Page images
PDF
EPUB

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

VIII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 27. Februar 1858.

23.

Kaiserliches Patent vom 7. Februar 1858,

zur Einführung der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855, Neichs-Geseß-Blatt Nr. 94, in Galizien, dem Großherzogthume Krakau und der Bukowina, dann in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen und in der serbischen Wojwodschaft mit dem Temeser

Banate.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei and Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem 2.; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Wieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwih and Bator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Bara; gefürfteter Graf von Habsburg und Cirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürft von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Laußiß und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien u. 2.

haben, um der Bevölkerung Unserer nachbenannten Kronländer, nämlich der Königreiche Ungarn, Kroatien, Slawonien, Galizien und Lodomerien, des Großfürstenthumes Siebenbürgen, des

Großherzogthumes Krakau, der serbischen Wojwodschaft und des Temeser Banats, dann des Herzogthumes Bukowina, in welchen das Notariatsinstitut theils noch gar nicht besteht, theils nicht nach österreichischen Geseßen geregelt ist, die Vortheile desselben zu gewähren, und dasselbe mit den übrigen Theilen der Gesetzgebung in Uebereinstimmung zu bringen, für den Umfang dieser Kronländer, nach Vernehmung Unserer Minister und Anhörung Unseres Reichsrathes, beschlossen, wie folgt:

I.

In den genannten Kronländern wird die, zu Folge unseres Patentes vom 21. Mai 1855 Nr. 94 des Reichs-Geseß-Blattes, in mehreren anderen Kronländern bereits bestehende Notariatsordnung mit den hier nachfolgenden Beschränkungen eingeführt.

Der Tag an welchem ihre Wirksamkeit in den einzelnen Kronländern zu beginnen hat, wird von Unserem Justizminister nachträglich bekannt gemacht werden.

II.

Mit der Einführung dieser Notariatsordnung in dem Großherzogthume Krakau treten die daselbst über das Notariat bisher bestandenen Vorschriften außer Kraft.

Die dort bereits bestehenden Notare haben, um die Bestätigung in ihrem Amte zu erlangen, zu deren Ertheilung Unser Justizminister ermächtiget ist, zwar keine neue Prüfung abzuLegen und keine höhere Caution, als sie bisher erlegten, zu leisten; diese Bestätigung ist ihnen aber nur dann zu ertheilen, wenn gehörig nachgewiesen seyn wird, daß sie den zur Zeit ihrer Ernennung bestandenen gesetzlichen Vorschriften zur Erlangung einer Notarstelle nachgekommen sind, und daß ihnen kein in der neuen Notariatsordnung ausgesprochenes, in ihrer persönlichen Eigenschaft gelegenes Hinderniß entgegensteht. Auch haben sie nach erhaltener Bestätigung in Betreff der Beeidigung, des Amtssiegels und ihrer Unterschrift den §§. 16 und 17 der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855 zu entsprechen.

[ocr errors]

Durch diese Bestätigung erlangen dieselben das Befugniß, ihr Amt in der durch die neue Notariatsordnung bestimmten Ausdehnung auszuüben.

III.

Das Befugniß der in den übrigen Kronländern bestehenden Wechselnotare wird durch das gegenwärtige Geseß nicht aufgehoben.

IV.

Rücksichtlich der, im §. 7 lit. b der Notariatsordnung vorgeschriebenen Prüfung zur Erlangung einer Notarstelle gestatten Wir, daß in Ungarn, Kroatien, Slawonien, der serbischen Woiwodschaft mit dem Temeser Banate und in Siebenbürgen, nicht nur diejenigen Bewerber, welche die Advocatenprüfung nach den gegenwärtig bestehenden Gesezen abgelegt haben, sondern auch diejenigen Advocaten zur Bewerbung als befähiget anzusehen seien, welche die Advocatencensur zwar nur nach den früheren Geseßen bestanden, sich jedoch der durch die Advocatenordnung vorgeschriebenen nachträglichen Prüfung aus den neuen Geseßen unterzogen haben.

Uebrigens ermächtigen Wir Unseren Justizminister, in allen Kronländern, auf welche sich Unser gegenwärtiges Patent bezieht, für die Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an, denjenigen Bewerbern, welche zwar nicht die Advocaten- oder Notariatsprüfung, wohl aber die Richteramts-Prüfung bestanden haben, die für diesen Fall zur Erlangung des Notariates im §. 7 der Notariatsordnung vorgeschriebene einjährige Notariatspraxis nachzusehen.

V.

In den Städten, wo das Notariat mit der Advocatur nicht vereinbar ist, liegt den zu einer Notarstelle ernannten Advocaten ob, binnen der ihnen anzuberaumenden Frist von drei Monaten die Advocatur zurückzulegen, widrigens die Ernennung zum Notar als erloschen anzusehen ist.

VI.

In allen oben genannten Kronländern hat gleichzeitig mit der Notariatsordnung die Verordnung vom 11. October 1854, Nr. 266 des Reichs-Gesez-Blattes, über die zur Ausübung des Notariats erforderliche practische Prüfung und über die zur Zulassung zu dieser Prüfung erfor derliche Geschäftspraxis, in Wirksamkeit zu treten.

Hinsichtlich der, im §. 2 der Verordnung vom 11. October 1854 vorgeschriebenen Geschäftspraxis wird jedoch gestattet, daß Diejenigen, die sich vor Ablauf des ersten Jahres nach Beginn der Wirksamkeit derselben zur Ablegung der Prüfung melden, hiezu ausnahmsweise zuzulassen sind, wenn sie sich auch nicht bei einem Notar der Praris gewidmet haben, sobald sie nur eine zweijährige, während der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Geseß= buches zurückgelegte Richteramts- oder Advocaturspraris nachzuweisen vermögen.

VII.

Die Notare in Ungarn, Kroatien, Slawonien, der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate und in Siebenbürgen haben zur Unterscheidung von den dort bestehenden Ortsund Gemeindenotaren nicht nur den Titel „kaiserlich-königlicher öffentlicher Notar“ zu führen, sondern auch ihrer Unterfertigung und ihrem Siegel das Kronland und den Sprengel des Gerichtshofes, wofür sie ernannt sind, nebst ihrem Wohnsize beizufügen.

VIII.

Bis zur Organisirung der Notariatsarchive haben die Gerichtshöfe erster Instanz die Verrichtungen der Archive zu besorgen, zu welchem Ende der Vorsteher des Gerichtshofes einem der Räthe die Functionen des Archivsdirectors zu übertragen hat.

IX.

Auch die den Notariatskammern eingeräumten Amtshandlungen sind bis zu dem Zeitpuncte ihrer Organisirung von diesen Gerichtshöfen selbst vorzunehmen.

Die Beschlüsse in solchen Angelegenheiten sind bei denselben in Versammlungen zu fassen, welche aus demjenigen Rathe, welchem die Leitung des Archives übertragen ist, als Vorsigenden, und noch zwei Räthen zu bestehen haben.

Befinden sich am Size des Gerichtshofes einige Notare, so ist, statt des einen Rathes, ein Notar der Berathung beizuziehen, dessen Wahl dem Vorsteher des Gerichtshofes zusteht.

X.

Die Zahl der Notare in den einzelnen Verwaltungsgebieten und die Amtssige derselben werden durch eine besondere Verordnung festgesetzt.

XI.

Um jedoch auch dort, wo keine selbständigen Notare bestellt, oder von den angestellten Notaren bestimmte Amtstage außer ihrem Amtssige nicht abgehalten werden können, für die

Verfassung von Urkunden zu sorgen, wird die Einrichtung getroffen werden, daß dieselben bei den Bezirksgerichten (Stuhlgerichten) errichtet werden können.

Diese Gerichte werden besonders bestimmt, und die Besorgung der Urkundenverfassung bei denselben wird durch eine eigene Vorschrift geregelt werden.

XII.

Unser Minister der Justiz ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Patentes beauftragt.

Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, am siebenten Februar im Eintausend Achthundert achtundfünfzigsten, Unserer Reiche im Zehnten Jahre.

[blocks in formation]

Graf Buol-Schauenstein m. p. Graf Nádasdy m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung :

Ransonnet m. p.

24.

Erlaß des Justizministeriums vom 16. Februar 1858,

wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, Siebenbürgen, Galizien, Krakau und die Bukowina,

wodurch die Allerhöchst genehmigten Bestimmungen über die Zahl der, in diesen Kronländern zu bestellenden Notare kundgemacht werden.

Seine . . Apostolische Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 7. Februar 1858 für die Kronländer Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, Siebenbürgen, Galizien, Krakau und die Bukowina, die nachfolgenden Bestimmungen über die Zahl der zu bestellenden Notare zu genehmigen, die Bestimmung der Amtssige der einzelnen Notare aber dem Justizministerium zu überlassen geruht.

Es werden sonach in den benannten Kronländern folgende Notarstellen zu bestehen haben:

A. In Ungarn 150, wovon

I. Jm Sprengel des Oberlandesgerichtes zu Pesth 41, und zwar: 1. im Ofner Landesgerichtssprengel 4, wovon 2 mit dem Amtssitze zu Ofen; 2. im Pesther Landesgerichtssprengel 13, wovon 10 mit dem Amtssige zu Pesth; 3. im Sprengel des Comitatsgerichtes Kecskemét 4, wovon 2 mit dem Amtssige zu Kecskemét;

4. im Sprengel des Comitatsgerichtes Stuhlweissenburg 3; sämmtlich mit dem Amtssize in Stuhlweissenburg;

5. im Sprengel des Comitatsgerichtes Szegedin 4, wovon 3 mit dem Amtssige in Szegedin;

6. im Sprengel des Comitatsgerichtes Szolnok 3, wovon einer mit dem Amtssige in Szolnok;

7. im Sprengel des Comitatsgerichtes Jaßberény 4, wovon einer mit dem Amtssize in Jaßberény;

8. im Sprengel des Comitatsgerichtes Erlau 3, wovon 2 mit dem Amtssige in Erlau;

9. im Sprengel des Comitatsgerichtes Miskolcz 3, wovon 2 mit dem Amtssige in Miskolcz.

f

II. Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Preßburg 31, und zwar:

1. im Sprengel des Landesgerichtes Preßburg 7, wovon 4 mit dem Amtssiße zu Preßburg;

2. im Sprengel des Comitatsgerichtes Tyrnau 4, wovon 2 mit dem Amtssige in Tyrnau;

3. im Sprengel des Comitatsgerichtes Neutra 7, wovon 2 mit dem Amtssiße in Neutra und 2 in Comorn;

4. im Sprengel des Comitatsgerichtes Trenchin 3, wovon einer mit dem Amtssige? in Trenchin;

5. im Sprengel des Unter-Kubin'er Comitatsgerichtes 4, wovon einer mit dem Amtssize zu Alsó-Kubin;

6. im Sprengel des Comitatsgerichtes Neusohl 3, wovon einer mit dem Amtssige zu Neusohl;

7. im Sprengel des Comitatsgerichtes Balassa-Gyarmath 3, wovon 2 mit dem Amtssige zu Balassa-Gyarmath ;

III. Im Sprengel des Oberlandesgerichtes zu Oedenburg 29, und zwar:

1. im Sprengel des Landesgerichtes Oedenburg 5, wovon 2 mit dem Amtssiße zu Dedenburg und 2 zu Ungarisch-Altenburg;

2. im Sprengel des Comitatsgerichtes Raab 2, mit dem Amtssige zu Raab;

3. im Sprengel des Comitatsgerichtes Veszprim 4, wovon 2 mit dem Amtssige in Veszprim und 2 in Pápa;

4. im Sprengel des Comitatsgerichtes Szegszárd 3, wovon einer mit dem Amtssize zu Szegszárd;

5. im Sprengel des Comitatsgerichtes Fünfkirchen 3, wovon einer mit dem Amtssige zu Fünfkirchen;

6. im Sprengel des Comitatsgerichtes Kaposvár 4, wovon einer mit dem Amtssiße zu Kaposvár;

« PreviousContinue »