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Nr. 16. Formulare des Registers zur Abtheilung der Normalien, zu §. 220.

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Reichs-Gesch-Blatt

für das

Kaiserthum Desterreich.

Jahrgang 1858.

VI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 13. Februar 1858.

17.

Kaiserliche Verordnung vom 24. Jänner 1858,

womit die Anwendung mehrerer Bestimmungen des Targeseßes vom 27. Jänner 1840 auf Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und auf Siebenbürgen ausgedehnt wird.

Ich finde nach Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Reichsrathes zu genehmigen, daß folgende Bestimmungen des Targefeßes vom 27. Jänner 1840 auf Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und auf Siebenbürgen angewendet werden und rücksichtlich der darin aufgeführten Gegenstände der Tarbemessung an die Stelle der für dieselben durch die bisherigen Vorschriften in den genannten Ländern festgesezten Tarbestimmungen zu treten haben.

1. Abschnitt.

Gegenstände und Ausmaß der Taren.

S. 1.

Jede stabile Ernennung zu einem Dienstplage, womit ein Geld- oder Naturalgenuß aus dem Staatsvermögen oder aus einem demselben gleichgehaltenen öffentlichen Fonde verbunden ist, sowie jede Vermehrung dieses Genusses unterliegt der Diensttare, dafern die in dieser Verordnung geforderten Bedingungen vorhanden sind.

Diensttare.

S. 2.

Ausgenommen hievon ist die stabile Ernennung zu einem Dienstplage, womit ein, den Betrag von Dreihundert Gulden nicht übersteigender Geld- oder Naturalgenuß verbunden ist, und die Vermehrung eines Genusses, wenn die mehr erhaltenen und die früher genossenen Bezüge zusammengerechnet nicht mehr als Dreihundert Gulden betragen.

§. 3.

Der Maßstab zur Tarentrichtung ist der Jahresbetrag aller Geld- und Naturalgenüsse des Beamten, welche seinen systemisirten Gehalt bilden. Die Naturalgenüsse werden mit dem Betrage in Anschlag gebracht, mit welchem sie dem baren Gehalte des Beamten zugerechnet sind.

S. 4.

Die Diensttare beträgt bei der ersten Ernennung ein Drittheil des im §. 3 bezeichneten Betrages und bei jeder folgenden Erwerbung eines höheren Bezuges ein Drittheil des Betrages, welcher nach Abrechnung desjenigen, von dem der Beamte schon vorher die Diensttare entrichtet hatte, von den neuen Genüssen des Beamten übrig bleibt.

§. 5.

Im Allgemeinen gilt die Regel, daß der Betrag, von welchem ein Angestellter im Civiloder Militärdienste die landesfürstliche Diensttare einmahl gezalt hat, oder jene Tare, welche von ihm aus Veranlassung der Verleihung einer Pfründe entrichtet wurde, bei nachfolgenden Anstellungen, Vorrückungen oder Beförderungen von dem mit dem neuen Dienstplage verbundenen Gehalte stets in Abzug zu bringen und die Diensttare nur von dem Reste zu entrichten ist, der Angestellte mag zur Zeit seiner neuen Anstellung, seiner Vorrückung oder Beförderung in dem Genusse des Gehaltes oder der Pfründe, wovon er diese Tare gezahlt hat, noch gestanden seyn oder nicht.

S. 6.

Wenn jedoch ein geistlicher Pfründner eine stabile Anstellung im Staatsdienste erhält, ohne aus dem Besige seiner Pfründe zu treten, so darf bei der Bemessung der Diensttare auf die für seine Pfründe entrichtete Verleihungstare keine Rücksicht genommen werden.

S. 7.

Wird einem Beamten oder geistlichen Pfründner, welcher auf seine Anstellung oder auf seine Pfründe freiwillig verzichtet hat, oder seiner Anstellung oder Pfründe wegen eines Verschuldens verlustig wurde, in der Folge eine stabile Anstellung verliehen, so wird er in Absicht auf die Diensttare so behandelt, als hätte er noch keine Anstellung oder Pfründe gehabt.

S. 8.

Beamte, welche bloß wegen ihrer Untauglichkeit vom Dienste entfernt worden, sind, wenn sie in der Folge auf einem ihren Fähigkeiten angemessenen Dienstposten wieder untergebracht werden, rücksichtlich der Diensttaren nicht wie Neuangestellte, sondern wie Beamte zu behandeln, welche von einem Dienstplaße auf den andern versezt werden.

S. 9.

Im Falle eines Diensttausches wird die Diensttare von Demjenigen entrichtet, welcher dadurch an Einkünften gewinnt.

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