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mehr als jemals die Brust jedes rechtlichen Leutschen, und Jeder darf mit Voltaire - in dessen intérêts des nations de l'Europe relativement au Commerce vertrauensvoll sprechen:

C'est sans doute une loi également juste, nécessaire et utile, que celle qui défend l'introduction d'un livre, dont le droit de copie appartient à un ou plusieurs libraires de la nation.

C'est un acte de protection, que chaque état doit à l'industrie nationale et à son commerce.

II.

Nachschrift

zu vorstehender Denkschrift,

nebst

Anzeige eines neuen Mittels wider den Büchernachdruck.

Von dem Herausgeber.

Vorstehende Denkschrift *) veranlaßte, während des Congresses, verschiedene gedruckte Erklärungen für und wider den Büchernachdruck.

Wider den Nachdruck erschienen:

1) Die teutschen Schriftsteller. Was sie thaten, was fie für Unrecht leiden, und was ihnen für Lohn gebührt. Von A. G. Eberhard. Halle 1814. 64 S. in fl. 8.

2) Ein Auffah in Ludens Nemesls (einer Zeitschrift), Bd. II. S. 328-382.

*) Von_ihr_vergl. man die Allgem. Zeitung vom 3. u. 4. Oct. 1814, Num. 276 u. f. und Beilage 42, vom 11. April 1815.

Für den Nachdruck wurden verbreitet:

3) Vertheidigung des Büchernachdrucks in Oesterreich. Leipzig (Prag) 1815. 64 S. in 8. Als Verfasser wird genannt, Hr. Polt zu Prag.

4) Denkschrift gegen den Büchernachdruck, den am wiener Congreß versammelten Gesandten von einer Deputation leipziger Buchhändler übers reicht; mit Berichtigung der darin aufgestellten irrigen Anfechtungen. Von einem Desterreicher. (Ohne Angabe des Verfassers, Druckortes und Verlegers.) XI und 46S. in 8. - Hierin ist vorstehende, dem Congreß übergebene Denkschrift gegen den Nachdruck, wörtlich nachgedruckt, und sind derselben 39 Glossen zu Vertheidigung des Nachdrucker Gewerbes beigefügt. Da in diesen Glossen die auf dem Congreß befindliche Depus tation teutscher Buchhändler, für eine blosse Pars ticular Deputation der leipziger Buchhändler ausgegeben war, so erklärte jene Deputation diese Angabe für eine Verfälschung, mittelst einer eis genen Eingabe bei dem Congreß, welche unten unter Num. IV. abgedruckt ist. Man vergl. hies von auch den Bericht in der Allgemeinen Zeitung v. 23. Febr. 1815, Num. 23.

Eine Recension der hier genannten Schriften, von Hrn. E. Th. Haller, befindet sich in der Wiener allgemeinen Literatur-Zeitung vom 14. u. 17. März 1815, Num. 21. u. 22. ). In dieser wird zugleich von dem Recensenten die Bemerkung beigefügt, daß die BuchhandelsBilanz zum Nachtheil des österreichischen Staates (Hauptsiß des teutschen Nachdruckergewers

*) Diese Recension ist auch abgedruckt, in Hartlebens allgemeinen Justiz- und PolizeiBlättern von 1815.

bes) keineswegs fo sehr stehe, als Viele zu glauben

scheinen. Nach Hrn. Prof. 3izius: *) seyelashes

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die Ausfuhr.

141,255 fl. 48 kr. 169,498 (20 169,11142

Ungeachtet der eifrigen Bemühungen der Herren Des putirten teutscher Buchhändler auf dem Congreß, und obgleich die Mehrzahl der Herren Bevollmächtigten der teutschen Bundesstaaten den Büchernachdruck im Allge meinen zu mißbilligen schien, so konnte doch zu Wien mehr nicht bewirkt werden, als die Stelle in dem 18. Art, (lit. d.) der Bundes Acte, welche diese Angelegenheit, wie so manche andere nicht minder wichtige, an die Bundess versammlung verweiset. Den meisten Herren Bevollmäch tigten schien, dieser Gegenstand eines Theils für den Grundvertrag des Bundes nicht passend genug, an dern Theils mit einem andern, noch auf näherer Erörs terung beruhenden, mit einer zweckmäßigen Bestims mung über Herstellung billiger Bücherpreise, welche schon in den kaiserlichen Wahlcapitulationen von 1790 u. 1792 beschlossen ward in so engem Zusammens hang zu stehen, daß den einen ohne den andern zu ers örtern und bestimmen, nicht rathsam fey.

Die Literatur für und wider den Büchernachdruck, findet man, angezeigt in meinem Staatsrecht des Rheinbundes (Tüb. 1808), §. 391. Note g; in Pütters Lis teratur des teutschen Staatsrechtes, Th. III, S, 595; in meiner Neuen Literatur des teutschen Staatsrechtes, §. 1358; und in Ersch Handb. der teutschen Literatur, Bb. I, Abth. 1, Abschn, 2, Num. 560-564; Abth, 3, Abschn. 1, Num. 1903-1908. Auch verdient nachges sehen zu werden, ein Aufsaß von A. G. Eberhard, in

*) Dekonomisch - politische Betrachtungen Wien 1811. 8.

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dem Allgemeinen Anzeiger der Teutschen, 1811, Num. 69. Desgleichen eine Nachricht von den neuesten Verhandlungen für und wider den Büchernachdruck, in dem im Lan des IndustrieComptoir zu Weimar erscheinenden Allgemeis nen typographischen Monatsbericht für Leutschland, 1815, Febr., S. 23-44.

Im übrigen, verdient noch die Frage erörtert zu werden: ob es, um ein Buch gegen Nachdruck vollkommen zu sichern, bei dem bekannten Streit über die Unrechtmäßigkeit des Nachdrucks nach allgemeinem Privatrecht, gerabe eines pofitiven Geseßes, oder eines Privilegiums, nothwendig bedürfe? zumal da weder das eine noch das andere, ausser dem Staatsgebiete des Eri theilers verbindende Kraft äussern, mithin doch immer nur für einen mehr oder weniger beschränkten Bezirk Schuß verleihen würde.

Schon vor dreizehn Jahren, und erst wieder in vos rigem Jahre, hat man eine Asfecuranz wider den Nachdruck vorgeschlagen *). Die Errichtung und Unters Haltung einer solchen Anstalt, so unverkennbar ihre Nüßs lichkeit wäre, würde doch, besonders in Leutschland, mit groffen Schwierigkeiten verbunden seyn.

Sollte nicht ein Schußmittel den Vorzug verdienen, bas, unstreitig gegründet auf das allgemeine Privatrecht, ohne entgegenstehende positive Geseße, allgemein, das heißt vor jedem Gerichtshof, wirksam, und von jedem Vers fasser und Verleger eines Buchs ohne bedeutende Mühe und Kosten zu erlangen wäre? Würde man nicht ein solches finden, in einer vertragmäsigen fortwährenden Bedingung des eingeschränkten Eigenthums? Diese wäre dem Buche selbst, allenfalls auf der Kehrseite des Titelblattes, einzuverleiben, etwa nach folgendem

*) Allgemeiner Reichsanzeiger, 1802, Num. 114. Correspondent von und für Teutschland (ein zu Nürnberg erscheinendes politisches Tagblatt), 1814, Num, 338.

Formular.

Wir unterzeichnete erklären hiemit, für uns, uns fere Erben und Nachfolger:

daß kein Exemplar dieses Buchs, betitelt...., auf keine Weise, an irgend Jemand anders über laffen werde, als unter der, jeden Inhaber verpflichtenden Bedingung, dasselbe a dato bins nen . . . . Jahren, mit oder ohne Zusäße oder Anmerkungen, nicht nachzudrucken, nachdrucken zu lassen, oder auf irgend eine andere Art zu vervielfältigen, oder vervielfältigen zu lassen. Freiberg und Leipzig am 16. und 18. Oktober 1813. N. N., Verfasser.

N. N., Verleger.

Wer das Eigenthum des mit einer solchen Erklärung versehenen Buchs unter irgend einem Rechtstitel sich verschafft, willigt stillschweigend in die von dem Verfasser und Verleger gemachte Bedingung des eingeschränkten Eigenthums; er schließt bei dem Erwerb des Buchs eis nen Nebenvertrag von solchem Inhalt. Ohne diese Einwilligung, wäre für ihn der Erwerb rechtlich nicht möglich; er müßte auf den eigenthümlichen Besitz des Buchs verzichten. Die einmal zum Vertrag für jes den Inhaber erhobene Clausel des eingeschränkten Eigenthums, geht nachher auf jeden Nachfolger des Ers werbers (auch den successorem particularem) über *),

*) Non nisi ea lege emit. L. 9, C. de locato et conducto. Cum sua caussa res transit ad quemlibet ejus possessorem. Pomponius in L. 67. D. de contrah. emt. Von der gleichen pactis in rem vergleiche man J. C. Schröter diss. de pactis rem afficientibus. Jen. 1729. 4. J. A. T. Kind quaestion, forens. Tom. III. (Lips. 1799. 8.), cap. 41., ins besondere S. 276., wo es heißt: ", Denique agnitio obligationis, quae a promittente pro se ac quibuscunque‹ futu

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