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b) daß sie nach den österreichischen Gesezen als Gesellschaft constituirt, und entweder nach den, für die Bildung von Privat-Vereinen durch das allerhöchste Patent vom 26. November 1852 (Stück LXXIV, Nr. 253 des Reichsgeseßblattes, vom Jahre 1852) erlassenen Anordnungen genehmigt und anerkannt, oder nach den, für die Erwerbs-Gesellschaften bestehenden Vorschriften gebildet und mit ihrer Firma ordnungsmäßig protocollirt ist.

§. 3.

Ueber diese Anmeldung und Nachweisung hat die im §. 1 erwähnte Behörde einen Rhedereischein auszustellen.

Dieser Rhedereischein hat den Namen des anmeldenden einzelnen Unternehmers oder der Gesellschaft nebst der Bestätigung zu enthalten, daß die angegebenen Erfordernisse nachgewiesen worden sind.

Zugleich ist von der Behörde die Erwerbsteuer-Vorschreibung nach den dießfälligen Vorschriften zu veranlassen.

S. 4.

Jedes Schiff, welches auf der Donau fahren soll, muß mit dem ordnungsmäßigen Schiffspatente versehen sein.

Ausgenommen hievon find:

a) die Schiffe von solcher Construction, daß sie nur zur Einmaligen Thalfahrt geeignet und bestimmt sind;

b) die kleinen Fahrzeuge, welche lediglich Artikel des gewöhnlichen Marktverkehres zwischen naheliegenden Orten führen;

c) die Fahrzeuge, welche bloß zum innern Verkehre zwischen den einzelnen Uferpuncten einer und derselben Ortschaft und deren nächster Umgebung dienen;

d) die Ueberfuhren oder Fähren nach dem unten folgenden §. 11.

§. 5.

Das Schiffspatent wird von den politischen Verwaltungsbehörden I. Instanz jenes Bezirkes, wo die Unternehmung ihren Standort hat, ausgestellt, und es ist zu diesem Behufe, mit Vorlegung des zu §. 3 erwähnten Rhedereischeines und mit genauer Bezeichnung des Schiffes, für welches das Patent erlangt werden will, das Ansuchen bei der gedachten Behörde zu stellen.

Diese Behörde hat über ein solches ordnungsmäßiges Gesuch das Schiff sowohl in Beziehung auf seine Tragfähigkeit, als auch hinsichtlich seiner Tüchtigkeit und Sicherheit, durch Sachverständige untersuchen zu lassen, und wofern es in dem erforderlichen schiffahrtstüchtigen Zustande befunden wird, das Patent nach dem beiliegenden, mit aller Genauigkeit auszufüllenden Muster I auszufertigen.

Ueber die mit Patenten versehenen Schiffe, ist bei der gedachten Behörde ein bleibendes Register zu führen, worin diese Schiffe mit fortlaufenden Nummern eingetragen werden, und worin auch die Eigenthums-Uebertragungen und Patenterlöschungen gehörig in Evidenz gehalten sein müssen.

Das Schiffspatent muß sich bei Ausübung der Schiffahrt stets auf dem Schiffe befinden.

Muster I.

S. 6.

Jeder Führer eines Ruder- oder Segelschiffes, oder eines Floßes auf der Donau muß mit dem ordnungsmäßigen Schiffer- oder Flößerpatente versehen sein.

Ausgenommen hievon sind die Führer der kleinen Fahrzeuge, welche im §. 4 zu b, c und d bezeichnet sind.

S. 7.

Wer sich ein Schifferpatent zur Führung von Ruder- oder Segelschiffen, oder ein Flößerpatent, für seine Person verschaffen will, hat sich dießfalls an eine der politischen VerwaltungsBehörden I. Instanz, deren Amtsbezirke von der Donau berührt oder durchzogen werden, zu wenden und bei derselben sein gehörig documentirtes Gesuch einzubringen.

§. 8.

Der Bewerber um ein solches Schiffer- oder Flößerpatent hat sich hierbei:

a) über sein Lebensalter;

b) über sein Unterthansverhältniß, und wenn er ein Inländer ist, über seine Heimathszuständigkeit;

e) über sein Wohlverhalten;

d) über eine, wenigstens dreijährige, entsprechende Verwendung bei dem practischen Schiffsdienste auszuweisen, und

e) anzugeben, für welche Gattung von Fahrzeugen er das Führerpatent zu erlangen wünscht.

S. 9.

Sind die obigen Nachweisungen vollständig geliefert, so hat die gedachte Behörde den Bewerber zu einer Prüfung zuzulassen.

Die Prüfung ist unter Leitung eines Baubeamten, wofern ein solcher sich im Orte befindet, sonst aber unter der Leitung eines Organes der politischen Behörde, durch anerkannte Schiffmeister, oder durch schon patentirte Schiffsführer oder Floßführer vorzunehmen; sie ist mit Rücksicht auf die Gattung der Fahrzeuge, für deren Führung das Patent erlangt werden will, entsprechend einzurichten, und hat sich weniger auf das Theoretische als vielmehr auf das Practische des Schiffsdienstes zu beziehen.

Nach gut bestandener Prüfung ist dem Bewerber das Schiffer- oder Flößerpatent nach den Muster II u. III. gehörig auszufüllenden Mustern II oder III auszustellen.

S. 10.

Jene Schiffs- oder Floßführer, welche bereits auf der Donau dieses Gewerbe ausüben, und sich darin bereits practisch erprobt haben, können von der Prüfung dispensirt werden, und daher bei dem Vorhandensein der übrigen Erfordernisse auch ohne dieselbe das Schifferpatent zur Führung von Ruder- oder Segelschiffen oder das Flößerpatent erlangen.

S. 11.

Auf die Ueberfuhren oder Fähren von einem Ufer zu dem gegenüberliegenden der Donau, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung, und werden hiedurch die dießfalls bestehenden Vorschriften und besondern Localeinrichtungen nicht berührt.

II. Abschnitt.

Bestimmungen über den Betrieb der Schiffahrt mittelst Dampfschiffen.

S. 12.

Hinsichtlich des Betriebes der Donauschiffahrt mittelst Dampfbooten hat die Verordnung des Handelsministeriums vom 4. Jänner 1855 (Reichsgeseßblatt vom Jahre 1855, Stück II, Nr. 9) auch fortan mit den nachfolgenden Ergänzungen zur Richtschnur zu dienen.

Demzufolge bedarf jede Schiffahrts-Unternehmung mit Dampfschiffen zum Transporte von Personen oder Gütern auf der Donau einer behördlichen Concession, und die Ertheilung dieser Concession steht, wenn die Donaustrecke, deren Befahrung die Unternehmung bezweckt, innerhalb des Verwaltungsgebietes einer einzigen politischen Landesstelle (Statthalterei, Statthalterei-Abtheilung) liegt, dieser Behörde, wenn hingegen die zu befahrende Donaustrecke das Verwaltungsgebiet zweier oder mehrerer Landesstellen berührt, dem Handelsministerium zu.

S. 13.

Das Gesuch um eine solche Concession ist bei derjenigen politischen Landesstelle einzubringen, in deren Verwaltungsgebiete die Unternehmung ihren Standort haben, d. h. wo die oberste Administration, Direction, der Verwaltungsrath und dgl. eingeseßt werden soll.

Bei dem Vorhandensein aller, im folgenden §. 14 bezeichneten Erfordernisse, hat die politische Landesstelle, nach Maßgabe der oben (§. 12) erwähnten Unterscheidung, entweder selbst die Conceffion zu ertheilen oder den Gegenstand dem Handelsministerium vorzulegen.

S. 14.

Zur Erlangung der oberwähnten Bewilligung (Concession) haben die Bewerber dieselben Erforderniffe nachzuweisen, welche im §. 2 der gegenwärtigen Verordnung zum Behufe der Ruder- oder Segelschiffahrt je nach dem Unterschiede vorgezeichnet sind, ob die Unternehmung durch eine einzelne Person, oder durch eine Gesellschaft betrieben werden soll.

Außer diesen im §. 2 zu a) und b) angegebenen Erfordernissen, haben aber die Bewerber um eine Dampfschiffahrts-Concession noch

c) sich über die nöthigen Mittel zum aufrechten Betriebe der Unternehmung im Sinne der Verordnung vom 4. Jänner 1855 auszuweisen, und

d) bestimmt anzugeben, für welche Strecken der Donau die Concession erlangt werden wolle.

S. 15.

Bevor irgend ein Dampfschiff zum Transportgeschäfte verwendet werden kann, hat die Landesstelle den Schiffskörper in Abficht auf seine Tragfähigkeit durch die Aichung des Schiffes, wenn diese nicht bereits stattgefunden hat, und auf seine Tüchtigkeit und Sicherheit durch sorgfältige Besichtigung, sowie die Maschinen nach der in Betreff der Sicherheitsmaßregeln bei Dampfteffeln bestehenden Vorschrift vom 11. Februar 1854 (Stück XVIII, Nr. 48 des Reichsgesegblattes vom Jahr 1854) durch Vermittlung der technischen Anstalt an dem Sige der

Landesstelle genau untersuchen zu lassen, welche Anstalt über den Befund in allen erwähnten
Beziehungen die ämtlichen Certificate auszufertigen hat.

Die Aichung der Donau-Dampfschiffe ift bis auf weiteres nach der, in Folge Decretes der allgemeinen Hofkammer vom 18. November 1841, 3. 43152, durch das küstenländische Gubernium unterm 6. November 1841 bekannt gemachten Vorschrift über die Aichung der österreichischen Seeschiffe, vorzunehmen.

Sind Schiffskörper und Maschine ihrer Bestimmung entsprechend und volle Sicherheit gewährend befunden worden, dann wird von der betreffenden Landesstelle für jedes einzelne Muster IV. Schiff das Schiffspatent nach dem beiliegenden Muster IV ertheilt.

Ueber die mit solchen Patenten versehenen Dampfschiffe ist von der betreffenden Landesstelle ein Register in derselben Art zu führen, wie es im §. 5 für die Ruder- und Segelschiffe vorgezeichnet ist.

S. 16.

Jedes auf der Donau fahrende Dampfschiff muß unter der verantwortlichen Leitung eines eigenen Führers stehen, der sich die hiezu erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten erworben und sich über alle nöthigen Eigenschaften auszuweisen hat.

Jede Dampfschiffahrts-Unternehmung ist daher verpflichtet, zur Führung oder Leitung ihrer Dampfschiffe nur ordnungsmäßig mit dem auf diese Schiffahrtsgattung lautenden Schifferpatente versehene Schiffsführer (Schiffscapitäne) zu verwenden.

S. 17.

Die Ausstellung des Schifferpatentes für die Führung von Dampfschiffen steht den Landesstellen zu, deren Verwaltungsgebiet von der Donau berührt oder durchzogen wird, und es sind daher die bezüglichen gehörig documentirten Gesuche bei einer derselben einzubringen.

S. 18.

Der Bewerber um ein solches Schifferpatent hat sich über die im §. 8 vorgeschriebenen Erfordernisse auszuweisen.

§. 19.

Sind diese Nachweisungen vollständig geliefert, so wird die Prüfung des Bewerbers, durch eine von der politischen Landesstelle ernannte Commission, zu welcher zwei erfahrene und schon mit dem Schifferpatente zur Führung von Dampfbooten versehene Schiffsführer oder Capitäne zugezogen werden müssen, vorgenommen.

Bei entsprechendem Prüfungs-Erfolge wird dem Geprüften von der gedachten Landesstelle Muster V. das Schifferpatent nach dem beiliegenden Muster V ausgefertigt.

S. 20.

Die bereits in Verwendung stehenden und erprobten Capitäne der ersten österreichischen Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft werden von der obigen Prüfung dispensirt, und sind bei dem Vorhandensein der übrigen Erfordernisse auch ohne dieselbe mit dem Schifferpatente zur Führung von Dampfbooten zu versehen.

III. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

S. 21.

Sowohl die Schiffs- als die Schiffer- oder Flößerpatente können bei eintretendem Abgange der Erfordernisse, welche zur Erlangung derselben als nothwendige Bedingung vorgeschrieben find, von den Behörden, welche zu deren Ertheilung befugt sind, wieder eingezogen werden.

S. 22.

Für die bereits die Donau befahrenden Schiffe und Schiffsführer wird eine Frist von drei Monaten anberaumt, innerhalb welcher sie nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung in die Regel zu sehen sind.

S. 23.

Es ist strengstens verboten, ein Schiffspatent für ein anderes Schiff, oder ein Schifferoder Flößerpatent für eine andere Person zu verwenden, als wofür es ursprünglich ausgestellt worden ist.

S. 24.

Uebertretungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach der mit kaiserlicher Verordnung vom 20. April 1854 erlassenen Vorschrift (Reichsgefeßblatt, Jahrg. 1854, Stück XXXIII, Nr. 96) geahndet.

S. 25.

Der Instanzenzug in Beschwerdefällen ist der für Gewerbe-Angelegenheiten überhaupt bestehende.

S. 26.

Die politischen und Polizeibehörden, und die besonderen Stromaufsichts-Organe sind mit der Ueberwachung der Beobachtung dieser Vorschrift betraut.

Ritter von Toggenburg m. p.

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