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VIII. Stück. 26. Verordnung des Jußtizministeriums vom 16. Februar 1858.

oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der Lauf dieser Frist beginnt von dem Tage na Zustellung des Zahlungsbefehles.

S. 6.

Ueber die angebrachten Einwendungen ist eine Tagsagung auf möglichst kurze Zeit anzu ordnen und bei derselben das Verfahren nach den Vorschriften der provisorischen Civilproces Ordnung über das mündliche Verfahren zu pflegen. Hiebei hat das Gericht die angebrachte Einwendungen als Einrede gegen die Klage, über welche der Zahlungsbefehl ergangen ist anzusehen und nach geschlossener Verhandlung zu erkennen, ob es bei dem letteren z bleiben, oder ob und in wieferne es von demselben abzukommen habe.

Gegen das Erkenntniß finden die nach den Vorschriften der provisorischen Cirilproceß-Ordnung zulässigen Rechtsmittel Statt.

Es kann jedoch auf Verlangen der einen oder anderen Partei, aus wichtigen Gründen das ordentliche schriftliche Verfahren eingeleitet werden.

S. 7.

Dem Kläger ist, der eingeleiteten mündlichen oder schriftlichen Verhandlung ungeachtet, auf sein Ansuchen nach Ablauf der in dem Zahlungsbefehle festgesezten Frist, wenn er nicht etwa bereits eine hinreichende Sicherstellung besißt, die Erecution zur Sicherstellung mittelst der Pfändung und Schägung zu bewilligen.

Besißt der Kläger bereits ein Pfand, so ist er doch berechtiget, die Schägung, und wenn sich dasselbe zur Sicherstellung unzureichend zeigen sollte, zur Ergänzung der letzteren die Pfändung und Schäßung anderer Vermögensstücke des Geklagten zu verlangen.

S. 8.

Hinsichtlich der Erecution der Zahlungsbefehle und der, über angebrachte Einwendungen gegen dieselben, ergangenen Urtheile; dann hinsichtlich der Wiedereinsegung in den vorigen Stand haben die Vorschriften der provisorischen Civilproceß-Ordnung zu gelten. Graf Nádasdy m. p.

B e r i ch t i g u n g.
Berichtigung.

In der, im V. Stücke des Reichs-Geseß-Blattes vom Jahre 1858 unter Nr. 16 enthaltenen Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 27. Jänner 1858, betreffend die Einführung einer Instruction über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Urbarialgerichte in Siebenbürgen, soll die Randglosse des §. 130 (Seite 139) nicht bei den Urbarial-Obergerichten" sondern „bei dem Urbarial-Obergerichte" heißen, und im §. 164 ist auf Seite 148 das, in der vierten Zeile von oben vorkommende Wort „ihr" in sein“ zu verbessern.

Reichs-Gesch-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

IX. Stück.

Ausgegeben und versendet am 27. Februar 1858.

27.

Ministerial-Erklärung vom 28. Jänner 1858.

womit die, zwischen Oesterreich und Nassau getroffene Uebereinkunft, wegen Tragung der, durch Requisitionen ihrer beiderseitigen Behörden im Gebiete des anderen Staates erwachsenden Kosten in Straf- und in bürgerlichen Rechtssachen kund gemacht wird.

Die kaiserlich-österreichische und die herzoglich-nassau'sche Regierung haben wegen Tragung der, durch Requisitionen ihrer beiderseitigen Behörden im Gebiete des anderen Staates erwachsenden Kosten in Straf- und in bürgerlichen Rechtssachen nachstehende Uebereinkunft getroffen:

S. 1.

Requifitionen in Strafsachen, sowie der dadurch herbeigeführte Schriftenwechsel sollen von den beiderseitigen Gerichts-, Administrativ- und Polizei-Behörden frei von allen Sporteln, Gebühren, Stämpeln und allen anderen Kosten behandelt werden, dergestalt, daß selbst die nothwendigen baren Auslagen von der requirirten Behörde nicht nur vorgeschossen, sondern, dafern sie nicht von einer dazu verpflichteten Privatperson einzubringen sind, auch getragen werden sollen.

S. 2.

Ebenso sollen auch Requisitionen, welche von den beiderseitigen Gerichtsbehörden in bürgerlichen Rechtssachen unvermögender Personen sowohl in streitigen, als in nicht streitigen Angelegenheiten an Gerichtsbehörden des mitcontrahirenden Staates ergehen, von dem leßteren, sobald die Sache als Armensache bezeichnet oder sonst von der requirirenden Behörde das Unvermögen der zahlungspflichtigen Betheiligten bezeugt ist, völlig kostenfrei erlediget werden.

S. 3.

Die, dergleichen Requisitionen (§§. 1 und 2) betreffenden Correspondenzen der Behörden sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftsmäßigen Dienstfiegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Artikels 28 des revidirten Postvereinsvertrages vom 5. December 1851 behandelt werden.

S. 4.

Gegenwärtige Uebereinkunft soll vom 1. April 1858 an dergestalt in Vollzug gesezt werden, daß sie auf alle Requisitionen Anwendung findet, bei denen bis zu diesem Tage der Kostenpunct noch nicht durch Zahlung oder Abschreibung zur Erledigung gebracht ist, in soferne diese Requisitionen den, im §. 1 bis 3 ausgedrückten Voraussetzungen entsprechen. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre von obgedachtem Tage an gerechnet, festgesezt. Erfolgt ein Jahr vor Ablauf derselben keine Kündigung, so ist sie stillschweigend als auf weitere zwölf Jahre verlängert anzusehen.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung von Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät Minister des kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ausgestellt und unterfertiget worden, um gegen eine entsprechende Erklärung der herzoglich-nassau’schen Regierung ausgewechselt zu werden.

Graf Buol-Schauenstein m. p.

28.

Verordnung des Handelsministeriums vom 9. Februar 1858,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, in welcher der niederösterreichische Mezen als allein geschliches Hohlmaß für trockene Gegenstände eingeführt ist,

wodurch, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 20. Jänner 1858, das Allerhöchste Einführungspatent der besonderen Kohlen- und Kalkmaße vom 23. September 1780 außer Kraft geseht wird.

Seine k. k. apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Jänner 1858 die Aufhebung der in mehreren Ländern noch bestehenden besonderen Kohlen- und Kalkmaße und demgemäß die Außerkraftsehung des bezüglichen Einführungspatentes vom 23. September 1780 anzuordnen geruht.

In Folge dieser Allerhöchsten Entschließung wird sonach verordnet:

1.

Vom 1. Jänner 1859 angefangen hat in allen Kronländern, mit Ausnahme der Militärgränze, in welcher der niederösterreichische Mezen als geseßliches Maß eingeführt ist, derselbe mit seinen Unterabtheilungen auch beim Kauf und Verkauf von Kohlen und Kalk als das allein gesegliche Maß zu gelten.

2.

Das Verhältniß des niederösterreichischen Mezens zu dem bisher bestandenen besonderen Kohlenmaße Stübich" und dem Kalkmaße „Kalkmittel" ist Folgendes:

"

1. Zwei niederösterreichische Mezen sind gleich einem Stübich.

2. Zwei einhalb niederösterreichische Mehen sind gleich einem Kalkmittel.

3.

Im öffentlichen Kaufe und Verkaufe von Kohlen und Kalk ist der Gebrauch anderer als der im §. 1 bezeichneten Maße von dem oben bestimmten Termine an, bei Strafe der Confiscation des Maßes und im Wiederholungsfalle bei einer Geldstrafe von Einem bis fünfundzwanzig Gulden verboten. Doch können zum Kohlenmaße auch zimentirte Gefäße im Maßgehalte von zwei niederösterreichischen Mezen angewendet werden.

4.

In den Fällen der Uebertretung dieser Anordnungen sind die Erkenntnisse von den zur Handhabung der Gewerbsvorschriften in erster Instanz berufenen politischen Behörden zu fällen, gegen welche der Recurs an die politische Oberbehörde nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften frei bleibt. Ritter von Toggenburg m. p.

29.

Verordnung der Ministerien des Innern, der Jußtiz und der Finanzen vom 16. Februar 1858,

wegen Benennung des Stuhlrichteramtes Jharos Berény im Oedenburger Verwaltungsgebiete nach dem definitiven Amtssige Csurgó.

Mit Bezug auf die Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 6. April 1854 (Reichs-Gesez-Blatt Nr. 10) betreffend die politische und gerichtliche Organisirung des Königreichs Ungarn wird verordnet, daß das k. k. Stuhlrichteramt Jharos Berény im Oedenburger Verwaltungsgebiete fortan nach dem definitiven Amtssige „k. k. Stuhlrichter-Amt zu Csurgó" zu benennen ist.

Freiherr v. Bach m. p. Graf Nádasdy m. p. Freiherr v. Bruck m. p.

30.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 19. Februar 1858,

betreffend die, für den Zwischenverkehr zwischen Oesterreich und Modena über den Po zu leistende Sicherstellung.

=

Mit Beziehung auf die Artikel XV und XXV des Vertrages vom 15. October 1857 (Nr. 222 des Reichs - Gesez - Blattes, Stück XLVI) wird bekannt gemacht, daß in Folge einer mit dem herzoglichen Ministerium von Modena getroffenen Vereinbarung, der Schlußsaß des §. 72 der Beilage F (und hiermit übereinstimmend der Schlußsaß des §. 14 der mit Verordnung vom 27. November 1857, Nr. 223 des Reichs-Geseß-Blattes, Stück XLVII, Seite 857, kundgemachten Instruction) zu lauten hat, wie folgt:

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