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S. 22.

Beseßungsvor schläge.

Bei Besehung von

Dienstpläßen und
Erstattung von

beobachtende

Grundsäze.

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Den ersten Vorschlag hat stets der Vorsteher des Gerichtes, von welchem der Concurs ausgeschrieben worden ist, zu erstatten, und denselben, wenn es ein Urbarialgericht erster Instanz ist, dem Urbarial-Obergerichts-Präsidium vorzulegen. Handelt es sich um eine Stelle, deren Beseßung Seiner Majestät vorbehalten ist oder den Ministerien zukommt, so hat das Obergerichts-Präsidium den ihm von der ersten Instanz zugekommenen Vorschlag mit seinem eigenen Antrage, oder, wenn der Concurs von dem Obergerichte ausgeschrieben worden ist, seinen eigenen Beseßungsvorschlag dem Präsidium der Statthalterei mitzutheilen, welches denselben mit Beifügung seines eigenen Gutachtens dem Minister des Innern zu der, im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz zu treffenden Verfügung vorzulegen hat.

S. 23.

Die Dienstbeseßungen und die Vorschläge zu denselben sind zwar in der Nathsversammlung in Vortrag zu bringen. Die Stimmen der Mitglieder des Gerichtes sind jedoch in diesen Angelegenheiten bloß berathend und binden den Vorsteher nicht.

S. 24.

Bei den Berathungen über die Beseßung von Dienstpläßen und Erstattung von BeseßungsVerschlägen zu vorschlägen hat jeder Stimmführer mit der strengsten Gerechtigkeit und nach eigener Ueberzeugung vorzugehen und stets auf die fähigsten, verdientesten und vertrauenswürdigsten Personen, auch dann, wenn sie nicht eingeschritten wären, Rücksicht zu nehmen. Es sind hierbei die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, der bezeugte Fleiß und Eifer, die besonderen Verdienste, die Sittlichkeit und politische Haltung der Bewerber in genaue Erwägung zu ziehen.

Zeitpunct des Dienstantrittes.

Beeidigung der
Urbarial

S. 25.

Sollten Bewerber, welche der angesprochenen Stelle würdig angesehen werden, irgend eine der erforderlichen Eigenschaften nicht nachgewiesen haben, ohne daß der Abgang derselben bekannt ist, oder sollte es zweifelhaft seyn, ob ihnen ein geseßliches Hinderniß entgegenstehe, so ist der entstandene Zweifel vor Besegung des Dienstplages auf geeignete Weise zu lösen.

S. 26.

Jeder Beamte oder Diener hat den ihm verliehenen Dienstposten nach Empfang des Ernennungsdecretes, oder, wenn er bereits im Dienste ist, nach Enthebung von dem legteren sogleich anzutreten.

Fordert die Uebersiedlung an den neuen Dienstort längere Zeit, so hat er mittelst seines früheren Vorstehers bei dem Vorsteher des Urbarialgerichtes, welchem er zugewiesen wurde, um die Bewilligung einer weiteren Frist einzuschreiten.

S. 27.

Kein Beamter oder Diener eines Urbarialgerichtes darf sein Amt ausüben, ohne den vorGerichtspersonen. „geschriebenen Diensteid abgelegt zu haben.

Die Beeidigung findet nicht nur bei dem Eintritte in den Dienst bei einem Urbarialgerichte, sondern auch bei jedem Antritte eines höheren Dienstpostens Statt.

S. 28.

Der Präsident des obersten Urbarialgerichtes legt den Diensteid in die Hände der Minister des Innern und der Justiz gemeinschaftlich ab; zur Beeidigung des Präsidenten des Urbarial-Obergerichtes wird von den Ministerien des Innern und der Justiz das Statthalterei= Präsidium delegirt.

Die Vorsteher der Urbarial-Gerichtshöfe erster Instanz werden von dem Präsidenten des Urbarial-Obergerichtes, Räthe und alle übrigen Beamten der Urbarial-Gerichtshöfe von dem Vorsteher des Gerichtes, welchem sie zugewiesen sind, beeidet.

Die Diener werden von dem Vorsteher des Hilfsamtes in Eid und Pflicht genommen.

S. 29.

Bezüge.

In Beziehung auf den Anfangstag und die Flüssig machung der Bezüge der Beamten Anweisung der und Diener der Urbarialgerichte, haben die für die Staatsbeamten im Allgemeinen bestehenden Vorschriften zu gelten.

S. 30.

Ein Tausch der Dienstpläge kann nur aus besonders wichtigen Gründen bewilliget wer- Diensttausch. den. Die Gesuche sind bei dem Urbarial-Obergerichts-Präsidium, und wenn es sich um den Tausch zwischen Individuen handelt, welche nicht in dem Sprengel des nämlichen Obergerichtes angestellt sind, bei dem Minister des Innern zu überreichen.

Das Obergerichts-Präsidium hat über die bei demselben überreichten Gesuche die erforderlichen Einvernehmungen zu pflegen und die Verhandlung mit seinem Gutachten dem Präfidium der Statthalterei zu übersenden, welches seinen Antrag darüber dem Minister des Innern zur erforderlichen Verfügung im Einvernehmen mit dem Justizminister vorzulegen hat. Ein Diensttausch von Stellen, deren Beseßung Seiner Majestät vorbehalten ist, kann nur mit Allerhöchster Genehmigung stattfinden.

S. 31.

Durch einen Diensttausch darf weder der Dienst Nachtheil leiden, noch ein Dritter in seinem Rechte gekränkt werden. Es kann daher den Tauschenden bei der Behörde, zu welcher fie übertreten, unter den Beamten der gleichen Kategorie zwar der Nang nach dem mitgebrachten Dienstalter in dieser legteren, jedoch in keinem Falle über jenen Plag hinaus vorbehalten werden, welchen der durch den Tausch austretende Beamte eingenommen hatte.

S. 32.

Verseßungen aus Dienstesrücksichten können nur von den Ministern des Innern und der Justiz gemeinschaftlich und auch von diesen rücksichtlich derjenigen Dienstpläße, deren Beseßung Seiner Majestät vorbehalten ist, definitiv nur mit Allerhöchster Genehmigung verfügt werden.

§. 33.

Verseßungen aus Dienstee. rücksichten.

stelle.

Die Verzichtleistung auf eine Dienststelle ist bei dem Gerichtsvorsteher zu überreichen. Verzichtleistung Ohne Vorbehalt und Bedingung eingereichte Verzichtleistungen können von dem Vorsteher der Behörde angenommen werden, in dessen Wirkungskreis die Beseßung der Dienststelle gehört, welcher entsagt wird. Verzichtleistungen auf Dienststellen, deren Verleihung Seiner Majestät vorbehalten ist, find Allerhöchstdemselben vorzulegen.

Uebertritt in den

Ruhestand.

(Pensionirung, Quiescirung).

Personal standes-Ausweise.

Vor erfolgter Annahme der Verzichtleistung und Enthebung von dem Dienste darf der Beamte oder Diener den Dienst nicht verlassen. Gegen Diejenigen, welche diesem zuwider handeln, ist im Disciplinarwege mit der Dienstentlassung vorzugehen.

S. 34.

Die Verzichtleistung auf den Dienst darf nicht angenommen werden, wenn der verzich= tende Beamte oder Diener einer durch die Strafgeseze verbotenen Handlung oder einer Pflichtverlegung beschuldiget ist, welche die Entlassung aus dem Dienste nach sich ziehen könnte.

In diesem Falle ist der Erfolg der Untersuchung abzuwarten und das Disciplinarerkenntniß zu schöpfen. Nur dann, wenn eine mindere Strafe, als die Entlassung ausgesprochen wird, kann die Verzichtleistung angenommen werden.

S. 35.

Ueber die Versetzung der Beamten und Diener der Urbarialgerichte in den Ruhestand, wenn sie durch Krankheit oder körperliche Gebrechen dienstunfähig oder aus anderen Gründen dienstunbrauchbar werden, haben die für Beamte und Diener im Allgemeinen bestehenden Vorschriften zu gelten.

Hinsichtlich jener Dienstpläße, deren Verleihung nicht Seiner Majestät oder den Ministerien vorbehalten ist, hat in der Regel das Urbarial-Obergerichts-Präsidium über die Penflonirung und Quiescirung zu entscheiden; jedoch steht es auch den Ministerien zu, ausnahmsweise die Penflonirung und Quiescirung solcher Beamten und Diener zu verfügen.

Bezüglich der Dienststellen, deren Verleihung Seiner Majestät vorbehalten ist, sind auch die Anträge auf Verseßung in den Ruhestand durch gemeinschaftliche allerunterthänigste Vorträge der Minister des Innern und der Justiz zur Allerhöchsten Schlußfassung vorzulegen.

S. 36.

Jeder bei den Urbarialgerichten in den Staatsdienst eintretende Beamte oder Diener hat gleich nach dem Antritte des Dienstes seinen Personalstandes-Ausweis nach dem Formulare Nr. 2 mit den nöthigen Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift dem Gerichtsvorsteher zu überreichen.

Der Gerichtsvorsteher hat die Eintragungen genau zu prüfen und deren Richtigkeit zu bestätigen, oder die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen.

Die Urkunden sind nach gemachtem Gebrauche zurückzustellen.

Bei den Ministerien des Innern und der Justiz sind die Personalstandes-Ausweise über sämmtliche Beamte der Urbarialgerichte zu führen. Gleiche Ausweise sind aber auch bei dem Präsidium des obersten Urbarial-Gerichtshofes über die, bei demselben angestellten Beamten und Diener; bei den Präsidien der Statthalterei und des Urbarial-Obergerichtes über alle Beamte und Diener ihres Sprengels und bei dem Präsidium eines jeden Urbarialgerichtes erster Instanz über die bei demselben angestellten Beamten und Diener aufzubewahren und in Richtigkeit zu erhalten.

Zu diesem Ende muß jeder Personalstandes-Ausweis in der erforderlichen Anzahl von fünf oder vier Exemplaren überreicht, auch muß jede weitere in denselben gehörige Eintragung pünetlich vorgenommen und falls dieselbe nicht ohnehin durch eine Verfügung der Ministerien veranlaßt worden wäre, denselben durch das vorgeseßte Gericht angezeigt werden.

Erhält ein Beamter oder Diener eine andere Dienststelle, so hat der Vorsteher des Gerichtes, von welchem er austritt, dem Präsidium jenes Gerichtes, zu welchem er künftig gehört, den Personalstandes-Ausweis zu übersenden.

Die Aufbewahrung und Evidenzhaltung der Personalstandes-Ausweise liegt bei jeder Gerichtsbehörde dem Vorsteher derselben ob.

Drittes Hauptstück.

Von den Amtspflichten der, bei den Urbarialgerichten angestellten Personen.

S. 37.

Bestimmung.

Die den Staatsbeamten und Dienern überhaupt auferlegten Pflichten liegen auch den bei Allgemeine den Urbarialgerichten angestellten Beamten und Dienern ob.

Insbesondere versehen Sich Seine Majestät auch von den Beamten der Urbarialgerichte, denen im Allerhöchsten Auftrage die Handhabung der Gerechtigkeit anvertraut ist, der unbedingten Treue und des unverbrüchlichen Festhaltens an den von Ihnen vorgezeichneten Regierungs-Grundsägen, und erwarten die Bethätigung einer, diesen Pflichten jederzeit vollkommen entsprechenden Handlungsweise nicht nur in ihrem richterlichen Berufe, sondern auch in allen ihren sonstigen Verhältnissen.

§. 38.

Richters.

Die Bestimmung und Pflicht aller Mitglieder der Urbarialgerichte ist es, den ihnen zuge- Amtsrflichten des wiesenen Zweig der Rechtspflege nach den Gesezen mit strenger Unparteilichkeit zu verwalten, und insbesondere nach der wohlwollenden Absicht des Allerhöchsten Patentes vom 21. Juni 1854 (Nr. 151 des Reichs-Geseß-Blattes) auf eine, den Interessen aller Betheiligten möglichst entsprechende Regelung der bestandenen Verhältnisse zwischen den vormaligen Grundherren und den gewesenen Unterthanen und Grundholden thätigst hinzuwirken.

§. 39.

Jeder bei Gericht Angestellte hat insbesondere die ihm durch das Geseß oder durch Aufträge der Vorgesezten zugewiesenen Geschäfte mit Fleiß, Eifer und Uneigennüßigkeit zu besorgen, auch in seinem häuslichen und bürgerlichen Leben sich ganz vorwurfsfrei zu benehmen, und sowohl in, als außer dem Amte Alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Stande, welchem er angehört, zu vermindern geeignet wäre.

S. 40.

Die den Staatsbeamten durch besondere Vorschriften gestatteten Nebenbeschäftigungen dürfen bei strenger Ahndung nie eine nachtheilige Beziehung auf das Dienstverhältniß nehmen, daher insbesondere weder in Privat-Agentien und Correspondenzen über ämtliche Gegenstände bei was immer für einer Gerichtsstelle oder Behörde ausarten, noch mit einer ungeziemenden Einmengung in Privat-Angelegenheiten verknüpft seyn, widrigens der Entgegenhandelnde die strengste Disciplinarbehandlung und bei besonders erschwerenden Umständen selbst die Entlassung (§. 72) zu gewärtigen hat.

S. 41.

Berbot, Geschenke anzunehmen.

Pflicht zur Vers schwiegenheit.

Verbotene Aeuße, rungen über ans

Die bei den Urbarialgerichten angestellten Personen dürfen keine, ihnen in Rücksicht auf ihr Amt für sich oder ihre Angehörigen, mittelbar oder unmittelbar, vor oder nach Beendigung eines Amtsgeschäftes, von wem immer angebotene Geschenke annehmen oder sich andere Vortheile unter irgend einem Vorwande zuwenden.

Die dagegen Handelnden sind ohne Nachsicht aus dem Dienste zu entlassen.

Ist dabei das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt verübt worden, so finden die Vorschriften des Strafgesetes ihre Anwendung.

S. 42.

Alle bei den Urbarialgerichten angestellten Personen haben über die bei Gericht vorgekommenen Geschäfte gegen Jedermann, dem sie eine ämtliche Mittheilung darüber zu machen nicht verpflichtet sind, unverbrüchliches Stillschweigen zu beobachten.

Die Uebertretung dieser Vorschrift ist mit strengen Verweisen zu ahnden. Verlegt der Beamte diese Pflicht zu wiederholten Malen, oder sind die Umstände, unter welchen ein Amtsgeheimniß entdeckt wird, so beschaffen, daß daraus ein bedeutender Nachtheil entstehen kann, oder hat der Beamte die bei einer Berathschlagung abgegebenen Stimmen verrathen, so ist derselbe nach Beschaffenheit der wirklich eingetretenen oder möglichen Folgen seiner Pflichtver= legung mit einer strengeren Disciplinarstrafe, ja selbst mit der Entlassung (§. 72) zu bestrafen. Unter welchen Bedingungen die Eröffnung eines Amtsgeheimnisses als Verbrechen zu bestrafen sei, bestimmt das Strafgeset.

S. 43.

Beamte, welchen die Ausübung des Richteramtes bei den Urbarialgerichten übertragen ist, bängigedicht haben auch zu vermeiden, außergerichtlich ihre Ansicht über anhängige Rechtssachen oder über den wahrscheinlichen Ausgang derselben zu äußern.

jachen.

Fälle, in welchen

sich die bei den Urs

S. 44.

Niemand darf bei den Urbarialgerichten an der Verwaltung der Gerechtigkeit Theil nehmen barialgerichten und insbesondere weder auf die Entscheidung der Angelegenheit Einfluß nehmen, noch der Be

Anacstellten der Amishandlung zu

enthalten haben. rathschlagung beiwohnen:

1. in seinen eigenen und allen denjenigen Geschäften, bei welchen er unmittelbar oder mittelbar Schaden oder Vortheil zu erwarten hat;

2. in Geschäften seiner Gattin, seiner Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, seiner Geschwisterkinder und Derjenigen, die ihm noch näher verwandt oder bis zu eben diesem Grade verschwägert sind;

3. in Geschäften seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder;

4. in Geschäften seiner Mündel und Pflegebefohlenen;

5. in Geschäften seiner Gläubiger oder Schuldner, es mögen alle sowohl in diesem als in dem 2., 3. und 4. Absage bezeichneten Personen im eigenen Namen, oder nur als Bevollmächtigte oder Vertreter unmittelbar oder mittelbar an der Sache Theil nehmen;

6. in Geschäften, bei welchen er früher als Zeuge, Sachwalter, Rathgeber, Unterhändler oder Mittelsmann eingeschritten ist;

7. auch kann bei dem höheren Gerichte Niemand in Angelegenheiten, worüber er schon bei einem untergeordneten Gerichte seine Stimme abgegeben hat, an der Entscheidung Theil nehmen;

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