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S. 56.

Die Kanzleibeamten sind, in soferne sie nicht ihre Amtsverrichtungen von dem Gerichtshause entfernen, täglich im Amte zu erscheinen, und während der von dem Gerichtsvorsteher festgesezten Amtsstunden, deren Zahl nicht unter sieben seyn darf, und wenn es der Dienst erfor dert, auch länger zu arbeiten verpflichtet.

Dem Gerichtsvorsteher ist überlassen, diejenigen Kanzlei-Individuen zu bestimmen, welche abwechselnd auch an Sonn- und Festtagen im Amtsorte zu erscheinen haben.

Fünftes Hauptstück.

Von der Ertheilung eines Urlaubes.

S. 57.

Befugniß zu Ers

laubes.

Den Beamten und Dienern der Urbarialgerichte kann über ihr Ansuchen aus rücksichts- theilung des lle würtigen Gründen ein, dem Bedürfnisse angemessener und den Dienstverhältnissen unnachtheiliger Urlaub ertheilt werden.

Die Vorsteher der Urbarialgerichte erster Instanz können ihren Untergebenen auf vier Wochen; der Präsident des Obergerichtes und der Präsident des obersten Urbarial-Gerichtshofes auf sechs Wochen Urlaub ertheilen.

Das Präsidium des Obergerichtes ist auch befugt, den Vorstehern der Gerichtshöfe erster Instanz auf sechs Wochen in Einem Jahre Urlaub zu ertheilen und den Urlaub der untergeordneten Beamten der Gerichte erster Instanz auf diese Zeit zu erweitern.

Ergibt sich die Nothwendigkeit, einem Beamten oder Diener innerhalb Eines Jahres auf Einmal oder in Zeitabschnitten Urlaub in der Gesammtdauer von mehr als sechs Wochen zu ertheilen, oder handelt es sich um die Bewilligung zu einer Reise in das Ausland, so ist stets die Bewilligung der Ministerien einzuholen und zu diesem Ende das Gesuch dem Justizminifter vorzulegen, welcher dasselbe an den Minister des Innern leiten wird.

Nur in sehr dringenden Fällen kann der Gerichtsvorsteher die Abreise in das Ausland noch vor der eingelangten Bewilligung gestatten.

Die Gesuche um Verlängerung eines Urlaubes sind immer rechtzeitig einzureichen, damit fie noch vor Ablauf der ersten Urlaubsfrist erlediget werden können.

S. 58.

Der Präsident des Urbarial-Obergerichtes und der Präsident des obersten Urbarialgerichtes haben den Urlaub bei dem Justizminister anzusuchen, welcher das Gesuch dem Minister des Innern zur einverständlichen Entscheidung mittheilen wird.

S. 59.

Beamte der Urbarialgerichte, welche außer ihrer Verwendung bei denselben auch noch in einem anderen Dienstverbande stehen, haben zur Erwirkung eines Urlaubes auch dort die Bewilligung im gehörigen Wege anzusuchen.

S. 60.

Eine nicht gerechtfertigte Ueberschreitung des Urlaubes ist mit Strenge, nach Umständen mit dem Verluste der Bezüge für die Dauer der unbefugten und nicht gerechtfertigten Ueberschreitung zu bestrafen.

Abwesenheit we gen Krankheit

eder eines anderen

Zufalles.

Entlassung.

Auch kann bei fortdauernder Abwesenheit, ungeachtet einer mit Bestimmung eines angemessenen Zeitraumes ergangenen Aufforderung zur Rückkehr, mit der Suspension und Einstel= lung des ganzen Gehaltes und nöthigen Falles mit der Entsegung vom Dienste vorgegangen werden.

S. 61.

Ein durch Krankheit oder einen anderen unvermeidlichen Zufall eingetretenes Hinderniß, den Dienst zu versehen, ist dem Gerichtsvorsteher, oder, wenn es bei einem Vorsteher eintritt, dem Präsidium des vorgeseßten Gerichtes anzuzeigen und auf dessen Anordnung zu bescheinigen. Eine durch Hindernisse dieser Art veranlaßte Abwesenheit ist nicht als Urlaub anzusehen.

Sechstes Hauptstück.

Von der Supplirung erledigter Dienstpläße und abwesender Gerichts-
personen.
S. 62.

In Fällen der Beurlaubung, Verhinderung oder Abwesenheit der bei den Urbarialgerichten angestellten Personen oder der Erledigung von Dienstplägen ist die nöthige Supplirung zunächst aus den eigenen Arbeitskräften des Gerichtes zu verfügen, und nur, wenn diese nicht ausreichen, um die erforderliche Hilfe bei der höheren Behörde anzusuchen.

Der Vorsteher eines Gerichtes wird von dem ihm im Range zunächst stehenden Veamten vertreten, doch ist in jedem Falle dieser Art dem höheren Gerichte und durch dieses dem Justizminister die Anzeige zu machen, welcher dieselbe dem Minister des Innern mittheilen wird, damit nöthigen Falles im beiderseitigen Einverständnisse eine andere Verfügung getroffen oder bei Allerhöchst Seiner Majestät in Antrag gebracht werden könne.

Die Geschäfte eines abgängigen Rathes hat ein anderer Rath oder in erster Instanz ein zur Stellvertretung geeigneter Adjunct, in zweiter Instanz aber ein geeigneter Rathssecretär zu übernehmen.

S. 63.

Die Uebertragung des Stimmrechtes an andere Supplenten ist den Ministerien vorbehalten.

Siebentes Hauptstück.

Von der Ausübung der Disciplinargewalt über die Beamten und Diener der Urbarialgerichte.

S. 64.

Beamte und Diener der Urbarialgerichte, welche einer solchen durch die Strafgesege verbotenen Handlung schuldig erkannt, oder von der Schuld an derselben nur wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel freigesprochen werden, welche sie nach der Bestimmung des §. 3 von der Aufnahme in den Dienst ausgeschlossen hätte; die in Concurs verfallen und in der CridaUntersuchung nicht schuldlos befunden, oder die wegen Verschwendung unter Curatel gesett

werden (S. 4), müssen, ohne daß es weiterer Erhebungen im Disciplinarwege bedarf, von dem Dienste bei dem Urbarialgerichte entfernt und den Bestimmungen des §. 72 gemäß behandelt werden. §. 65.

Wird ein Beamter oder Diener der Urbarialgerichte wegen was immer für einer anderen Uebertretung der Strafgeseße in Untersuchung gezogen, so müssen nach Beendigung derselben, der Erfolg möge welcher immer gewesen seyn, die Verhandlungsacten dem Präsidium der vorgeseßten Urbarial-Gerichtsbehörde desselben mitgetheilt werden, um nach §. 72 in Beurtheilung ziehen zu können, ob nicht gegen denselben, wenn auch die Strafgesege keine Anwendung finden, doch im Disciplinarwege vorzugehen sei.

§. 66.

Ergibt sich gegen einen Beamten oder Diener aus ämtlichen Wahrnehmungen, oder aus vorgekommenen Syndicats- oder anderen Beschwerden oder Anzeigen der gegründete Verdacht einer Vernachlässigung oder Uebertretung seiner Amtspflichten, welche sich mit Rücksicht auf eine besondere Anordnung, oder auf die Größe des Verschuldens und die Sicherheit des Dienstes, oder weil geringere Disciplinarverfügungen fruchtlos geblieben sind (§. 49), zu einer strengeren Behandlung eignet, so sind darüber von dem Vorsteher des Beschuldigten unverzüglich die erforderlichen Erhebungen im Disciplinarwege einzuleiten.

Von der Einleitung und dem Erfolge einer jeden Disciplinaruntersuchung muß sowohl dem Justizminister als dem Minister des Innern die Anzeige erstattet werden.

S. 67.

Zeigt sich die Nothwendigkeit einer Disciplinaruntersuchung aus Verhandlungen, welche bei einer höheren Gerichtsbehörde oder bei den Ministerien vorkommen, so liegt es in dem Wirkungskreise des Präsidiums der betreffenden Gerichtsbehörde und beziehungsweise der Ministerien, sogleich zur Vornahme der Untersuchung die Anordnung zu treffen.

§. 68.

Suspension von:

halte.

Wird ein Beamter oder Diener der Urbarialgerichte wegen einer der im §. 3 bezeichneten Amte und Ge durch die Strafgeseße verbotenen Handlungen in Untersuchung gezogen oder verhaftet; oder verfällt er in Concurs, so muß derselbe stets von seinem Amte und seinen Bezügen suspendirt und für die Dauer der Untersuchung, oder bis zur Beendigung des Concurses, auf den Bezug einer Alimentation beschränkt werden, welche nach den bestehenden Vorschriften zu bestimmen ist. Diese Vorkehrung ist auch in Fällen der Disciplinaruntersuchung zu treffen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverlegung oder Geseßesübertretung die Degradirung oder Dienstesentlassung nach sich ziehen kann, oder wenn nach dem Ermessen des Vorstehers des Gerichtes, von welchem die Disciplinaruntersuchung eingeleitet wurde, oder des Präsidiums der höheren Behörde oder der Ministerien die Sicherheit des Dienstes oder das Ansehen des Gerichtes die Entfernung desselben fordert. Dieselbe kann von dem unmittelbaren Vorstande, sowie von dem Präsidium der höheren Gerichtsbehörde und von den Ministerien verfügt werden. §. 69.

Beschwerden gegen die Einleitung einer Disciplinaruntersuchung oder die Suspendirung vom Amte und Gehalte sind an das Präsidium des Urbarial-Obergerichtes, und wenn die Be= schwerde gegen die Verfügung des Obergerichts-Präsidiums gerichtet, oder wenn die Verfügung von dem Präsidium des obersten Urbarial-Gerichtshofes oder von diesem ausgegangen ist, an

Beschwerdefüh. rung gegen die Suerennen.

Verfahren bei Disciplinar untersuchungen.

den Minister des Innern zu überreichen, welcher dieselben zur einverständlichen Erledigung an das Ministerium der Justiz leiten wird. Sie haben aber keine aufschiebende Wirkung.

§. 70.

Bei einer Disciplinaruntersuchung müssen alle zur Aufklärung der Sache dienlichen Beweise von Amtswegen herbeigeschafft und die betheiligten Parteien und Zeugen nöthigen Falles eidlich vernommen werden. Dem Beschuldigten müssen alle gegen ihn vorgekommenen Umstände und Beweismittel zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung vorgehalten werden. Verweigert er die Rechtfertigung, so ist gegen ihn auch ohne dieselbe vorzugehen.

S. 71.

Ergibt sich aus der Untersuchung der Verdacht einer durch die Strafgeseze verbotenen Handlung, so muß der Erfolg des strafrechtlichen Verfahrens abgewartet; nach dessen Beendigung aber nöthigen Falles im Disciplinarwege weiter vorgegangen werden.

S. 72.

Handelt es sich darum, gegen einen bei dem Urbarialgerichte Angestellten einen Gehaltsabzug als Disciplinarstrafe zu verhängen, oder ihn von dem Dienste bei dem Urbarialgerichte zu entfernen, so kann dieses nur von dem Präsidium derjenigen Behörde, durch welche er angestellt worden ist, oder wenn die Anstellung von den Ministerien ausgegangen wäre, von den Ministerien des Innern und der Justiz einverständlich erfolgen.

Gehört ein aus Disciplinarrücksichten von dem Urbarialgerichte entfernter Beamter einer anderen Behörde an, so unterliegt er rücksichtlich seiner weiteren Behandlung, je nachdem er einer Justiz oder politischen Behörde angehört, den für die Beamten dieser Behörde geltenden Bestimmungen. Personen, welche durch Allerhöchste Einennung der Dienstleistung bei einen Urbarialgerichte zugewiesen sind, können auch nur durch Allerhöchste Entschließung von demselben bleibend entfernt werden.

Jede geschlossene Disciplinaruntersuchung ist daher dem Präsidium derjenigen Behörde, durch welche die Anstellung des Untersuchten erfolgt ist, und nach Erforderniß durch das Präsidium des Urbarial-Obergerichtes dem Minister des Innern vorzulegen, welcher dieselbe zur einverständlichen Verfügung an den Minister der Justiz leiten wird.

In Ansehung geringerer Vergehen, deren sich die Advocaten in den bei den Urbarialgerichten sowohl der ersten als höheren Instanzen vorkommenden Geschäften schuldig machen, liegt dem Urbarialgerichte ob, dem §. 40 der Advocatenordnung vom 24. Juli 1852, Nr. 170 des Reichs-Geseß-Blattes, gemäß, mit den darin festgesetten Strafen vorzugehen, in Fällen schwererer Dienstesvergehen, in welchen es sich, den SS. 41-43 der Advocatenordnung gemäß, um die Pflege einer Disciplinaruntersuchung und die Fällung eines Disciplinarerkenntnisses handeln kann, haben dieselben den Fall nebst den etwa bereits gepflogenen Erhebungen an die Banaltafel zu leiten, damit diese und in höchster Instanz der oberste Gerichtshof darüber ihr Amt handeln können.

Zugleich wird den Urbarialgerichten zur Pflicht gemacht, über die von ihnen im Laufe eines jeden Jahres gegen Advocaten, welche bei ihnen Vertretungen besorgen, in Folge des §. 43 der Advocatenordnung verhängten Bestrafungen am Schlusse des Jahres einen Auszug an die Banaltafel zu übersenden, damit diese, dem §. 61 der Advocatenordnung gemäß, in der Uebersich des Benehmens aller bei derselben eingetragenen Advocaten erhalten werde.

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Achtes Hauptstück.

Von der Stellung und Unterordnung der Urbarial-Gerichtsbehörden und der Aufsicht über den Gang der Justizgeschäfte bei denselben.

S. 73.

Die Urbarialgerichte bilden selbständige Behörden, welche ihre Ausfertigungen unter der Bezeichnung: „t. k. Urbarialgericht in N.“ (Standort) beziehungsweise k. k. Urbarial-Obergericht „k. k. oberstes Urbarialgericht“ zu erlaffen und mit dem Amtssiegel zu versehen haben.

S. 74.

und

Urbarial-Ge

Die Urbarialgerichte erster Instanz sind hinsichtlich des Ganges der Justizgeschäfte zunächst unterordnung der der Aufsicht des Urbarial-Obergerichtes und insbesondere dem Präsidium desselben; das Ober- richtsbehörden. gericht und das oberste Urbarialgericht aber der Oberaufsicht der Ministerien des Innern und der Justiz unterworfen.

Alle Angelegenheiten, welche den Gang der Justizgeschäfte bei den Urbarialgerichten betreffen, find, in soferne darüber eine Verfügung der Ministerien erforderlich ist, dem Justizminister zu überreichen, welcher dieselben mit seinen Bemerkungen dem Minister des Innern mittheilen wird, damit hiernach im gegenseitigen Einvernehmen das Erforderliche erlassen werden könne.

· Die Urbarialgerichte empfangen alle Verfügungen der Ministerien des Innern und der Justiz in einverständlicher gemeinschaftlicher Ausfertigung.

S. 75.

Die untergeordneten Gerichte haben die Anordnungen des vorgeseßten Urbarial-Obergerichtes und beziehungsweise des Präsidiums desselben genau zu befolgen und demselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben.

Das Obergericht und beziehungsweise das Präsidium desselben hat die untergebenen Gerichte von Amtswegen nöthigen Falles durch Geld- oder andere angemessene Strafen zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten, und insbesondere darüber zu wachen, daß dieselben stets vorschriftmäßig beseßt werden.

S. 76.

Der oberste Urbarial-Gerichtshof ist berufen, die bei Ausübung seines richterlichen Amtes wahrgenommenen Gebrechen der Gerichte erster und zweiter Instanz zu rügen, die nöthigen Zurechtweisungen darüber zu erlassen, und wenn es sich um Anordnungen handelt, welche außer den Gränzen seiner Wirksamkeit liegen, dem Justizminister zur einverständlichen Verfügung mit dem Minister des Innern die geeignete Mittheilung zu machen. Uebrigens hat der oberste Urbarial-Gerichtshof auch von den von ihm selbst ertheilten Rügen und Zurechtweisungen die Ministerien in Kenntniß zu sehen.

S. 77.

barialgerichte.

Untersuchungen der Urbarialgerichte erster Instanz können, wenn es nothwendig wird, von Vifitation der Ulr dem Obergerichte oder dessen Präsidium mit Bewilligung der Ministerien, in dringenden Fällen aber auch sogleich angeordnet verden. Doch ist in legteren Fällen die getroffene Verfügung den Ministerien anzuzeigen.

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