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20.

Circularverordnung des Armee-Ober-Commando vom 8. Februar 1858, wegen Bestellung der dritten Justanz zur Entscheidung über die Erkenntnisse des geistlichen Ehegerichtes der Armee.

Mittelst der Gircularverordnung vom 31. October 1857, Präsidiale Nr. 2288, ist allgemein verlautbart worden, daß die dritte Instanz zur Entscheidung über die Erkenntnisse des geistlichen Ehegerichtes der Armee von dem apostolischen Stuhle von Fall zu Fall werde bestimmt werden.

Nachdem nunmehr von Seiner Heiligkeit dem Papste mittelst des Breve vom 12. Jänner 1858 der Herr Erzbischof von Salzburg zu diesen Entscheidungen in dritter Instanz über solche Erkenntnisse auf die Dauer von sieben Jahren delegirt worden ist, so wird dieß zur allge= meinen Darnachachtung hiemit bekannt gemacht.

Erzherzog Wilhelm m. p.,
Feldmarschall-Lieutenant.

Berichtigung.

In dem, im IV. Stücke des Reichs - Geseß - Blattes vom Jahre 1858, unter Nr. 14, Seite 111, enthaltenen Erlasse der Ministerien der Finanzen, des Innern und des Handels vom 20. Jänner 1858, über die Ermächtigung der Zollämter zur Verzollung von kleinen Mengen zubereiteter Arzeneiwaaren, ist nach den leßten Worten in der 4. Zeile jener Verordnung: „von allen Gränzzollämtern," das ausgebliebene Wort „verzollt“ einzuschalten, so daß diese Stelle folgendermaßen zu lauten hat: „von allen Gränzzollämtern verzollt."

Reichs-Geseß-Dlatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

VII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 14. Februar 1858.

21.

Verordnung des Handelsminißteriums vom 29. Jänner 1858,

giltig für sämmtliche Kronländer, außer der Militärgränze,

über den Vollzug der, zwischen Oesterreich, Bayern, der Türkei und Würtemberg abge schlossenen Donau-Schiffahrts-Acte.

Nachdem die zwischen den einzelnen Uferstaaten der Donau am 7. November 1857 abge. schlossene Donauschiffahrts-Acte, zufolge der seither stattgefundenen Auswechslung der Rati= ficationen, vom 1. Jänner 1858 an, in Rechtskraft erwachsen ist, und die Verlautbarung dieser Schiffahrts-Acte durch das Reichsgeseßblatt Stück IV, Nr. 13 des Jahrg. 1858, in gehöriger Form erfolgt ist, so wird hiemit sowohl dem, die Schiffahrt betreibenden Publikum, als auch den k. k. Behörden, welche es betrifft, die genaue Berücksichtigung und Beobachtung aller in derselben enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der ganzen im österreichischen Staatsgebiete gelegenen Donaustrecke vorgezeichnet.

Um in Bezug auf mehrere Hauptpuncte der dadurch herbeigeführten neuen Ordnung der Dinge allfälligen Zweifeln möglichst vorzubeugen und den regelmäßigen Vollzug der SchiffahrtsActe im Sinne des Art. 46 derselben besser zu sichern, wird insbesondere Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

S. 1.

Nach Art. Il der Schiffahrts-Acte find alle ausschließlichen Privilegien zur Schiffahrt auf der Donau, sowie alle derlei Begünstigungen im Schiffahrtsbetriebe, welche Gesellschaften oder Körperschaften irgend einer Art oder einzelnen Personen zugestanden haben, gänzlich aufgehoben.

In Gemäßheit dieser Bestimmung wird sonach mit Abänderung des §. 10 der Verordnung des Handelsministeriums vom 4. Jänner 1855 (Reichgeseßblatt, Jahrg. 1855, Stück III, Nr. 9) das, der ersten österreichischen Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft, mit allerhöchster Entschließung vom 16. August 1846, verliehene Schußrecht gegen fremde Concurrenz in der Beschiffung der österreichischen Donau mit Dampfbooten für erloschen und die Befahrung der Donau für alle jene Dampfschiffe frei erklärt, welche sowohl in Bezug auf das Schiff selbst, als auch dessen Führer oder Capitän mit denjenigen Legitimationen versehen sind, die in der Schiffahrts-Acte je nach Verschiedenheit der Umstände in den Art, VI, dann XI bis XVIII vorgezeichnet sind.

§. 2.

In Bezug auf die gesammte Donauschiffahrt, es möge dieselbe mit Dampf-, Ruder- oder Segelschiffen betrieben werden, haben die mit der Ueberwachung der Stromschiffahrt betrauten oder mit derselben durch ihre Amtshandlungen in Berührung kommenden Behörden und Organe sich vor Allem die Bestimmungen des Art. V und des Art. VIII der Schiffahrts-Acte in Betreff der Freiheit des Schiffahrtsbetriebes, nach den zwei Haupt-Abtheilungen desselben, wohl gegenwärtig zu halten, und somit sowohl bei österreichischen als bei fremden Schiffen jede Behinderung der freien Bewegung derselben sorgfältig zu vermeiden, welche sich nicht nothwendig aus gesetzlichen Gründen ergibt.

Hierbei ist es aber sowohl zur Handhabung der Ordnung, als zur Wahrung der Sicherheit erforderlich, daß die erwähnten Behörden keinen unbefugten Schiffahrtsbetrieb dulden, und daher nach den Andeutungen der Schiffahrts-Acte beständige Aufsicht pflegen, daß sämmtliche die Donau befahrenden Schiffe sowohl hinsichtlich der Fahrzeuge selbst, als auch hinsichtlich deren Führer mit den, je nach der Gattung des Schiffes und nach der Art des SchiffahrtsBetriebes, durch die Acte vorgezeichneten Schiffspatenten, Schifferpatenten und anderen Legitimationspapieren ordnungsmäßig versehen seien, weßhalb bei jeder eintretenden Amtshandlung zunächst durch Einsicht dieser Papiere sich hievon Gewißheit zu verschaffen ist.

§. 3.

In der Ausübung des Betriebes der Donau-Flußschiffahrt zwischen ausländischen und inländischen Donau-Üferpläßen sind die hiezu legitimirten Flußschiffe der andern Uferländer, gemäß den Bestimmungen des Art. VIII der Schiffahrts-Acte, in allen Beziehungen mit den österreichischen Donauschiffen gleich zu behandeln; jedoch sollen die Schiffe der anderen Uferländer für diesen Gewerbebetrieb einer Gewerbesteuer in Oesterreich nicht unterzogen werden.

Wenn gehörig legitimirte Flußschiffe anderer Uferländer sich mit dem Betriebe der innern Schiffahrt innerhalb der österreichischen Donaustrecke, d. i. mit dem Transporte von Waaren oder Personen zwischen zwei oder mehreren in Desterreich gelegenen Donau-Uferplägen beschäftigen, so find fie dießfalls in allen Beziehungen, ohne irgend eine Ausnahme, mit den einheimischen Schiffen gleich zu halten und allen, den Leßteren auferlegten Verpflichtungen zu ́unterziehen.

S. 4.

Nach dem Art. XIX der Schiffahrts-Acte soll auf der Donau keine Gebühr, welche fich einzig und allein auf die Thatsache der Beschiffung des Flußes gründet, weder von den Fahrzeugen noch von deren Ladung erhoben werden.

Dem zufolge haben sämmtliche allenfalls bestehende Gebühren und Abgaben dieser Art hiermit gänzlich aufzuhören.

Auch sollen auf diesem Strome bis auf weiteres keine anderen Gebühren oder Abgaben eingehoben werden, außer denjenigen, welche im Art. XX der Acte ausdrücklich bezeichnet sind. Die t. t. Behörden werden ausdrücklich angewiesen, für die Handhabung der vorstehenden Bestimmungen zu sorgen, und dieselbe genau zu beaufsichtigen.

Wann und welche Gebühren nach den Bestimmungen des Art. XXI der Acte zu erheben. sein werden, wird seiner Zeit durch besondere Verordnungen kund gemacht werden.

S. 5.

In Ausführung der Bestimmung des Art. XXIII haben die Statthaltereien und Statthalterei-Abtheilungen, deren Amtsgebiet durch die Donau berührt wird, im Einvernehmen mit der betreffenden Finanz-Landesbehörde jene Häfen und Landungspläße innerhalb ihres Gebietes zu bestimmen, und öffentlich kund zu machen, wo es den Schiffen gestattet sein soll, ein- oder auszuladen.

Es ist keinem Führer eines Fahrzeuges erlaubt, an andern als den bezeichneten Plägen anzulegen, jene Fälle ausgenommen, welche in dem Art. XXV der Acte vorgesehen sind.

S. 6.

Alle Schiffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften, welche hinsichtlich der Donau in den verschiedenen Verwaltungsgebieten des Kaiserreiches bisher bestehen, bleiben, in soweit ste nicht durch irgend eine der Bestimmungen der Donauschiffahrts-Acte aufgehoben werden, oder eine Aenderung erleiden, bis auf weiteres in Wirksamkeit.

S. 7.

Alle die Donau befahrenden Schiffer find verpflichtet, sich den Anordnungen der, mit der Ueberwachung der Donauschiffahrt betrauten politischen Behörden, polizeilichen und sonstigen Stromaufsichts- und Gefälls-Organe unweigerlich zu fügen.

S. 8.

Uebertretungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, insofern specielle strafgesetzliche Normen darauf Anwendung finden, nach diesen,sonst nach der, mit kaiserlicher Verordnung vom 20. April 1854 erlassenen Vorschrift für die Vollstreckung der Verfügungen und Erkenntnisse der politischen und polizeilichen Behörden (Reichsgesegblatt, Jahrg. 1854, Stück XXXIII, Nr. 96) geahndet.

S. 9.

Ueber die Bedingungen, welche zu erfüllen find, um die gehörigen Legitimationen zum Betriebe der Flußschiffahrt auf der Donau mit Schiffen österreichischer Nationalität in dem ganzen Umfange der, durch den Art. VIII der Schiffahrts-Acte ausgesprochenen Berechtigung zu erlangen, wird gleichzeitig eine besondere Verordnung erlassen.

S. 10.

Zur Vollziehung der Bestimmungen der Schiffahrts-Acte in Bezug auf das Quarantänewesen, sowie in Bezug auf das Zoll- und übrige Gefällswesen, werden die weiters erforderlichen Anordnungen im geeigneten Wege erfolgen.

Ritter von Toggenburg m. p.

22.

Verordnung des Handelsminißteriums vom 29. Jänner 1858,

giltig für sämmtliche Kronländer, außer der Militärgränze,

über die Erlangung der österreichischen Legitimationen zur Flußschiffahrt oder Flößerei auf der Donau.

Mit Beziehung auf die im Reichsgesegblatte, Jahrg. 1858, Stüď IV, Nr. 13, enthaltene Kundmachung über den Abschluß der Donauschiffahrts-Acte zwischen Oesterreich, Bayern, der Türkei und Würtemberg, und im Nachhange zu der Verordnung des Handelsministeriums vom 29. Jänner 1858 (Reichsgeseßblatt, Jahrgang 1858, Stück VII, Nr. 21) wird in Betreff der Erlangung der österreichischen Legitimationen zur Flußschiffahrt oder Flößerei auf der Donau, in Gemäßheit der Art. VIII, dann XI bis einschließlich XVIII der obgenannten Donauschiffahrts-Acte, Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:

I. Abschnitt.

Bestimmungen über den Betrieb der Schiffahrt mit Segel- und Nuderschiffen und der

Flößeret.
S. 1.

Wer die Rhederei auf der Donau mit Ruder- oder Segelschiffen, oder die Flößerei selbständig betreiben will, muß es vorläufig anmelden. Diese Anmeldung geschieht bei der politischen Verwaltungsbehörde I. Instanz jenes Bezirkes, wo die Unternehmung ihren Standort haben soll.

Bei dieser Anmeldung hat

S. 2.

1. der einzelne Schiffahrts-Unternehmer nachzuweisen:

a) daß er eigenberechtigt, und

b) ein österreichischer Unterthan sei;

und anzugeben, mit welcher Gattung und Anzahl von Schiffen, oder mit welcher Anzahl

von Flößen er die Rhederei oder Flößerei zu betreiben beabsichtigt.

2. Soll die Rhederei oder Flößerei durch eine Gesellschaft betrieben werden, so hat dieselbe nachzuweisen:

a) daß fie in Desterreich ihren Sit hat,

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