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XIV.

Aus der Resolution auf die von den Stånden überreichten Pråliminar - Schriften, vom 4. März 1811.

(Landtags - Akten, 1811. Nr. 89.)

Ihro K. M. werden wegen Gleichstellung der reformir ten Religions - Verwandten mit den katholischen und evangelisch - lutherischen, nunmehro die erforderlichen Anordnungen ergehen lassen. Es sind auch die geistlichen und weltlichen Be hörden im Jahre 1807 mit Anweisung versehen worden, daß die im Königreiche Sachsen angestellten katholischen Geistlichen in allen und jeden sie angehenden Personalsachen der Jurisdiction der Civilobrigkeiten, ingleichen die Ehefächen der katholischen Unterthanen, insoweit sie Beklagtens Stelle vertreten, der Cognition der protestantischen Consistorien entnommen und nunmehro die Ausübung der Gerichtsbarkeit in beis den Fällen dem allhier sich befindenden Vicario apostolico überlassen werden solle. Bei Beseßung öffentlicher Aemter werden Ihro K M. jedesmal auf die dazu geschicktesten und würdigsten Subjecte Rücksicht zu nehmen wissen.

XV.
Rescript,

die Beerdigung der reformirten und katholischen Glaubensge nossen betreffend, vom 5. Juli 1811.

(Cod. Aug. dritte Forts. Bd. I. S. 146-47.)

Friedrich August, König 2. ic. 20. Auf den von euch wegen der Art der Beerdigungen römisch-katholischer und reformirter Religions-Verwandten unter dem 8. Mai dieses Jah res erstatteten unterthänigsten Bericht, finden Wir uns bewogen, den geistlichen Behörden eine allgemeine Anweisung über diesen Gegenstand dahin zu ertheilen, daß an Orten, wo die vorbenannten Glaubensgenossen keinen unter öffentlicher Autoris

tåt angestellten Geistlichen, und folglich keine öffentliche Reli gionsübung und eignen Begräbnißplaß haben, die Beerdigung verstorbener Personen aus ihrem Mittel, auf ausdrückliches diesfallsiges Verlangen, und gegen Entrichtung der jeden Orts geordneten oder hergebrachten Gebühren, mit Begleitung der Ortsgeistlichkeit und Schule, sowohl unter Glockengeläute und mit Haltung einer Leichenpredigt oder Parentation, vollzogen, außer solchem Falle des ausdrücklichen Verlangens aber mit dem sonst gewöhnlichen stillen Begräbnisse auf dem Begräb nißplaße des Orts, und zwar, ohne daß es hierunter der bei den Leichen evangelischer Glaubensverwandten vorgeschriebenen Dispensation bedürfe, verfahren werden möge.

Unser gnädigstes Begehren ist daher, ihr wollet euch hiers nach gehorsamst achten, auch dem gemäß die unter euch stehenden Superintendenten, und durch diese die ihnen untergebenen Pfarrer mit Anweisung versehen.

Dresden, am 5. Juli 1811.

An die sämmtlichen Confi

Aus dem Kirchenrathe.

ftorien.

XVI.

Aus den Resolutionen auf die Intercessionales generales sämmtlicher anwesenden Stånde, vom 15. Junius 1818.

(Landtags-Akten, 1820. Nr. 60.)

Wenn Ew. K. Maj. mit der Gleichstellung der Glaubens: genossen der römisch-katholischen und reformirten Kirche mit den Glaubensgenossen der Augsburgischen Confession, zugleich die beruhigende Zusicherung wegen des unveränderten Bestehens der sonstigen Landesverfassung und der durch solche begründeten Rechte in Verbindung zu sehen, geruhet haben, so hält sich die allgemeine Ritterschaft hiernach, und bei dem gesunke nen Wohlstande der höheren Stände des Landes, zu der ehr2*

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furchtsvollen Bitte verpflichtet, daß die Glaubensgenossen der Augsburgischen Confession bei Beseßung der hdhern Hofchar: gen männlichen und weiblichen Geschlechts die von Allerhöchste denenselben ihnen seither angediehene Fürsorge auch ferner ers warten dürfen, und daß dieser allerhöchsten Gnade hauptsächs lich die Landeskinder empfohlen bleiben möchten.

Resolution.

Se. K. M. werden auch künftig, so wie bisher, bel Ber sehung höherer Hofchargen ebenfalls auf die im Lande gebores nen Augsburgischen Confessions Verwandten, wenn sie sich sonst dazu eignen, Rücksicht zu nehmen fortfahren.

XVII.

Aus der Práliminar-Schrift der Prålaten, Grafen und Herren nebst der Universität Leipzig, vom 20. December 1820.

(Landtags-Akten, 1820-21. Nr. 75.)

Hiernächst wiederholt die Universität in dem ehrfurchtsvollesten Vertrauen auf die von Ew. K. M. gegebenen Versicherungen, die devoteste Bitte, wegen Erhaltung des, der evangelischen Kirche zustehenden ausschließlichen Besißes der Lehrstellen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen_im Vaterlande, wie sie denn überhaupt von Ew. K. M. so unausgesetzt bewährter Weisheit und Gerechtigkeit zuversichtlich hofft, daß es bei der zugesicherten Erhaltung des Status publici und der Rechte der evangelischen Kirche im Vaterlande ferner verbleiben werde. Selbst die, der Universität nicht fremd gebliebene Erfahrung, daß neuerlich von der katholischen Geistlichkeit des Königreiches in Fällen, wo Personen verschiedener Confessionen sich ehelichen wollen, die Genehmigung entweder ganz versagt oder doch erschwert wird, bis die Versicherung erlangt worden, daß die aus der Ehe erzeugten Kinder sämmt=

lich in der katholischen Religion erzogen werden sollen, vers mag jene zuversichtliche Hoffnung nicht zu schwächen; denn ges wiß wird der gerechte und wahrhaft chriftliche Sinn Ew. K. M. jedem Mißbrauche dieser Art in seinem Beginnen zu steuern, und die Gewissensfreiheit sowohl, als die allen christlichen Confessionen verfassungsmäßig zugesicherte Rechtsgleichheit, in jeder Rücksicht rein und unverleßt zu erhalten wißsen, als worauf die Universität hiermit ehrerbietigst anträgt.

XVIII.

Aus den Resolutionen auf die von der Landschaft am Landtage 1829 angebrachten Gravamina und Intercessionales generales in Religions-, Kirchen-, Schulund Consistorial - Sachen. Vom 31. Januar 1824.

(Landtags-Akten, 1824. Nr. 43. B.)

In der, unter dem 21. December 1820 eingereichten besondern Pråliminarschrift hat die Universität Leipzig gewisse rechtswidrige Schritte der katholischen Geistlichkeit bei Vollziehz ung der Ehen zwischen Personen verschiedener Confessionen Erwähnung gethan, deren ës nach unserer innigen Ueberzeug ung nur bedurft hat, um jedes Bedenken über fernere dergleis chen Störungen der Rechtsverhältnisse in Glaubenssachen zu entfernen. Nur die in kirchlichen Angelegenheiten so leicht ges fährdete Ruhe der Gemüther kann es uns zur Pflicht mas chen, auch unserer Seits Ew. K. M. Aufmerksamkeit auf dies fen Gegenstand zu lenken und uns in dieser Beziehung mit dem ehrerbietigen Antrage der Universität Leipzig zu vereinigen.

Resolution.

Die von der Universität Leipzig in der, bei der vorigen allgemeinen Landesversammlung eingereichten Präliminarschrift behauptete Thatsache, daß neuerlich von der katholischen Geist

lichkeit im hiesigen Königreiche in Fållen, wo Personen verschiedener Confessionen sich ehelichen wollen, die Genehmigung entweder ganz versagt oder doch erschwert werde, bis die Vers ficherung erlangt worden, daß die aus der Ehe erzeugten Kinder sämmtlich in der katholischen Confession erzogen werden sollten, ist bei darüber gehaltener Nachfrage für nicht gegrün det erklärt worden; Se. K. M. werden aber die, in den hiesigen Landen verfassungsmäßig bestehende Gleichheit der vers schiedenen christlichen Religions-Verwandten in Ansehung ihrer politischen und bürgerlichen Rechte, gegen etwanige Eingriffe jeder Zeit schüßen, und gleich wie Sie die Entwerfung eines, diese Gleichheit in den gegenseitigen Verhältnissen der römischkatholischen und der evangelischen Glaubensgenossen gesetzlich sicherstellenden speciellen Regulativs bereits anbefohlen haben, als werden Höchstdieselben, vor Fassung einer Entschließung darauf, Sich dabei des Beiraths Ihrer getreuen Stände bes

dienen.

XIX.

Aus der Pråliminar-Schrift der Stände von Ritterschaft und Städten, vom 25. Februar 1824.

(Landtags Akten, 1824. Nr. 57.)

Einem, in sehr wichtigen Beziehungen den Ständen sowohl der alten Erblande als der Oberlausit gemeinschaftlichen Anliegen, find Ew. K. M. in den unter dem 31. Januar d. J. uns zugegangenen Refolutionen auf die, bei vorigem Landtage übergebenen Intercessionen in Religionssachen, durch die allergnädigste Zusicherung entgegengekommen, daß Allerhöchstdieselben unter ständischem Beirath den Entwurf eines, die gegenseitigen Verhältnisse der evangelischen und der römischkatholischen Glaubensgenossen in hiesigen Landen ordnenden Gesetzes beabsichtigen. Die Dankbarkeit, mit welcher wir dies se uns geschehene Eröffnung erkennen, entspricht unsern tiefen Gefühlen des dringendsten Bedürfnisses solcher geseßlichen Be

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