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S. 78.

Geschäftsaus

weise der Urba

Instanz.

Zu jeder Untersuchung hat das Präsidium des Urbarial-Obergerichtes einen Rath aus dessen Mitte oder einen Urbarial-Gerichtsvorsteher oder Rath erster Instanz abzuordnen und demselben einen untergeordneten Beamten als Actuar beizugeben.

S. 79.

Der abgeordnete Commissär hat genau zu erforschen, ob in allen Zweigen der Justizpflege den Gesezen gemäß vorgegangen werde, ob und in wieferne dem Gerichte oder einzelnen Gerichtspersonen Vernachlässigung ihrer Amtspflichten zur Last fällt, und wie den etwa bestehenden Mißbräuchen zu begegnen sei. Er hat sich zugleich mit den Fähigkeiten und persönlichen Eigen= schaften der Räthe und Beamten soviel möglich bekannt zu machen.

Zu diesem Ende hat er einigen Gerichtssigungen beizuwohnen, sich Proceß- und andere Gerichtsacten, die Ausarbeitungen der Referenten, die Einreichungs-, Raths- und Registra= tursprotokolle vorlegen zu lassen und zu prüfen. Er hat sich ferner von der Richtigkeit der in den lezten Jahren vorgelegten Geschäftsausweise so viel möglich und wenigstens durch Vergleichung einiger Angaben mit den betreffenden Acten zu überzeugen. Ueber die wahrgenommenen Gebrechen hat er den Gerichtsvorsteher, und nach Beschaffenheit der Umstände auch andere Gerichtsbeamte zn vernehmen, übrigens aber bei seinen Amtshandlungen Alles zu vermeiden, wodurch der Ehre und dem Ansehen des Gerichtes nahe getreten oder eine Verzögerung in der Geschäftsbehandlung verursacht werden könnte.

Aller eigenen Anordnungen hat er sich zu enthalten, in soferne nicht ein offenbar gesegwidriges Verfahren dringende Abhilfe nothwendig macht.

Ueber den Erfolg der Untersuchung hat er an das Urbarial-Obergerichts-Präsidium mit Beifügung seines Gutachtens Bericht zu erstatten, welchem stets eine gewissenhafte Schilderung der Eigenschaften des Gerichtsvorstehers und der Beamten des Gerichtes beizufügen ist.

S. 80.

Wenn die Veranlassung und der Zweck der Untersuchung nähere Bestimmungen nothwendig machen, so ist der Commissär darüber mit einer besonderen Instruction zu versehen.

S. 81.

Das Urbarial - Obergericht und beziehungsweise dessen Präsidium haben über Untersuchungen dieser Art, die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Anordnungen sogleich zu treffen, die erforderlichen übrigen Maßregeln aber unter Anschluß des Untersuchungsactes dem Justiz= ministerium in Antrag zu bringen, welches sich darüber mit dem Ministerium des Innern ins Einvernehmen seßen wird.

S. 82.

Die Urbarialgerichte erster Instanz haben mit Anfang eines jeden Jahres und längstens rialgerichte erster bis 31. Jänner über die im verflossenen Jahre vorgekommenen Geschäfte einen Haupt-Geschäftsausweis und besondere Ausweise über die einzelnen noch nicht geschlossenen sowohl, als zwar bereits geschlossenen aber noch nicht entschiedenen Proceffe dem Obergerichte vorzulegen. In dem Ausweise über die noch nicht geschlossenen Urbarialprocesse sind nur jene aufzunehmen, welche bereits vor dem 1. Juli des verflossenen Jahres anhängig gemacht worden sind.

S. 83.

a) Haupt-Ge:

Die Haupt-Geschäftsausweise sind nach dem Formulare Nr. 3 zu verfassen. Die Auf- aut Ge schriften der einzelnen Rubriken bezeichnen den Gegenstand, für welchen sie bestimmt sind.

Die Haupt-Geschäftsausweise der Urbarial-Gerichtshöfe find in zwei Abtheilungen, deren eine die Geschäfte des ganzen Gerichtes, die zweite jene der einzelnen Referenten darstellt, zu überreichen.

S. 84.

schäfsausweise.

Die besonderen Ausweise über die anhängigen, aber noch nicht geschlossenen Processe "beautre ele. find nach dem Formulare Nr. 4 einzurichten. In der lezten Rubrik derselben ist der Stand, in welchem sich die Verhandlung befindet, die von dem Gerichte zur Beschleunigung getroffene Verfügung, und das der Beendigung entgegenstehende Hinderniß mit Bestimmtheit anzumerken. S. 85.

Die im §. 84 erwähnten Ausweise sind jährlich dem Urbarial-Obergerichte vorzulegen. Diesem Gerichte steht aber frei, auch während des Jahres Ausweise über diejenigen Geschäfte abzufordern, rücksichtlich deren es dieses nothwendig findet.

S. 86.

Das Urbarial-Obergericht hat die vorgelegten Ausweise genau zu prüfen, nöthigen Falles Geschäftsausweise nähere Aufklärung darüber abzufordern, und wo Mängel oder Verzögerungen in der Geschäftsbehandlung bemerkt werden, die entsprechenden Verfügungen zu treffen.

Die Geschäftsausweise der Urbarial-Gerichtshöfe erster Instanz müssen von dem Obergerichte auch dem Justizministerium zur Einsicht vorgelegt werden, welches dieselben mit seinen allfälligen Bemerkungen zur einverständlichen Verfügung an das Ministerium des Innern leiten wird. Außerdem hat das Obergericht aus den Hauptausweisen der einzelnen Gerichte einen Gesammtausweis über die Geschäfte aller ihm unterstehenden Urbarialgerichte dem Justizministerium zu gleichem Zwecke zu überreichen. Dabei hat es die darüber bereits getroffenen Verfügungen anzuzeigen, diejenigen, welche seinen Wirkungskreis überschreiten, in Antrag zu bringen, und über den Gang der Rechtspflege im Allgemeinen ein gründliches Gutachten zu erstatten.

S. 87.

an die Ministerien.

weise der Oberge richte.

Das Urbarial-Obergericht hat über die bei demselben vorgekommenen Geschäfte einen Geschäftsaus Hauptausweis nach dem Formulare Nr. 5 in den darin vorgeschriebenen zwei Abtheilungen dem Justizministerium zu dem oben angeführten Zwecke vorzulegen.

S. 88.

des obersten Ur barial- Gerichtshoses.

Gleiche Ausweise hat auch der oberste Urbarialgerichtshof über die bei demselben vorkom- Geschäfsausweise menden Geschäfte nach dem Formulare Nr. 6 dem Justizminister zur Einsicht und zur Vorlage im Einverständnisse mit dem Minister des Innern an Seine Majestät zu überreichen.

S. 89.

Jedes Gericht hat mittelst eines nach dem Formulare Nr. 7 eingerichteten Verzeichnisses Absenztabellen. mit Schluß des Jahres anzuzeigen, welche Beamten während desselben abwesend oder an ihren Amtsverrichtungen verhindert waren.

Vormerkung über ertheilte Belobun gen und Rügen.

S. 90.

Das Urbarial-Obergericht sowohl als der oberste Urbarial-Gerichtshof haben auch eine eigene Vormerkung über alle von ihnen an die bei ihnen selbst und bei den ihnen untergeordneten Gerichten angestellten Beamten erlassenen Belobungen und Rügen zu führen, und am Schluffe jeden Jahres Auszüge daraus dem Justizministerium zur gemeinschaftlichen Verfügung mit dem Minister des Innern vorzulegen.

Allgemeine Be stimmungen.

Amtsstunden zur
Ueberreichung der

Bweiter Theil.

Von der Geschäftsordnung der Urbarialgerichte.

Erstes Hauptstück.

Von dem Einreichungsprotokolle.

S. 91.

Jedes Urbarialgericht muß mit einem Einreichungsprotokolle versehen seyn.

S. 92.

Von dem Einreichungsprotokolle darf keine mit der Aufschrift an das Gericht versehene Schrift zurückgewiesen oder dem Ueberbringer wieder ausgehändiget werden. Außer dem Amtsorte darf der Einreichungsprotokollist keine Eingabe annehmen. Mündlich kann bei dem Einreichungsprotokolle nichts angebracht werden.

S. 93.

Dem Beamten, welcher die Stelle des Einreichungsprotokollisten versieht, ist auch nicht erlaubt, eine Eingabe mit dem Auftrage zu übernehmen, sie nicht sogleich, sondern erst zu einer bestimmten Zeit oder unter gewissen Bedingungen in das Einreichungsprotokoll einzutragen. Verabredungen dieser Art mit den Parteien sind an dem Einreichungsprotokollisten ohne Nachsicht mit dem Verluste des Dienstes (§. 72) und nach Umständen als Verbrechen zu bestrafen.

S. 94.

Bei dem Einreichungsprotokolle darf den Parteien nur darüber Auskunft ertheilt werden, ob und zu welcher Zeit eine Eingabe überreicht und mit welcher Nummer fie bezeichnet worden sei.

§. 95.

Das Einreichungsprotokoll muß täglich, und zwar an Werktagen genau durch fünf, an Eingaben, Sonn- und Feiertagen durch drei Stunden offen gehalten werden, welche das Urbarial-Obergericht im Umfange seines Sprengels mit Rücksicht auf die Ortsverhältnisse zu bestimmen hat. Außer diesen Stunden darf keine Eingabe angenommen werden. Die mittelst der Post ankom menden Stücke sind ohne Zeitverlust durch einen Gerichtsdiener abzuholen und dem Einreichungsprotokollisten zu übergeben.

Die für das Einreichungsprotokoll festgeseßten Amtsstunden sind mittelst Anschlages in dem Gerichtshause kundzumachen.

S. 96.

Das Einreichungsprotokoll ist in großen nach dem Formulare Nr. 8 gedruckten Bogen chungsprotokolles. zu führen, von welchen jede Seite des halben Bogens in drei Längen- und eine angemessene Anzahl von Quer-Rubriken abzutheilen ist.

Der Protokollist hat täglich bei Eröffnung des Protokolles den Tag der Ueberreichung anzumerken, und dann die überreichten Eingaben nach der Zahlreihe einzutragen.

In die erste Längenrubrik ist die Zahl der Eingabe und nach erfolgter Zutheilung derselben, oder bei Gegenständen, deren Referent bereits bestimmt ist, dieser Bestimmung gemäß, der Name des Referenten; in die zweite die Behörde, von welcher die Schrift einlangt, oder der Vor- und Geschlechtsname der Partei, welche sie überreicht, und der Gegenpartei, wo eine solche vorkommt, mit kurzer Bezeichnung des Gegenstandes der Eingabe; in die dritte der Tag der Erledigung einzutragen.

S. 97.

Der Einreichungsprotokollist darf den Amtsort nicht verlassen, so lange nicht alle, den Tag hindurch eingelangten Eingaben in die zweite Rubrik des Einreichungsprotokolles einge= tragen und in der ersten Rubrik wenigstens die Protokollszahl angemerkt ist.

Ist an einem Tage nichts eingereicht worden, so ist dieses ausdrücklich zu bemerken.

S. 98.

Eingaben (Präsentirung).

Jede Eingabe ist gleich nach der Uebernahme genau mit dem Tage, Monate und Jahre, Bezeichnung der und mit der ihr nach der Zeitordnung der Ueberreichung gebührenden Protokollszahl, und zwar, wenn es die Partei verlangt, in deren Gegenwart zu bezeichnen.

Die Zahlen haben vom ersten Jänner bis legten December eines jeden Jahres fort zu laufen, und jede Bruchzahl, jede Ueberspringung oder Wiederholung der Zahlen ist dabei sorgfältig zu vermeiden.

Die Protokollsnummer und der Tag, Monat und das Jahr der Ueberreichung ist auch auf die zu einer Eingabe gehörigen Duplicate und Rubriken derselben zu segen.

S. 99.

Die Beilagen der Eingaben hat der Einreichungsprotokollist durchzusehen, mit der Protokollszahl der Eingabe und dem Jahre der Ueberreichung zu bezeichnen, und die Anzahl derselben auf der Eingabe unter der Protokollszahl anzumerken.

Fehlt eine der, in der Eingabe berufenen Beilagen, so ist dieses bei der Protokollszahl ersichtlich zu machen.

S. 100.

Wenn eine Partei über die Zeit der Ueberreichung ihrer Eingabe einen Beweis zu erhalten wünscht, so hat sie eine Rubrik derselben beizubringen, auf welche der Einreichungsprotokollist die Protokollszahl und den Tag der Ueberreichung anzumerken hat.

S. 101.

fiegelter oder verschlossener Ein

Versiegelte Eingaben hat der Protokollist, ohne Verlegung des Siegels, zu eröffnen, und Behandlung vers wenn sie in einem besonderen Umschlage liegen, die Protokollszahl auf der Eingabe und auf dem Umschlage; den Tag der Ueberreichung aber nur auf der Ersteren anzumerken.

Befinden sich in dem nämlichen Umschlage mehrere Eingaben, so müssen sie mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet, und alle diese Nummern auch auf den Umschlag gefeßt werden.

gaben.

Behandlung an

Den Gerichtevor steher gerichteter Eingaben.

Behandlung

mit Geld oder

Geldeswerth bes

Die Umschläge sind nach der Zahlenreihe zusammen zu legen, sechs Monate lang im Einreichungsprotokolle aufzubehalten und dann zu vertilgen.

S. 102.

Die an den Gerichtsvorsteher gerichteten Eingaben, sie mögen versiegelt oder unversiegelt bei dem Einreichungsprotokolle überreicht werden, sind dem Gerichtsvorsteher stets sogleich zu übergeben; in das Einreichungsprotokoll aber erst dann einzutragen, wenn der Gerichtsvorsteher dieselben als zur Geschäftsbehandlung des Gerichtes gehörig, dahin zurückleitet.

S. 103.

Zeigt sich später, daß unter einem solchen Umschlage mehrere Stücke begriffen waren, so hat der Einreichungsprotokollist das erste mit der, auf dem Umschlage vorläufig angemerkten Zahl, die übrigen mit den, ihnen zur Zeit der Zurückstellung zukommenden Protokollszahlen, zu versehen, und die Leßteren nachträglich auf dem Umschlagsbogen anzumerken.

Werden von dem Gerichtsvorsteher einzelne Stücke zurückbehalten, so ist dieses bei der betreffenden Zahl in der zweiten Rubrik anzumerken.

S. 104.

Der Gerichtsvorsteher soll keine Eingabe, deren Erledigung dem Gerichte zusteht, von den Parteien unmittelbar übernehmen, sondern sie damit an das Einreichungsprotokoll verweisen.

Beschwert sich eine Partei bei dem Gerichtsvorsteher wegen verweigerter Annahme ihrer Eingabe, oder über andere Vorgänge in dem Einreichungsprotokolle, so kann er zwar die Eingabe annehmen, er hat aber sogleich die erforderliche Verfügung zur Protokollirung derselben zu treffen.

S. 105.

Die mit Geld oder Geldeswerth beschwerten Eingaben sind nach den über die cassenmäßige schwerter Ginga Gebarung mit dem Waisen-, Curanden- und Depositen-Vermögen bestehenden Vorschriften zu ben. behandeln.

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Abschluß und Uebersendung des

Protokolles anden

§. 106.

Die Proceßacten sind in das Einreichungsprotokoll abzugeben und auf dem Actenverzeichniffe oder dem Gerichtsprotokolle, dessen Beilage sie bilden, mit der ihnen zukommenden Protokollszahl und der Zeit der Ueberreichung zu bezeichnen.

S. 107.

Außer den schriftlichen Eingaben der Parteien, den zu Protokoll gebrachten mündlichen Gesuchen und Klagen, den Zuschriften oder Decreten anderer Behörden, den an das Gericht erstatteten Berichten und den geschlossenen Proceßacten ist kein Actenstück oder gerichtlicher Aufsag an das Einreichungsprotokoll abzugeben.

Die in das Einreichungsprotokoll bereits eingetragenen Eingaben dürfen, wenn auch darüber Tagsagungen angeordnet und mehrere Bescheide ertheilt werden, die im §. 189 näher bezeichneten Fälle ausgenommen, nicht neuerlich protokollirt und mit Nummern bezeichnet werden.

S. 108.

Jeden Vor- und Nachmittag hat der Protokollist das Einreichungsprotokoll mit Ablauf Gerichtsvorsteher, der festgeseßten Zeit abzuschließen und die Protokollsbogen sammt den neuen, und denjenigen

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