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Nach vorstehendem allem wollet ihr, wie Wir gnädigst begehren, euch in vorkommenden Fällen gehorsamst achten

u. f. w.

Dresden, am 26. Mai 1807.

Graf v. Hohenthal.

An den Kirchenrath.

Heinr. Victor Aug. Frhr. v. Ferber.

Aus dem geheimen
Confilio.

VI.
Rescript,

das Patronatrecht römisch-katholischer Gutsbesiker betreffend, vom 28. Juli 1807.

(Cod. Aug. dritte Forts. Bd. I. S. 141—42.)

Friedrich August, König 24. 2. 20. Wie es zeither in Ansehung der Ausübung der zum Jure patronatus über Kirchen und Schulen, außer dem Jure denominandi, praesentandi et vocandi zu den erledigten Stellen, gehörigen Gerechtfame in solchen Fällen gehalten worden, wo die Rittergüter, welchen das Jus patronatus zustehet, in Hånden von römisch-katho lischen Glaubensgenossen sich befanden, und was eurem un maßgeblichen Dafürhalten nach nunmehro nach der in Gemäßheit des zu Posen unterm 11. Dezember vorigen Jahres abgeschlossenen Friedens und des Mandats vom 16. Februar dieses Jahres erfolgten Gleichstellung der römisch-katholischen Glaubensgenossen mit den Augsburgischen Confessionsverwandten, für die Zukunft zu beobachten seyn möchte, solches, haben Wir aus eurem unterthänigsten Berichte vom 12. vorigen Monats vernommen.

Hierauf sind wir zufrieden, daß die dem römisch-katho lischen Glaubensbekenntnisse zugethanen Inhaber von Lehns und Rittergütern, das lehtern anklebende Jus patronatus über Kirchen und Schulen, auch in Ansehung aller und jeder zu

selbigem gehörigen Gerechtsame, insoweit sie ihren Lehn- und Rittergütern zustehen, in gleicher Maße wie von Uns wegen des Juris denominandi, praesentandi et vocandi unterm 26. Mai dieses Jahres angeordnet worden, entweder selbst oder durch ihre Gerichte, gleich den Rittergutsbesißern Augsburgischer Confession, ausüben mögen. Sie haben aber, bei Vers lust des Exercitii juris patronatus für ihre Person, das Pas tronatrecht nicht anders als nach Maasgabe der Generalartikel und der sonstigen kirchlichen Verfassung hiesiger Lande, auch übrigens den, in Absicht des Patronatrechts im protestantis schen Kirchenrechte angenommenen Grundfäßen gemäß, auszuüben, und alles was diesen entgegen, oder dem Kirchen und Schulwesen bei den ihnen verliehenen Gütern Nachtheil brins gen könnte, zu unterlassen. Wie nun demnächst die Supers intendenten als Coinspectores der Kirchen und Schulen aus drücklich dahin anzuweisen sind, daß sie bei wahrgenommenen Eingriffen oder Benachtheilung des Kirchen und Schulwesens von Seiten der Kirchenpatrone an denjenigen Orten, wo das Patronatrecht von römisch-katholischen Lehnsinhabern oder in ihrem Namen und Auftrage ausgeübt wird, davon sofort pflichtmäßige Anzeige zu dem ihnen vorgefeßten Consistorio, der weitern Remedur halber, thun sollen; Also begehren Wir gnädigst, ihr wollet folchem gemäß, und damit die dermalis gen römisch-katholischen Rittergutsinhaber auf ihr Anmelden obgedachtermaßen in den vollen Genuß des ihren Rittergütern zustehenden Juris patronatus gefeßt, und diejenigen römischkatholischen Glaubensgenossen, welche künftig etwa neben Nits tergütern auch das Jus patronatus ganz oder zum Theil acquis riren, in dessen Ausübung, unter obigen Modificationen, nicht behindert werden, das Nöthige verfügen, immaßen Wir übrigens in Ansehung der von dergleichen Rittergutsbesitzern zu den erledigten Kirchen und Schuldiensten zu präsentirenden Subjecte, eine mehrere Einschränkung als bei den Rittergutsbesihern Augsburgischer Confession vorgeschrieben ist, anzuordnen Anstand nehmen. Dresden, am 28. Juli 1807.

An den Kirchenrath.

Aus dem geheimen Confilio.

VII.

Rescript,

die Ehesachen der Katholiken, in soweit selbige Beklagtens Stelle vertreten, betreffend, vom 3. September 1807. (Cod. Aug. dritte Forts. Bd. I. S. 165.)

Friedrich August, König 2c. 2c. 2c. Nachdem durch den 5ten Artikel des zwischen Uns und Sr. Mejestät dem Kaiser der Franzosen und König von Italien am 11. Dezember vorigen Jahres zu Posen abgeschlossenen und nachher von beis den Seiten ratificirten Friedens - Tractats festgesetzt worden ist, daß hinführo in Unserm gesammten Königreiche Sachsen die Ausübung des römisch-katholischen Gottesdienstes, der Ausübung des Gottesdienstes der Augsburgischen ConfessionsBerwandten gänzlich gleichgestellt werden, und die Unterthas nen beider Religionen gleiche bürgerliche und politische Rechte, ohne Einschränkung, genießen sollen, Wir auch in dessen Verfolg das Mandat vom 16. Februar dieses Jahres erlassen haben; so erfordert nunmehro die Nothwendigkeit, daß den katholischen Glaubensgenossen in kirchlichen und geistlichen Sachen dieselbe Befreiung von der weltlichen und fremden Gerichtsbarkeit und Polizeygewalt angedeihe, deren sich die Augsburgischen Confessions: Verwandten in solchen Dingen, der eingeführten Verfassung nach, zu erfreuen ́haben.

Wir wollen demnach die Ehesachen unsrer katholischen Unterthanen, insoweit solche Beklagtens Stelle vertreten, die Cognition der protestantischen Consistorien entnommen, und nunmehro die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dergleichen Fällen dem allhier sich befindenden Vicario apostolico überlassen wissen, und begehren hierdurch gnädigst an euch, ihr wollet euch darnach gehorsamst achten und dem gemäß die euch untergebenen Consistoria, geistliche Gerichte, Superintendenten, und geistliche Inspectores mit Anweisung verschen. Dresden, am 3. September 1807.

An den Kirchenrath und

́aus diesem an sämmtliche Confiftorien.

Graf v. Hohenthal.

Aus dem geheimen Con Heinr. Victor Aug. Frhr. v. Ferber.

filio.

VIII.

Rescript,

die Censur katholischer geistlichen Schriften betreffend, vom 12. September 1807.

(Cod. Aug. dritte Forts. Bd. I. S. 37-38.)

Friedrich August, König 2c. 2c. 20. Wir haben durch Unfern Kirchenrath und Oser: Consistorium vernommen, was von euch demselben in Ansehung der künftig der katholischen Geistlichkeit in den hiesigen Landen zu überlassenden Censur unterm 6. Juni d. I. communicando zu erkennen gegeben

worden.

Hierauf sind Wir gemeinet, die Censur der in den hiesi gent Landen zum Druck zu bringenden römisch-katholischen, dogmatischen, liturgischen, Erbauungs und zu dem Unters richte in dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnisse bestimm ten, nicht minder theologisch - polemischen, ingleichen die Ges schichte der römisch-katholischen Kirche betreffenden Schriften, welche von katholischen Verfassern herrühren, durch den jedesmal in linsern Landen anwesenden Vicarium apostolicum, oder diejenigen katholischen Geistlichen, welche von ihm Auftrag erhalten, verrichten zu lassen. Bemeldete Censoren haben sich auch nach dem im Jahre 1779 bekannt gemachten Censurs Regulative, in soweit solches nach den neuesten Ereignissen annoch Anwendung leidet, zu achten.

Die in Absicht der katholischen Censur zwischen den Schrifts stellern und Censoren, oder auch zwischen den verschiedenen Censurbehörden unter sich, wider Verhoffen, etwa entstehenden Streitigkeiten und Irrungen wollen Wir zur Cognition Uns fers geheimen Consilii gebracht, und von demselben nach Vorschrift nur erwähnten Censurregulativs entschieden wissen.

Hiernach wollet ihr, wie Wir gnädigst begehren, euch gehorsamst achten, und wegen Befolgung vorbemeldeter Uns serer Anordnung an alle diejenigen Orte Unserer alten Erb

lande, wo Buchdruckereien befindlich sind, auch insbesondere an das hiesige Amt, das Nöthige verfügen.

Dresden, am 12. September 1807.

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den Gerichtsstand der römisch-katholischen Geistlichen in Pers fonalsachen betreffend, vom 24. Octobr. 1807.

(Cod. Aug. dritte Forts. Bd. I. S. 225-26)

Friedrich August, König 2. 20. 2c. Nachdem durch den Sten Artikel des zwischen Uns und Sr. Majeståt dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien am 11. December v. J. zu Posen abgeschlossenen und nachher von beiden Seiten ratificirten Friedenstractats festgeseht worden ist, daß hinführo in Unserm gesammten Königreiche Sachsen die Ausübung des römisch: katholischen Gottesdienstes der Ausübung des Gottesdienstes der Augsburgischen Confessions - Verwandten gänzlich gleichgestellt werden, und die Unterthanen beider Religionen gleiche bürgerliche und politische Rechte, ohne Einschränkung, genießen sollen, Wir auch in dessen Verfolg das Mandat vom 16. Februar d. J. erlassen haben, so erfordert nunmehro die Nothwendigkeit, daß die in den hiesigen Landen angestellte katholische Geistlichkeit in Ansehung des Privilegii fori und anderer mit dem geistlichen Stande verbundener Gerechtsame, der protestantischen Geistlichkeit gleichgestellt werde.

Wie Wir demnach die in Unserm Königreiche angestellten katholischen Geistlichen in allen und jeden sie angehenden

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