Page images
PDF
EPUB

Reichs-Gefeß-Dlati

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

V. Stück.

Ausgegeben und versendet am 10. Februar 1858.

16.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 27. Jänner 1858,

wirksam für das Großfürstenthum Siebenbürgen,

die Einführung einer Instruction über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Urbarialgerichte betreffend.

Nachdem Seine k. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 13. Mai 1857 die Minister des Innern und der Justiz zur Erlassung einer Instruction für die Urbarialgerichte zu ermächtigen geruht haben, so wird hiemit bekannt gemacht, daß bei den Urbarialgerichten in dem Großfürstenthume Siebenbürgen die beiliegende Instruction über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung sogleich in Kraft zu treten hat.

Freiherr von Bach m. p. Graf Nádasdy m. p.

Allgemeine Er færdernisse.

Besondere Erfors
Dernisse:

Instruction

über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Urbarial

gerichte.

Erster Theil.

Von der Besegung, Leitung und Ueberwachung der Urbarialgerichte.

Erstes Hauptstück.

Von den Erfordernissen zur Anstellung bei den Urbarialgerichten.

§. 1.

Die zur Aufnahme in den Staatsdienst im Allgemeinen vorgeschriebenen Eigenschaften sind auch zur Anstellung bei den Urbarialgerichten erforderlich.

S. 2.

Niemand darf insbesondere zur Dienstleistung bei einem Urbarialgerichte zugelassen werden, dessen untadelhaftes sittliches Betragen und gute politische Haltung nicht durch befriedigende Zeugnisse oder auf andere Art außer Zweifel gesezt ist.

§. 3.

Personen, welche wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht entspringenden oder der öffentlichen Sittlichkeit zuwider laufenden Vergehens; oder einer Uebertretung dieser Art schuldig erkannt, oder bloß wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel freigesprochen worden find; ferner Personen, welche wegen einer anderen Geseßesübertretung zu einer sechsmonatlichen oder noch längeren Freiheitsstrafe verurtheilt, oder bereits früher wegen gesezwidriger Handlungen oder Pflichtverlegungen aus dem Staatsdienste entlassen worden sind, können ohne ausdrückliche Bewilligung Seiner Majestät zu keiner Anstellung bei den Urbarialgerichten zugelassen werden.

Sollte es einer solchen Person gelingen, sich in den Dienst bei denselben einzuschleichen, so ist dieselbe unverzüglich zu entlassen, sobald das ihr entgegenstehende Hinderniß entdeckt wird. S. 4.

In Concurs verfallene Schuldner, deren Concursverhandlung noch nicht beendiget ist, oder welche nicht vollständig nachgewiesen haben, daß ihre Zahlungsunvermögenheit bloß einem Unglücksfalle zuzuschreiben sei, und gerichtlich erklärte Verschwender sind zu dem Amte eines Richters und zu jeder anderen Anstellung bei den Urbarialgerichten unfähig.

S. 5.

Bewerber um eine Anstellung im Conceptsfache bei den Urbarialgerichten haben die hiezu a) im Concerte erforderlichen Eigenschaften nachzuweisen.

fache;

S. 6.

fache.

Zu Anstellungen im Kanzleifache sind nur Diejenigen zuzulassen, welche sich durch glaub- b) in Kanzleiwürdige Zeugnisse über den Besiß der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ausweisen, um eine befriedigende Verrichtung des angesuchten Dienstes und eine entsprechende weitere. Ausbildung in Kanzleigeschäften von ihnen erwarten zu können. Auch haben sie sich vorläufig bei dem Gerichte, bef welchem sie angestellt zu werden wünschen, einer Prüfung mit gutem Erfolge zu unterziehen. Diese Prüfung hat in dem richtigen und leserlichen Niederschreiben in die Feder gesagter und in dem Abschreiben schriftlicher Auffäße zu bestehen.

Bewerber um die Stelle eines Amtsdieners oder Dienersgehilfen müssen wenigstens des Lesens und Schreibens kundig und zur Verfassung gerichtlicher Relationen fähig seyn.

Zweites Hauptstück.

Von der Beseßung der Dienstpläge bei den Urbarialgerichten.

S. 7.

Die Ernennung der Vorsteher der Urbarialgerichte in allen Instanzen, dann der Räthe der Urbarialgerichte zweiter und dritter Instanz, bleibt nach den Bestimmungen des Allerhöchsten Patentes vom 21. Juni 1854, Nr. 151 des Reichs-Geseß-Blattes, §. 64, Seiner k. k. Apostolischen Majestät über gemeinschaftlichen Vorschlag der Minister des Innern und der Justiz vorbehalten.

S. 8.

Die Räthe der Urbarialgerichte erster Instanz, die Rathssecretäre zweiter und dritter Instanz, die Concipisten bei dem obersten Urbarialgerichte, die Adjuncten der Urbarialgerichte erster Instanz, dann die Officiale und Accessisten bei dem obersten Urbarialgerichte, werden von den Ministerien des Innern und der Justiz ernannt.

Die den Ministerien zustehenden Ernennungen werden von denselben durch einverständliche gemeinschaftliche Ausfertigung vollzogen.

S. 9.

Die Ernennung der Officiale bei den Urbarialgerichten erster und zweiter Instanz kommt dem Präsidenten des Urbarial-Obergerichtes zu.

S. 10.

Der Vorsteher jedes Urbarialgerichtes, sowohl der ersten als der höheren Instanzen, ernennt die zur Besorgung der Schreibgeschäfte erforderlichen Diurnisten unter Beobachtung der dießfalls allgemein bestehenden Vorschriften, dann unter derselben Bedingung die systemisirte Dienerschaft. Ihm steht auch das Recht zu, diese Individuen von ihren provisorischen Anstel= lungen wieder zu entlassen.

S. 11.

Für die nach der erfolgten Organisirung in Erledigung kommenden Dienstpläge, mit Ausnahme jener der Präsidenten des obersten Urbarialgerichtes und des Urbarial-Obergerichtes, der Vorsteher der Urbarialgerichte erster Instanz und der Räthe zweiter und dritter Instanz, ist durch das Gericht, bei welchem die Erledigung eintritt, in der Regel ein Concurs auszuschreiben.

Concurs: ausschreibung.

S. 12.

Beschaffenheit und Verlage der Bewerbungs gefuche.

Hindernis der Berwandtschaft

[ocr errors]

Wenn im Laufe eines Concurses gleiche Dienstpläge erlediget werden, oder wenn durch die Besetzung eine stufenweise Vorrückung sich ergibt, und für die unteren, hierdurch in Erledigung kommenden Dienstpläge geeignete Bewerber vorhanden sind, so kann eine weitere Concursausschreibung unterlassen werden.

Außerdem kann die Besetzung einer Dienststelle ohne Concursausschreibung nur mit Bewilligung der Minister des Innern und der Justiz stattfinden.

Den Ministern bleibt aber auch vorbehalten, erledigte Dienstpläge, deren Beseßung oder zu deren Besehung der Vorschlag in ihrem Wirkungskreise liegt, unabhängig von der stattge= habten Concursausschreibung und von den eingelangten Vorschlägen zu beseßen, oder nach Be= schaffenheit derselben (§. 7) den Antrag zu deren Beseßung Seiner Majestät vorzulegen.

S. 13.

In der Concursausschreibung sind die Erfordernisse zur Erlangung der Stelle, und die mit derselben verbundenen Bezüge auszudrücken. Zugleich ist den Bewerbern eine Frist von vier Wochen, vom Tage der dritten Einschaltung in die Zeitung gerechnet, zur Ueberreichung ihrer Gesuche zu bestimmen.

Das Edict ist in dem zu den ämtlichen Kundmachungen in dem Kronlande bestimmten Zeitungsblatte, und wenn es sich um die Stelle eines Rathes erster Instanz handelt, auch in dem Amtsblatte der Wiener Zeitung kundzumachen.

S. 14.

Jeder Bewerber um eine Dienststelle hat seinem Gesuche die Nachweisungen über die gefeglichen Erfordernisse zu derselben in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizulegen. Bewerber, welche bereitz angestellt sind, oder in dienstlicher Verwendung stehen, haben ihre Gesuche mittelst des Vorstehers ihrer vorgesezten Behörde zu überreichen.

Bezirksrichter haben ihre eigenen und die Gesuche der ihnen untergeordneten Beamten dem Präsidium des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel das Bezirksgericht sich befindet, zur Mittheilung an die Urbarial-Gerichtsbehörde vorzulegen, bei welcher der Concurs eröffnet ist.

§. 15.

Zwischen den Vorstehern, Räthen, Stimmführern und untergeordneten Conceptsbeamten and wäer der Urbarialgerichte darf keine Blutsverwandtschaft in auf- und absteigender Linie, keine Seitenrerwandtschaft bis einschließlich auf den Oheim und Neffen und keine Schwägerschaft bis zu demselben Grade bestehen.

Vorsteher der Hilfsämter, andere Kanzleibeamte, Amtsdiener und Dienersgehilfen dürfen weder mit dem Vorsteher des Gerichtes, noch mit irgend einem Beamten, mit welchem sie im Verhältnisse der Unterordnung oder Controle stehen, in einem der bezeichneten Grade verwandt oder verschwägert seyn.

Söhne von Advocaten dürfen bei den Urbarialgerichten, bei welchen die Väter die Advocatur ausüben, nicht angestellt werden.

S. 16.

Sollte ein Verwandtschafts- oder Schwägerschafts-Verhältniß dieser Art bei einem Gerichte bestehen oder in der Folge durch Ehen herbeigeführt werden, so ist sogleich durch eine angemessene Uebersetzung Abhilfe zu schaffen, jedoch ohne Nachtheil für die Betheiligten und ohne daß hierdurch ein anderer verdienstlicherer oder bei gleichen Eigenschaften und Verdiensten in gleicher Kategorie oder gleichem Nange stehender Beamte leide.

Die Anzeige des bestehenden Hindernisses ist von dem Beamten, bei welchem dasselbe obwaltet, dem Gerichtsvorsteher, und wenn es bei diesem selbst besteht, dem vorgesezten Gerichte zu erstatten. Mittlerweile hat der Gerichtsvorsteher oder das vorgeseßte Gericht Sorge zu tragen, daß die gemeinschaftliche Theilnahme der Verwandten oder Verschwägerten an Berathungen und Verhandlungen vermieden werde.

8. 17.

Verwandtschaft

Jeder Bewerber um eine Dienststelle ist verpflichtet, in dem Gesuche anzuzeigen, ob und Bezeichnung der in welchem Grade der Verwandtschaft oder Schwägerschaft er zu einem Beamten oder Dienerberger des Gerichtes steht, bei welchem die angesuchte Stelle erlediget ist.

Der Beamte, welcher diese Anzeige zu machen unterläßt, muß es sich, falls er die angefuchte Stelle erlangt, selbst zuschreiben, wenn er auf einen anderen Dienstplag, auch in einer geringeren Kategorie, überseßt oder der normalmäßigen Behandlung unterzogen wird.

§. 18.

werbungsgesuche.

Tabellen.

Jedem Gesuche eines Bewerbers, welcher bereits im Dienste steht, ist eine Qualifications- Qualifications. Tabelle nach dem Formulare 1 beizulegen.

Die ersten vier Rubriken derselben hat der Bewerber selbst auszufüllen, die übrigen fünf Nubriken werden von dem Vorsteher der Behörde ausgefüllt, welchem das Gesuch zu überreichen ist.

S. 19.

Das Gutachten über die Qualification ist mit der strengsten Gewissenhaftigkeit und mit der bestimmten Bezeichnung abzugeben, ob der Bewerber hinreichende, gute oder ausgezeichnete Fähigkeiten und Verwendung an den Tag gelegt habe. Auch ist jederzeit beizufügen, ob derselbe zu der angesuchten Stelle geeignet sei oder nicht.

Ist das Gesuch an ein anderes Gericht zu übersenden, so hat bloß der Vorsteher des Gerichtes, welcher dasselbe übersendet, das Gutachten abzugeben. Ueber Beamte der Kanzlei und Diener haben die Vorsteher der Gerichtshöfe erforderlichen Falles das Gutachten des betref= fenden Amtsvorstehers einzuholen.

§. 20.

Hinsichtlich derjenigen Bewerber, die bei dem Gerichte angestellt sind, dessen Vorsteher die Besetzung vorzunehmen oder den Besetzungsvorschlag zu erstatten hat, ist das Gutachten über die Qualification stets der Berathung über die Besetzung oder den Vorschlag vorauszuschicken.

S. 21.

Bei Einbegleitung von Gesuchen um eine Ueberfegung an einen anderen Dienstort in gleicher Eigenschaft ist auch über die Umstände, welche von dem Bewerber als Beweggründe für die Uebersetzung angeführt werden, die Aeußerung abzugeben.

« PreviousContinue »