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S. 10.

Wenn ein geistlicher Pfründner vor Verlauf der zur Entrichtung der Pfründenverleihungstare festgeseßten Zeit eine stabile Anstellung im Staatsdienste erhält, womit eine eben so große oder eine größere Besoldung als seine lehte Pfründe verbunden ist, so ist ihm derjenige Tarbetrag, welchen derselbe für die Pfründenverleihung bereits entrichtet hat, bei dem Ausmaße der neuen Tare zu Gute zu rechnen.

S. 11.

Wenn ein Beamter vor Verlauf der zur Entrichtung der Diensttaren festgesezten Zeit in den Quiescenten-, Pensions- oder Jubilationsstand versezt oder wegen Mangels der zur Erlangung eines Ruhegehaltes erforderlichen Bedingungen abgefertiget wird, oder aus was immer für einer Ursache zu dienen aufhört, so hat er an der Diensttare nur so viele Monatsraten zu zahlen, als ihm an seinem Activgehalte gebühren.

S. 12.

Wird ein Beamter, welcher vor Verlauf der zur Entrichtung der Diensttare festgeseßten Zeit in den Quiescenten-, Pensions- oder Jubilationsstand verseßt oder abgefertigt wurde, in der Folge auf einem stabilen Dienstplage mit dem vorher genossenen oder einem größeren Gehalte wieder stabil angestellt, so hat er die zur Zeit seines Dienstaustrittes noch nicht fällig gewesenen Raten an der Diensttare in so viel Monaten zu entrichten, als solche Raten ausständig sind.

In Rücksicht auf die Diensttare von jenem Betrage, um welchen der neue Gehalt den vorigen übersteigt, ist sich nach den allgemeinen Grundsäßen zu benehmen.

S. 13.

gien zur Abbal,

und Wochenmark.

ten.

Privilegien zur Abhaltung von Jahr- oder Wochenmärkten unterliegen einer Tare von Tare von Briviles Dreißig Gulden für jeden Markt; der Gegenstand des Marktes mag in der Privilegiums- ung von Jahr. urkunde ausgedrückt seyn oder nicht. Diese Tare ist daher nach der Zahl der Jahrmärkte in Einem Jahre, und der Wochenmärkte in Einer Woche in der Art zu bemessen, daß die Lare von Dreißig Gulden für Jahrmärkte so vielmal, als deren in Einem Jahre und für Wochenmärkte so oftmal, als deren in Einer Woche zugestanden sind, bei der Priviligiumsverleihung zu entrichten ist.

S. 14.

Privilegien, wodurch Jemanden das Recht eingeräumt wird, eine Actiengesellschaft zum ausschließenden Betriebe eines Erwerbsgeschäftes zu errichten, unterliegen, in soferne nicht eine neue Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung im Gebiete der Industrie der Gegenstand dieses Geschäftes ist, und folglich nicht schon für das hierauf ertheilte ausschließende Privilegium die Tare nach dem für den ganzen Umfang des Reiches erlassenen kaiserlichen Patente vom 15. August 1852 (Nr. 184 des Reichs-Geseß-Blattes, Seite 817) zu entrichten ist, für jedes Jahr der ganzen Dauerzeit des Privilegiums einer Tare von fünfzehn Gulden.

S. 15.

Wird eine Verlängerung des im §. 14 erwähnten Privilegiums ertheilt, so ist die Tare nach der Bestimmung eben dieses Paragraphes für jedes Jahr der zugestandenen Verlängerung zu bemessen und zu entrichten.

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S. 16.

Taren für die Bes

rechtigung:

a)

Für die Zulaffung zur Advocatur, sowie für die Aufnahme zum berechtigten öffentlichen

*) zur Arvocatur Agenten ist eine Tare von Einhundert Gulden zu entrichten.

b) zum Notare.

e) zum Sensalen.

d) jur Errichtung

eines Familien: Zitetcommisses.

e) zur Verwand. lung eines Fami

S. 17.

Wer als Notar (worunter jedoch nicht die unter diesen Namen in einzelnen Kronländern vorkommenden Gemeindebeamten zu verstehen sind) aufgenommen wird, hat dafür eine Tare von fünfundzwanzig Gulden zu erlegen.

S. 18.

Die Aufnahme zum Wechselsensalen unterliegt einer Tare von Einhundert Gulden, die Aufnahme zum Sensalen für Geschäfte jeder anderen Art aber ist einer Tare von fünfzig Gulden unterworfen.

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Für die Bewilligung zur Errichtung eines Familien-Fideicommisses ist, wenn unbewegliche oder gemischte, d. i. theils unbewegliche und theils bewegliche Güter zum Fideicommisse bestellt werden, eine Tare von Eintausend Gulden, wenn aber bloß bewegliche Güter mit dem Fideicommißbande belegt werden, eine Tare vou Zweihundert fünfzig Gulden zu entrichten.

S. 20.

Wenn ein bewegliches Fideicommiß in ein unbewegliches oder gemischtes verwandelt wird, Lien Hireicem so ist dafür eine Tare von Siebenhundert fünfzig Gulden zu zahlen.

misses.

f) zur Erweites rung eines Fami lien-Fideicom misses.

S. 21.

Die Verwandlung eines unbeweglichen oder gemischten Fideicommisses in ein bewegliches unterliegt keiner eigenen Tare.

S. 22.

Für die Bewilligung zur Erweiterung eines Familien - Fideicommisses sind, wenn das Fideicommiß mit unbeweglichen Gütern vermehrt wird, Fünfhundert Gulden, wenn es aber mit beweglichen Gütern vermehrt wird, Einhundert fünfundzwanzig Gulden als Tare zu entrichten.

11. Abschnitt.

Von der Zahlung der Taren und den geseßlichen Folgen der verhinderten Vor-
schreibung oder der unterlassenen oder verzögerten Entrichtung oder Einhe-
bung derselben.
S. 23.

Die Diensttare ist binnen zwölf Monaten vom Tage an, von welchem dem Beamten der, der Tare unterliegende Gehalt oder Gehaltszuwachs gebührt, in eben so vielen gleichen Raten unter der persönlichen Haftung der Beamten der Casse, aus welcher der tarbare Gehalt oder Gehaltszuwachs gezahlt wird, von den Genüssen des Tarschuldners abzuziehen.

S. 24.

Privilegien zur Errichtung von Actiengesellschaften für den ausschließenden Betrieb von Erwerbsgeschäften, wie auch die Urkunden über die Verlängerung solcher Privilegien über Jahrund Wochenmarkt - Privilegien und über die Zulassung zur Advocatur, über die Aufnahme zum

berechtigten öffentlichen Agenten, Notare oder Sensalen und über die Bewilligung zur Errichtung, Verwandlung oder Erweiterung eines Familien-Fideicommisses dürfen vor der Entrichtung der dafür bemessenen Taren nicht ausgefertiget werden.

S. 25.

Wer die vorgeschriebene Tare für die Verleihung eines Privilegiums der in dem vorigen Paragraphe bezeichneten Arten oder für die Verlängerung eines Privilegiums zur Errichtung einer Actiengesellschaft für den ausschließenden Betrieb eines Erwerbsgeschäftes oder für die Zulassung zur Advocatur, für die Aufnahme zum berechtigten öffentlichen Agenten, Notare oder Sensalen oder endlich für die Bewilligung zur Errichtung, Verwandlung oder Erweiterung eines Familien-Fideicommisses binnen Einem Jahre von dem Tage der dem Betheiligten bekannt gemachten Verleihung, Verlängerung oder Berechtigung oder innerhalb der vor Verlauf dieser Zeit zur Bezahlung derselben erhaltenen Fristverlängerung nicht vollständig berichtiget, verliert die ihm durch eine solche Bewilligung oder Verleihung zugedachten Vortheile von selbst.

Nach Verlauf dieser Fristen sind daher die genannten Taren in den Tarbüchern von Amtswegen zu löschen und es darf selbst gegen Berichtigung der Taren keine Ausfertigung mehr geschehen.

Es steht jedoch Jedermann frei, die durch den Verlauf der Zeit verwirkten Vortheile wieder anzusuchen.

S. 26.

Jede nach geseßlichem Ausmaße bezahlte Tare ist in der Regel als verfallen zu betrachten, und es kann kein Anspruch auf eine Rückvergütung derselben gemacht werden, wenn auch von der Bewilligung oder Verleihung, wofür die Tare entrichtet worden, kein Gebrauch gemacht würde.

Nur in dem Falle ist die für die Verleihung oder bei dem Ansuchen um die Verleihung oder Verlängerung des Privilegiums bezahlte Tare zurückzustellen, wenn der Staat aus öffentlichen Rücksichten ein Privilegium zur Errichtung einer Actiengesellschaft für den ausschließenden Betrieb eines Erwerbsgeschäftes zu annulliren findet.

S. 27.

Wer in der Ausübung seines Amtes die in den §§. 23 und 24 ertheilten Vorschriften außer Acht läßt, oder gegen die Pflicht seines Amtes die vorgeschriebenen Veranstaltungen, wodurch das zur Einhebung der Taren bestimmte Amt von der erfolgten Dienstesbeseßung (S. 1) zum Behufe der Tarvorschreibung Kenntniß erlangen soll, unterläßt oder verspätet, oder die Caffe, welcher die Einhebung der Diensttare obliegt, von der Vorschreibung einer solchen Tare gehörig zu verständigen versäumt, haftet für den dadurch gefährdeten Tarbetrag als ungetheilter Mitschuldner.

§. 28.

Auf gleiche Weise (§. 27) haftet dem Staate auch Derjenige, welcher ihm durch eine unrichtige Tarbemessung, die in einem Rechnungsverstoße gegründet ist, einen Nachtheil bereitet.

S. 29.

Hat in den Fällen der §§. 27 und 28 der dadurch Mitverpflichtete die Tare berichtiget, so ist er hefugt, von dem Hauptschuldner den Ersatz der bezahlten Tarschuld zu fordern.

S. 30.

Ist durch einen bei der Bemessung der Tare unterlaufenen Rechnungsverstoß eine Partei verkürzt worden, so ist sie berechtiget, den ungebührlich bezahlten Betrag zurückzufordern. S. 31.

Das Recht, von dem Hauptschuldner für den wegen eines bei der Tarbemessung unterlaufenen Rechnungsverstoßes, statt seiner bezahlten Tarbetrag den Ersaß zu fordern (§§. 28 und 29) sowie das Recht einer Partei, die Zurückstellung eines in Folge eines Rechnungsfehlers ungebührlich bezahlten Tarbetrages anzusprechen (§. 30), erlischt nach zwei Jahren von der Zeit an, in welcher die Partei die unrichtig bemessene Tare entrichtet hat.

S. 32.

Das Recht des Staates, die gesehmäßig vorgeschriebene Tare zu fordern, kann nicht verjährt werden.

S. 33.

Wenn eine Partei sich durch die Bemessung der Tare beschwert glaubt, so kann sie mit Beachtung des Finanzministerial-Erlasses vom 7. August 1851 (Nr. 182 des Reichs-GesetzBlattes) bei der Finanz-Landesbehörde des Verwaltungsgebietes, in welchem die Tarbemessung geschehen ist, und wenn sie auch durch deren Ausspruch sich nicht berufen findet, bei dem Finanzministerium dagegen eine Vorstellung machen.

Es findet jedoch weder über die Forderung noch das Ausmaß der Taren ein gerichtliches Verfahren Statt.

§. 34.

Durch die Ueberreichung einer Vorstellung gegen die Bemessung der Tare (§. 33) kann die Einhebung der vorgeschriebenen Tare nicht gehemmt werden.

Hat aber eine solche Vorstellung eine Verminderung der Tare zu Folge, so wird der Partei das ungebührlich Bezahlte zurückgestellt.

Wien am 24. Jänner 1858.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol-Schauenstein m. p. Freiherr von Bruck m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung:
Nansonnet m. p.

18.

Verordnung des Minifteriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 2. Februar 1858,

über die Portofreiheit der Communal-Deputationen und der Gemeindevorstände im lombardisch venetianischen Königreiche.

Im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern wird verordnet, daß die Correspondenzen und Sendungen der Communal-Deputationen und der Gemeindevorstände im lom

bardisch-venetianischen Königreiche im Verkehre untereinander und mit landesfürstlichen Behörden und Aemtern bezüglich der denselben übertragenen Geschäfte der öffentlichen Verwaltung bei der Brief- und Fahrpost gegen dem portofrei behandelt werden, daß derlei Sendungen, und zwar bei Gemeinden mit einem eigenen Amte mit ihrem, bei den übrigen aber mit dem Amtssiegel des k. k. Districtscommissariates, von welchem sie abhängen, verschlossen und auf der Adresse mit der Angabe der absendenden Communal-Deputation oder des Geraeindevorstandes und den Worten „Ex officio in Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung“ bezeichnet werden. Was mit Beziehung auf die Verordnungen vom 16. August 1850, 3. 3354-C. (ReichsGesez-Blatt 1850, Nr. 336, Seite 1550), dann vom 18. Juli 1852, 3. 14.529-F (Reichs Geseß-Blatt 1852, Nr. 152, Seite 707), womit die Portofreiheit der Gemeindevorstände in den übrigen Kronländern normirt worden ist, und mit dem Bemerken kundgemacht wird, daß die Correspondenz der Behörden und der Communal-Deputationen oder Gemeindevorstände mit einzelnen Gemeindegliedern sowie die aus dem eigenen Wirkungskreise entspringende Correspondenz wie bisher portopflichtig bleibt.

Ritter von Toggenburg m. p.

19.

Verordnung des Justizministeriums vom 6. Februar 1858,

wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, mit einer Erläuterung über die Behandlung derjenigen Anmeldungen intabulirter Forderungen, welche zum Zwecke der hypothekarischen Uebertragung in die neuen Grundbuchsprotokolle erst nach Ablauf der im §. 3, Absaß 4 der Verordnung vom 15. December 1855, Nr. 222 des Neichs-Geseß-Blattes festgeseßten Edictalanmel, dungsfrist angebracht werden.

Zur Behebung vorgekommener Zweifel über die Behandlung derjenigen Anmeldungen intabulirter Forderungen, welche zum Zwecke der hypothekarischen Uebertragung in die neuen Grundbuchsprotokolle erst nach Ablauf der im §. 3, Absaß 4 der Verordnung vom 15. December 1855, Nr. 222 des Reichs-Geseß-Blattes, festgeseßten Edictalanmeldungsfrist angebracht werden, findet das Justizministerium zu erklären, daß derlei verspätete Anmeldungen nicht ohneweiters zurückgewiesen werden dürfen, sondern daß hierüber das in dieser Verordnung vorgeschriebene Verfahren einzuleiten sei, weil in dem oben bezogenen §. 3, Absag 4, als nachtheilige Rechtsfolge des Versäumnisses der gedachten Edictalanmeldungsfrist bloß der Verlust der früher erworbenen Priorität festgestellt worden ist.

Es sind daher auch solche verspätet angemeldete intabulirte Forderungen hypothekarisch in die neuen Grundbuchsprotokolle insolange zu übertragen, als nicht das belastete Gut seit dem Tage des Beginnes der Wirksamkeit des Edictes in den grundbücherlichen Besiß einer dritten Person, als neuen Erwerbers, übergegangen ist.

Dieselben sind jedoch nicht mit ihrer früheren Priorität, sondern mit der Rangordnung nach dem Zeitpuncte der überreichten Anmeldung hypothekarisch zu übertragen, mithin auf dem Blatte der neuen Lasten einzutragen. Graf Nádasdy m. p.

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