Page images
PDF
EPUB

(Nr. 5020.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Februar 1859., betreffend die Verleihung der Städte= Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an die Stadtgemeinde

Kempen im Regierungsbezirk Düsseldorf.

uf den Bericht vom 28. Januar d. J. will Ich der auf dem ProvinzialLandtage im Stande der Städte vertretenen Stadtgemeinde Kempen im gleichnamigen Kreise des Regierungsbezirks Düsseldorf, deren Antrage gemäß, nach bewirkter Ausscheidung aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe mit der Landgemeinde Schmalbroich sich befindet, die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. hierdurch verleihen.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesez-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 7. Februar 1859.

Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

An den Minister des Innern.

Flottwell.

(Nr. 5021.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Februar 1859., betreffend die Verleihung der StädteOrdnung vom 30. Mai 1853. an die Gemeinde Buckau im Kreise Wanz

leben, Regierungsbezirks Magdeburg.

Auf den Bericht vom 6. Februar d. J. will Ich der Gemeinde Buckau im

Kreise Wanzleben des Regierungsbezirks Magdeburg, deren Antrage entsprechend, gemäß §. 17. des Gesetzes vom 14. April 1856., betreffend die LandgemeindeBerfassungen in den sechs östlichen Provinzen, die Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. hierdurch verleihen.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gefeß-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 14. Februar 1859.

Im Namen Sr. Majestät des Königs:.
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flottwell.

An den Minister des Innern.

(Nr. 5022.)

(Nr. 5022.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Februar 1859., betreffend die Verleihung der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. an die Gemeinde Dingelstedt im

Kreise Heiligenstadt, Regierungsbezirks Erfurt.

uf den Bericht vom 6. Februar d. J. will Ich der Gemeinde Dingelstedt im Kreise Heiligenstadt des Regierungsbezirks Erfurt, deren Antrage gemäß, auf Grund des §. 17. des Gesetzes vom 14. April 1856., betreffend die Landgemeinde- Verfassungen, die Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. mit den Modifikationen des Litel VIII. und mit der Maaßgabe, daß die Zahl der Stadtverordneten auf zwölf zu bestimmen, hierdurch verleihen.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesez-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 14. Februar 1859.

Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flottwell.

An den Minister des Innern.

(Nr. 5023.) Bekanntmachung der Allerhöchsten Bestätigung der von der Barmer Gaserleuchtungsgesellschaft gefaßten Beschlüsse wegen Aufnahme einer Anleihe und

eines Nachtrags zu den Gesellschaftsstatuten. Vom 22. Februar 1859.

Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent haben, im Namen Sr. Majestát

des Königs, mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 14. Februar 1859. die von der Barmer Gaserleuchtungsgesellschaft unterm 10. November v. J. gefaßten Beschlüsse wegen Aufnahme einer Anleihe von 100,000 Rthlrn. und Ausgabe von 500 Obligationen, jede zu 200 Rthlrn., sowie den gleichzeitig beschlossenen Nachtrag zu den Gesellschaftsstatuten Allergnädigst zu bestätigen geruht, was hierdurch nach Vorschrift der HS. 3. und 4. des Gesezes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst Nachtrag zu den Gesellschaftsstatuten durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf bekannt gemacht werden wird.

Berlin, den 22. Februar 1859.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. v. d. Heydt.

(Nr. 5024.) Bekanntmachung, einen Nachtrag zu dem Statut der Prenzlau-Wolfshagen. schen Chauffeegesellschaft in Prenzlau betreffend. Vom 26. Februar 1859

Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent haben, im Namen Sr. Majestät

des Königs, den in der Generalversammlung der Prenzlau-Wolfshagenschen Chausseegesellschaft in Prenzlau vom 8. Dezember v. J. beschlossenen und an demselben Tage notariell beurkundeten Nachtrag zu dem S. 11. des unter dem 14. März 1845, bestätigten Gesellschaftsstatuts vom 22. Oktober 1844. zu genehmigen geruht, was nach Vorschrift des §. 4. des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß der erwähnte Nachtrag nebst der Bestätigungs-Urkunde durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam zur öffentlichen Kenntniß gelan= gen werden.

Berlin, den 26. Februar 1859.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

v. d. Heydt.

Nedigirt im Büreau des Staats - Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei
(N. Decker).

Gesez-Sammlung

für die

Königlichen Preußischen Staaten.

Nr. 7.

(Nr. 5025.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Dezember 1858., betreffend die Genehmigung der von der Saarbrücker Eisenhüttengesellschaft beabsichtigten Herstellung und Benutzung einer Eisenbahn von der nach dem Burbachthale führenden Zweig

bahn der Saarbrücker Eisenbahn nach ihren Etablissements bei dem Dorfe Burbach und weiter nach der Saar.

Ich will nach Ihrem Antrage vom 3. Dezember b. 3. zu der von der Saar

d.

brücker Eisenhüttengesellschaft beabsichtigten Herstellung und Benutzung einer Eisenbahn von der nach dem Burbachthale führenden Zweigbahn der Saarbrücker Eisenbahn nach ihren Etablissements bei dem Dorfe Burbach und weiter nach der Saar nach Maaßgabe des Mir vorgelegten Planes hierdurch Meine Genehmigung unter der Bedingung ertheilen, daß: 1) die gedachte Eisenhüttengesellschaft sich verpflichtet, die für den öffentlichen Verkehr nöthigen Vorrichtungen zum Ein- und Ausladen der Schiffe bei der beregten Zweigbahnanlage, sowie die übrigen in Folge der Bahnanlage erforderlich erachteten Uferbauten an der Saar nach der näheren Anordnung der zuständigen Behörden auf ihre Kosten auszuführen und zu unterhalten; 2) anderen Unternehmern sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als auch die Benugung der Hauptbahn gegen zu vereinbarende, event. von Ihnen festzusehende Fracht oder Bahngeldsäge vorbehalten bleibt; 3) sämmtliche obige Anlagen in einer von Ihnen zu bestimmenden Frist hergestellt werden. Zugleich bestimme Ich, daß die in dem Geseze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften über die Erpropriation auch auf das in Rede stehende Unternehmen Anwendung finden sollen.

Dieser Erlaß ist durch die Gesez-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 13. Dezember 1858.

Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

v. d. Heydt.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Jahrgang 1859. (Nr. 5025-5026.)

12

Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1859.

(Nr. 5026.)

(Nr. 5026.) Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau einer Brücke über den Lennefluß bei Letmathe im Kreise Iserlohn. Vom 31. Januar 1859.

Im Namen Sr. Majestät des Königs.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,

verordnen:

Regent,

Nachdem eine Gesellschaft für den Bau einer Brücke über den Lennefluß bei Letmathe, Kreises Iserlohn, sich gebildet und die Genehmigung zu die: sem Bau und zur Erhebung eines Brückengeldes nachgesucht hat, wird ihr solche unter folgenden Maaßgaben hierdurch ertheilt:

1) Behufs Erwerbung der für die Brücke nebst Zubehör erforderlichen Grundstücke wird der Gesellschaft das Erpropriationsrecht, vorbehaltlich der Entscheidung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten über die Anwendung desselben, bewilligt. Auch wird ihr die Befugniß zur Gewinnung von Bau- und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Bestimmungen beigelegt.

2) Der Gesellschaft wird ferner das Recht verliehen, ein Brückengeld nach Maaßgabe des angeschlossenen Tarifs zu erheben.

3) Die für die Staats- Chausseen jederzeit geltenden polizeilichen Bestim mungen finden auf diese Brücke ebenfalls Anwendung.

In Betreff der Brückengeld-Uebertretungen sind die allgemeinen geseglichen Vorschriften maaßgebend.

4) Die Gesellschaft hat dagegen die Verpflichtung:

a) die Brücke nach dem von der Staatsverwaltung genehmigten Plane
und Anschlage und unter Aufsicht derselben innerhalb zwei Jahren
nach Ertheilung dieser Genehmigung zu vollenden; ferner an der
von der Regierung festgesetten Stelle die zur Erhebung des
Brückengeldes erforderliche Empfangsstätte einzurichten;
b) die Brücke in vollkommen tüchtigem, zu allen Jahreszeiten bequem
fahrbarem Zustande zu erhalten, wobei sich die Gesellschaft den
Bestimmungen und der Kontrolle der Staatsbehörde unterwirft;
c) nach Vollendung des Baues einen Revisionsanschlag aufnehmen
zu lassen und der Regierung zur Feststellung einzureichen;
d) über Einnahme und Ausgabe vollständige Rechnung zu führen
und dieselbe nebst einem Berichte über den Stand des Unterneh-
mens der Regierung zur Prüfung alljährlich vorzulegen.

Sollte die Staatsbehörde ein konzessionswidriges Verfahren oder eine unwirthschaftliche Verwaltung wahrnehmen, so ist sie befugt, abándernd einzuschreiten und zur Durchführung ihrer Anordnungen nöthigenfalls Zwangsmaaßregeln anzuwenden, auch nach Befinden die Hebestelle unter ihre Verwaltung zu stellen.

Jedes

« PreviousContinue »