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tausch der ausser Landes angelegten Capitalien gegen solche, die im Lande angelegt sind, nach Thunlichkeit einzuleiten.

(Reciprocal Legal assistance, with respect to the Administrators of the Property belonging to Establishments.)

VII. So wie es sich von selbst versteht, dass jede der beiden Regierungen über Beschwerden oder Klagen, welche bei ihr, oder ihren Gerichten, gegen ihre Behörden oder Unterthanen, von Stiftungeu des andern Landestheils, oder in ihren Namen angebracht werden. könnten, die ergiebigste Abhülfe und prompteste Justiz nie versagen wird so verpflichten sich insbesondere auch beide Regierungen gegenseitig in dem Falle, wo etwa der Administrator einer Stiftung mit derselben nicht unter der nämlichen Landesherrschaft stehen sollte, und sich seinen Pflichten gegen die Stiftung oder ihre Landesherrschaft zu entziehen versuchte, gegen denselben den nachdrücklichsten Beistand zu leisten und ihn zu ungesäumter Erfüllung seiner Obliegenheiten anzuhalten.

(Establishments under the joint Controul of the 2 Governments.)

VIII. Da die gemeinschaftliche Ausübung der Landesherrlichen Rechte über eine Stiftung sich kaum mit gutem Erfolge gedenken lässt; so ist man übereingekommen, dass diejenigen Stiftungen, welche ihren Verhältnissen nach als der Landeshoheit beider Regierungen gemeinschaftlich unterstehend betrachtet werden müssen, unter beiden Regierungen getheilt werden sollen, insofern die Theilung dem. Zweck der Stiftung unbeschadet geschehen kann. Wo dieses nicht möglich ist, wird man die Gemeinschaft der Landeshoheit dadurch aufzuheben trachten, dass man eine solche, nicht theilbare Stiftung dem einen Landesherrn, und dagegen eine andere, in ähnlicher Lage befindliche Stiftung, dem andern Landesherru ganz zuweiset.

(Division of Property belonging in common to different Establishments.)

IX. Rücksichtlich der, mehrern Stiftungen aus beiden Landestheilen gemeinschaftlich gehörigen Fonds, wird man sich sowohl über die Frage, nach welchem Verhältnisse jede Stiftung Theil zu nehmen habe, als über die weitere Frage: wie die Theilung zu vollziehen sei, besonders zu vereinigen trachten.

(Prompt Transfer of Property.)

X. Da vermöge §. 5. supra jede Stiftung in dem Besitze des ihr zugehörigen Vermögens in dem andern Landestheile ungestört zu verbleiben hat; so ist eine besondere Ueberweisung der Schuldner nicht nöthig. Das in der Verwahrung Landesherrlicher Behörden befindliche Eigenthum einer Stiftung des andern Landestheils, wird, nach Beendigung der etwa nöthigen Erörterungen, baldthunlichst ausgeantwortet werden.

(Sub-Commission to prepare Lists, and settle Doubts, as to the Controul over, and locality of, certain Establishments.)

XI. In Erwägung, dass die Verhältnisse vieler Stiftungen es sehr zweifelhaft machen, ob die Landeshoheit über selbige mit dem daraus fliessenden Rechte der Oberaufsicht, der einen oder der andern Regierung oder beiden gemeinschaftlich zustehe? und in feruern Anbetracht, dass es, ohne diese Verhältnisse wenigstens bei den wichtigern Stiftungen zu kennen, kaum möglich ist, sich über erschöpfende und sachgemässe Bestimmungen zu vereinigen, durch welche erwähnte Zweifel über das Domicilium der Stiftungen gelöset werden könnten, ist man übereingekommen, durch eine gemeinschaftliche subdelegirte Commission eine actenmässige tabellarische Uebersicht der Stiftungen fertigen zu lassen, bei welchen sich etwa dergleichen Umstände ergeben konnten.

Um versichert zu sein, dass hierbei keine Stiftung übersehen wird, und um zugleich von allen Familienstiftungen, obwohl sie von gegenwärtiger Convention Eingangsgedachtermaassen ausgeschlossen sind, wenigstens Nachricht zu erhalten, verbinden sich beide Königl. Regierungen, unmittelbar nach Unterzeichnung gegenwärtiger Convention, eine gleichlautende Aufforderung an die Stiftungs-Administratoren in beiden Landestheilen öffentlich zu erlassen, und ihnen darin die genaue Angabe der unter ihrer Administration stehenden Stiftungen und der bei denselben eintretenden Verhältnisse, binnen einer Frist von 2 Monaten, zur strengen Pflicht zu machen. Sollte sich die Erörterung über einige unbedeutende Stiftungen verzögern ; so wird man dieserwegen die Auseinandersetzung der wichtigern nicht hinhalten.

(Settlement of such Doubts, in certain Cases.)

XII. Um die Arbeit dieser Commission nicht zwecklos zu vergrössern, hat man sich jedoch schon jetzt über folgende Bestimmungen einiger der hauptsächlichsten Fälle vereiniget.

1. Solche Stiftungen, die an einem bestimmten Orte dergestalt ihren unveränderlichen Sitz haben, dass an diesem Orte der Hauptzweck der Stiftung in Erfüllung geht, z. B. Kirchen, Schulen, Universitäten, Erziehungs-, Versorgungs-, Kranken-und Siechenhäuser u. s w. folgen jederzeit der Landeshoheit des Orts, wo sie ihren Sitz haben.

2. Rücksichtlich der Stiftungen, bei welchen dieser Fall nicht eintritt, z. B. der Stiftungen zu Ausstattung armer Mädchen, zu Unterstützung armer Wittwen, zu Stipendien oder Freitischen armer Studirenden u, s. w. entscheidet sich die Frage, welcher Landeshoheit sie zu folgen haben, nach dem Domicilium der, zur Theilnahme an dem Zwecke der Stiftung principaliter Berufenen, mit Rücksichtnahme auf den Ort, wo sich die Fonds der Stiftungen befinden, insoweit sie nicht aus aufkündbaren oder in fundis publicis angelegten Capitalien oder baarem Gelde, Pretiosen, oder dergleichen beweglichen Effecten bestehen. Diesemnach wird

a. Diejenige Regierung, in deren Gebiete die zur Theilnahme an dem Zwecke der Stiftung principaliter Berufenen sämmtlich ihr Domicilium haben, die Landeshoheit über die Stiftung erhalten, ihre Fonds mögen sich wo immer befinden.

b. Wenn die zur Theilnahme an dem Zwecke der Stiftungen principaliter Berufenen theils in dem einen, theils in dem andern Landestheile ihren Wohnsitz haben, aber die oben bemerkte, als entscheidend angenommene Gattung von Fonds ganz und ausschliessend in einem Landestheile sind: so folgt die Stiftung der Landeshoheit derjenigen Regierung, in deren Gebiete sich besagte Fonds befinden. Dahingegen ist

c. Eine Stiftung, bei welcher nicht nur die zur Theilnahme an ihrem Zwecke principaliter Berufenen in beiden Landestheilen domiciliren, sondern die auch in beiden Landestheilen Fonds der oben gedachten Art besitzt, für gemeinschaftlich anzusehen. Soviel endlich

d. Die hier unter a. und b. nicht begriffenen Fälle, ingleichen die sub c. erwähnten gemeinschaftlichen Stiftungen anlangt: so wird man sich demnächst über die dabei eintretenden Bestimmungen zu vereinigen suchen, sobald man durch die Arbeiten der § 11. erwähnten Commission in die Kenntniss der wirklich vorkhommenden Fälle dieser Art gesetzt sein wird.

Obwohl übrigens, wie sich hiernach von selbst versteht, das Domicilium der Administratoren und Collatoren, so wie der Ort, wo aufkündbare Stiftungs-Capitalien angelegt sind, auf die Bestimmung der Landeshoheit über die Stiftungen von keinem Einflusse sind, so wird man sich doch bei der, vermöge §. 8. vorzunehmenden Theilung der gemeinschaftlichen Stiftungen, möglichst bemühen, jeder Regierung solche Stiftungen zuzuweisen, deren Administratoren und Collatoren sich in ihrem Lande befinden, und deren etwa blos oder hauptsächlich aus aufkündbaren Capitalien bestehende Fonds in ihren Landestheilen elocirt sind.

(Instruction for the Preparation of the Lists、)

XIII. Zu näherer Erläuterung des vorhergehenden §s wird annoch bemerkt :

(a.) Der 5te Juni, 1815, ist bei Verfertigung der Tabelle dergestalt als Normaltag zu betrachten, dass alle nach demselben mit den Fonds oder mit dem Domicilium der, zur Theilnahme an dem Hauptzweck der Stiftung oder zur Administration und Collatur und den damit verknüpften Rechten Berufenen vorgegangene Veränderungen nicht berücksichtiget werden.

(b.) Unter denen im §. 12. erwähnten Administrations-und Collatur-Rechten sind nur solche zu verstehen, welche nicht Kraft des §. 3. und 4. der gegenwärtigen Convention erlöschen.

(Form of the Lists.)

XIV. Die §. XI. erwähnte Commission wird alsogleich aus Mitgliedern von beiden Seiten zusammen gesetzt werden, sie wird ihre Arbeit damit beginnen, dass sie über die wichtigern Stiftungen, deren Verhältnissse, den obigen Bestimmungen nach, annoch zweifelhaft scheinen, die Tabelle nach dem hier sub A. angebogenen Formular verfertiget, und in diese Uebersicht alle actenmässigen factischen Aufschlüsse zusammenfasst, welche von Einfluss auf die ferneren Bestimmungen über besagte Stiftungen sein können. Sie wird zu diesem Ende mit einer von den beiderseitigen Königl. Commissionen bereits verabredeten und doppelt gleichlautend ausgefertigten Instruction versehen.

(Production of Documents.)

XV. Der subdelegirten Commission werden alle zur Hand zu bringende Urkunden, Rechnungen und Papiere jeder Art, deren sie zu ihrer Arbeit bedürfen könnte, im Original, insoweit die Urschrif ten vorhanden sind, auf jedesmaliges Begehren, zur Einsicht vorgelegt werden.

(Statements of Funds belonging in common to 2 or more Establishments.)

XVI. Da es nun, die im §. 9. vorbehaltenen näheren Bestimmungen über die Fonds, an welchen Stiftungen aus beiden Landestheilen das Eigenthums-oder Benutzungsrecht gemeinschaftlich zusteht, zweckmässig und billig treffen zu können, unumgänglich nöthig ist, besagte gemeinschaftliche Fonds, ihre Verhältnisse, so wie den Ursprung und die Art der den theilnehmenden Stiftungen an selbige zustehenden Ansprüche, genauer zu wissen; so ist man übereingekommen, der oben erwähnten gemeinschaftlichen subdelegirten Commission auch die, über die, hier in Frage stehenden gemeinschaftlichen Fonds sprechenden oder sie betreffenden Urkunden, Acten, Rechnungen und andern Litteralien im Original, soweit sie in dieser Gestalt vorhanden sind, von beiden Seiten vorlegen, und hieraus von ihr eine erschöpfende Uebersicht besagter Fonds verfertigen zu lassen. (Report respecting Property, belonging to Establishments of the one Government, in the Territory of the other.)

XVII. Damit jede der beiden Königl. Regierungen ehethunlichst in die vollständige Kenntniss der Fonds gesetzt werde, welche den ihrer Landeshoheit, Kraft der in gegenwärtiger Convention ausgesprochenen Grundsätze, zufallenden Stiftungen in dem andern Landestheile gehören, und damit sich hierüber, bei der gegenseitigen Auslieferung der, jeder Regierung einzuantwortenden, ihren Stiftungen gehörigen, oder sie betreffenden Baarschaften, Documente, Litteralien u. s. w. keine verzögernden Anstände ergeben, so werden der subdelegirten Commission sämmtliche, über dergleichen Fonds sprechende Urkunfen, Rechnungen, Acten und Papiere (ebenfalls soviel möglich in

originali) zu dem Ende vorgelegt werden, damit sie über besagte Fonds vollständige Ausweise verfassen und sie beiden Königl. Commissionen mittheilen könne.

(Publication of Convention.)

XVIII. Gegenwärtige Convention wird durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werden.

So geschehen: Dresden, am 27sten Juli, 1817.
Der Oesterreichisch Kaiserliche Vermittelungs- Commissair,

Königl.

F. C. FREIHERR VON GÄRTNER.

Sächs. Friedensvollzie- Königl. Preussische Commission hungs- und Auseinandersetzungs

Commission.

zur Ausgleichung mit dem Königreiche Sachsen.

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