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portation of Corn from the Royal States is generally prohibited, His Majesty will include the Principality of Monaco (upon a seasonable request to that effect) in the Importations of Corn to be made from Abroad, so that the Inhabitants of the said Principality may furnish themselves therewith, upon prompt payment, at the same price at which the said Importations are bought on the account of the Royal Government.

XII. At the expiration of the present Contract for victualling the Royal Troops stationed in Monaco with Bread, His Majesty, if the Prince desire it, will give the preference to the Contractors of the Principality, provided that the price of the Bread be not higher than that furnished by the Royal Military Establishment, to the Troops stationed at Nice.

XIII. In the event of the Prince desiring to be furnished with Convicts from the Prisons of Villa Franca, in order to employ them upon public works in the Principality, such as can be spared shall be sent to him without delay; the Prince, in such case, being answerable for the expenses of their lodging, and the price of their labour, as agreed upon by the Agents or Contractors for the Royal service, as well as for the maintenance and care of them in the Hospitals, in the event of their illness, and also for all expenses incurred in the transmission of the Articles destined for their subsistence.

XIV. In order to fix and determine the Indemnity promised by Article V, of the Royal Declaration of the 8th Instant, relative to the Barracks, as well as for determining the passage Duty (diritto di rotta). for such goods as, coming from the Royal States, are destined for transit into the Principality, His Majesty and the Prince shall respectively choose an Officer of Engineers, who, having met together, shall fix the said Indemnity, as well as the Tariff for the passage Duty, making due allowance in the same for the greater local difficulties which the Road in the Principality may present, compared with an equal extent of road in the neighbouring Territory of His Majesty.

XV. All the Frontiers of the Principality shall be visited by Commissioners appointed for that purpose, and the Boundaries shall be defined, with the aid of the ancient Plans of the limits, of the said Territories. The Commissioners shall draw up a Minute of their Proceedings, and construct a complete Plan of the said Boundaries.

Should any difficulty arise, the proceedings shall be suspended, in order to refer the matter in question to the respective Governments.

We have approved, and do approve, in all their provisions, the aforesaid Articles of Convention, and we promise on our Royal word to observe the same, and to cause them to be punctually observed.

In faith whereof, We have signed the present with our Hand, and caused the same to be countersigned by the Count Della Valle, our First Minister and Secretary of State for Foreign Affairs, and have caused the Seal of our Arms to be affixed thereto.

The above Minute of Declaration has been agreed upon, in order to its being submitted for the Royal approval.

Turin, the 9th of November, 1817.

THE HEREDITARY PRINCE OF MONACO,
DUKE OF VALENTINOIS.

DELLA VALLE.

MONTIGLIO.

(Approved by His Majesty The King of Sardinia, the 11th of Nov.1817.)

CONVENTION between Prussia and Saxony, relative to the Funds, and General Administration, of certain Religious and Charitable (Saxon) Establishments and Endowments. -Signed at Dresden, the 27th of July, 1817.

CONVENTION zum Behuf der Auseinandersetzung der Stiftungen im Königreich und Herzogthum Sachsen.

Um die gänzliche Ausgleichung der Stiftungen jeder Art, mit Ausnahme der bisher unter ständischer Aufsicht gestandenen Anstalten und Stiftungen in der Oberlausitz und sämmtlicher Familien-Stiftungen, (worunter nur diejenigen verstanden werden, welche fortdauernd und vorzugsweise zum Besten einzelner, namentlich ausgedrückter Familien und deren Glieder errichtet sind) in so weit zweckmässig einzuleiten, als der zu Wien, zwischen Sr. Königl. Sächsischen und Königl. Preussischen Majestät am 18ten May, 1815, abgeschlossene Friedenstractat, und die dadurch geschehenen Territorial. Abtretungen auf sie Einfluss haben oder haben können, sind die beiderseitigen, mit dem Vollzug besagten Friedens beauftragten Königl. Commissionen, unter Mitwirkung des Oesterreichisch Kaiserl. Vermittelungs-Commissairs, über folgende Puncte übereingekommen.

(Limitation of Authority over the Establishments )

ART. I. So wie jedermann von der Gerechtigkeit beider Höchster Regierungen ohnehin erwarten kann, dass sie sowohl bei der vorseienden Ausgleichung über die Stiftungen, als in Zukunft, bei Ausübung der Landeshoheitlichen Gerechtsame über dieselben, die Aufrechthaltung dieser Institute und den Vollzug des Willens der Stifter, in so fern solcher nicht etwa durch die, in dem besagten Tractat, geschehenen Territorial-Abtretungen mit dem allgemeinen Wohl des Staats unvereinbarlich geworden sein sollte, vor Augen haben werden, und, so wie hiernach auch diejenigen, welchen an besagte Institute, was immer für schon bestehende oder eventuelle Rechte zustehen, sich versichert halten können, dass sie weder jetzt noch künftig Nachtheile zu besorgen haben; so versteht es sich jedoch von selbst, dass keine der beiden Regierungen, bei Ausübung der Landesherrlichen Ober-Aufsichtsrechte, über die ihr bereits angefallenen oder im Gefolge der zu treffenden Ausgleichungen annoch anfallenden Stiftungen der andern Regierung

irgend einen weitern Einfluss gestatten kann, als in so weit durch gemeinsame Uebereinkunft in der gegenwärtigen Convention hierunter etwas ausdrücklich festgesetzt ist.

(Indemnification for Infringement of Rights.)

II. Um jedoch diejenigen Unterthanen der einen Regierung, welche zur Theilnahme an den Zwecken einer Stiftung des andern Landestheils schon jetzt oder nur eventuell in der Art berufen sind, dass ihnen der Genuss oder ihr eventueller Anspruch, ohne Verletzung ihrer Rechte, nicht wieder entzogen werden kann, vollkommen zu sichern, machen sich beide Höchste Regierungen gegenseitig verbindlich, mit dergleichen Stiftungen, weder vermöge des Landesherrlichen Oberaufsichtsrechts, noch aus einem andern Grunde, irgend eine Veränderung vorzunehmen oder geschehen zu lassen, welche zur Schmälerung oder Aufhebung erwähnter Genussrechte der Unterthanen des andern Landestheils gereichen könnte Sollten Rücksichten auf das allgemeine Wohl, oder den in anderer Weise nicht erreichbaren Stiftungszweck solche Veränderungen wider Verhoffen unausweichlich nothwendig machen so werden sie doch eher nicht vollzogen werden, bis die Genussberechtigten des andern Landestheils, nach einem zu treffenden gütlichen Uebereinkommen, vollkommen entschädigt sind. In Entstehung eines gütlichen Uebereinkommens ist das Entschädigungsquantum von einer gemeinschaftlichen Commission nach Billigkeit zu bestimmen.

(Exchange or Continuation of the Public or Private Rights of

Administration.)

III. So viel die Administrations- und Collaturrechte und die mit denselben in Verbindung stehenden oder rücksichtlich derselben competirenden Genüsse, Bezüge nutzbarer und Ehrenrechte anlangt; so werden diese, in soweit sie der einen Regierung oder Landesherrlichen Behörde oder Landesherrlichen Beamten, als solchen, auf Stiftungen in dem Landestheil der andern Regierung zustehen, zu Gunsten dieser Regierung dergestalt für erloschen erklärt, dass hierüber zwischen beiden Regierungen keine weitere Ausgleichung zu geschehen hat. Wenn hingegen Familien oder Privatpersonen, vermöge stiftungsmässiger Anordnungen, sich im wohlgegründeten, folglich ihnen ohne Rechtsverletzung nicht wieder zu entziehenden Besitz des Administrationsrechts, des Collaturrechts und etwa auch noch anderer, damit connexer Bezüge, Genüsse nutzbarer oder Ehrenrechte an oder auf Stiftungen des andern Landestheils befinden: so sind diese Rechte und Emolumente als ein Theil ihres Privateigenthums anzusehen und haben ihnen unverkürzt und ungeschmälert zu verbleiben. Sollte wider Erwartung eine der beiden höchsten Regierungen sich durch Rücksichten auf das allgemeine Wohl oder den in anderer Weise nicht erreichbaren Stiftungszweck unumgänglich zu solchen Verfügungen

bei einer ihrer Stiftungen ermüssiget sehen, durch welche die Administrations Collatur- und damit connexen Rechte einer Familienoder Privatperson des andern Landestheils beeinträchtiget oder geschmälert würden, oder werden könnten: so wird sie alles dasjenige beobachten, was in dem vorigen §. für dergleichen Fälle zum Besten der zur Theilnahme an dem Hauptzwecke der Stiftungen Berufenen bedungen worden ist. Sollten sich bei der künftigen Auseinandersetzung der Verhältnisse einzelner Stiftungen, Fälle ergeben, wo Stadträthe, Corporationen oder Communen des einen Landestheils vermöge stiftungsmässiger Anordnungen sich im wohlgegründeten folglich ihnen ohne Rechtsverletzung nicht wieder zu entziehenden, Besitz von Administrations- oder Collatur-Rechten auf Stiftungen des andern Landestheils befinden, und sollten mit der fernern Ausübung dieser Rechte wegen der eingetretenen Territorial- und Hoheits- Veränderungen, Nachtheile oder Unzukömmlichkeiten für die besagten Administratoren und Collatoren oder für die Stiftungen selbst verbunden sein so werden beide Königl. Regierungen, vermöge der ihnen obliegenden Verpflichtung, für das Wohl der Stiftungen und anderer moralischer Personen in ihrem Gebiete zu sorgen, sich über solche Verfügungen vereinigen, wodurch das Beste der Stiftungen, ohne Benachtheiligung und Kränkung der Rechte besagter Administratoren und Collatoren, gewahrt wird, und dergleichen Administrations-und Collaturrechte gegen ähnliche in dem eignen Gebiet ausgetauscht, oder, wo dieses nach den gegenseitig vorhandenen Fällen nicht mehr möglich sein sollte, den zur Collatur oder Administration berechtigten Stadträthen, Corporationen oder Communen billige Entschädigungen geleistet werden. Ganz auf dem nämlichen Wege wird man die Ausgleichung zu bewirken bemüht sein, wenn etwa ähnliche Fälle mit ständischen Collatur-oder Administrationsrechten annoch vorkommen sollten. Uebrigens versteht es sich von selbst, dass jeder auswärtige Administrator so gut wie der inländische, sich den Weisungen der mit der Oberaufsicht über die Stiftung beauftragten Landesbehörden, welche an ihn in seiner Eigenschaft als Administrator ergehen werden, zu fügen und insbesondere dieser Behörde, auf jedesmaliges Verlangen, Rechnung zu legen verpflichtet ist. Auch ist der auswärtige Administrator einer wichtigeren Stiftung verbunden, an dem Orte, wo sich die mit der Oberaufsicht über die Stiftung beauftragte Landesbehörde befindet, auf ihr Verlangen einen Bevollmächtigten aufzustellen, welchem alle die Administration der Stiftungen betreffende Weisungen zugestellt werden können, und durch welchen die Administrationsgeschäfte, in soweit sie in dem Landestheile, dem die Stiftung angehört, vorkommen, zu verrichten sind.

(Exhibitions and Stipends for Scholars in Royal Schools.)

IV. Rücksichtlich der Privat-, Genuss-, und Collaturrechte bei den Drei Fürstenschulen, hat man sich zu deren Besten, wegen der

bei denselben eintretenden besondern Verhältnisse, dahin vereiniget, dass die Freistellen auf jeder derselben künftig nur an Unterthanen des Landestheils, worin die Fürstenschule liegt, und nur von Collatoren, welche sich in eben diesem Landestheile befinden, werden vergeben werden. Solchergestalt werden die Genuss- und Collaturrechte an Freistellen dieser Art, welche bisher von Unterthanen oder Collatoren des einen Landestheils auf Fürstenschulen des andern Landestheils auszuüben waren, im Ganzen gegen einander ausgetauscht.

Nachdem jedoch bisher auf der Schule zu Pforta mehr Freistellen von Collatoren in dem Königreich, als auf den Fürstenschulen zu Meissen und Grimma von Collatoren in dem Herzogthum zu vergeben waren, mithin die Collatoren in dem Königreich durch die von den Collatoren in dem Herzogthum aufgegebenen Freistellen zu Meissen und Grimma nicht schadlos gehalten werden können: so ist man ferner übereingekommen, dass die Königl. Sächsische Regierung die Entschädigung der betheiligten Collatoren und Genussberechtigten wegen der auf solche Weise verloren gehenden Freistellen, gegen ein von der Königl. Preussischen Regierung zu gewährendes Aversionalquantum von Sieben und Funfzig Tausend Fünfhundert Thalern sogenannter Reichenbachscher Obligationen, nebst den seit Johannis · 1817, darauf haftenden Zinsen übernimmt. Die Königl. Preussische Regierung lässt sich demnach diesen Betrag an denjenigen 72,000 Thalern sogenannter Reichenbachscher Obligationen in Abzug bringen, welche sie vermöge des §, 13. der, am 23sten Julius, 1817, abgeschlossenen Peräquations- und Centralsteuer-Convention zu erhalten hat.

(Property in the Territory of one Government belonging to Establishments in the other.)

V. Jede Regierung wird rücksichtlich des in ihrem Lande befindlichen, beweglichen oder unbeweglichen Vermögens einer Stiftung des andern Landestheils, keine andern Rechte ausüben, als welche überhaupt einer Landesherrschaft in Ansehung des in ihrem Gebiete befindlichen Eigenthums fremder Unterthanen zusteht. Was im §. 16. des Tractats vom 18ten Mai, 1815, zwischen Sr. Königl. Sächsischen und Königl. Preussischen Majestät stipulirt worden, ist hier als wörtlich wiederholt anzusehen.

(Transfer of the Property belonging to Establishments.)

VI. Da es für die Stiftungen und selbst für die Regierungen wünschenswerth ist, dass das Vermögen der ersteren, wenigstens in se weit es aus Capitalien besteht, soviel möglich in dem Lande, welchem sie angehören, vereinigt werde; so verpflichten sich beide Königl. Regierungen, zwischen den Stiftungen beider Landestheile den Aus

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