sondern bey dem Wasser Zollamte zu Theben entrichtet wird, haben die Schiffer öfters unterlassen, die Stadtmauth in Wien zn bezahlen.

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