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resta stabilito che per tutte le

(Es) wird festgeseßt, daß für jene Wamerci, le quali, per arivare all' altro Stato, ren, welche, um in den andern Staat zu gedevono attraversare il Pò, sarà da richiedersi langen, den Po (zu Schiffe) überschreiten anche per i detti assegnamenti la cauzione müssen, auch im Falle solcher Anweisungen eine sulla base del dazio d' uscita dello Stato mit- Sicherstellung geleistet werden muß, welche tente o del dazio d'entrata dello Stato desti- entweder nach dem Ausfuhrzolle des Versennatorio, secondo che l'uno o l'altro è dungsstaates oder nach dem Einfuhrzolle des maggiore. Staates der Bestimmung, je nachdem der eine oder der andere Zoll der höhere ist, zu bemessen seyn wird.

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Freiherr von Bruck m. p.

31.

Verordnung des Finanzminifteriums vom 20. Februar 1858,

giltig für Dalmatien,

betreffend die Verzollung von fetten Delen, und die Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten.

Mit Beziehung auf den dalmatinischen Zolltarif vom 18. Februar 1857 (ReichsGesez-Blatt, Seite 115) und auf den demselben angehängten Verzehrungssteuer-Tarif B werden folgende erläuternde Bestimmungen bekannt gemacht:

a) Zu den Posten 12, a und e des Zolltarifes.

Wenn fette Oele der bezogenen Tarifsposten in einem nicht zur Kategorie der Fässer gehörenden Gefäße von was immer für einer Art, im Gewichte von wenigstens Einem Centner sporco, oder wenn sie in Schläuchen oder in Blasen überhaupt vorkommen, so sind dieselben wie fette Dele in Fässern zu verzollen.

b) Zur Post 4 des Verzehrungssteuer-Tarifes.

Unter dieser Post sind nicht bloß Nhum und Rosoglio im engeren Sinne des Wortes, sondern, wie schon aus dem Zusammenhange mit der Post 3 hervorgeht, alle versüßten geistigen Flüssigkeiten, folglich alle Liqueure und auch Punsch-Efenz begriffen. Vorstehende Bestimmungen haben mit dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem sie den Zollämtern Dalmatiens bekannt werden.

Freiherr von Bruck m. p.

Reichs-Geset-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1858.

X. Stück.

Ausgegeben und versendet am 13. März 1858.

32.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 27. Februar 1858,

giltig für alle im gemeinsamen Zollverbande begriffeuen Kronländer,

betreffend die Ermächtigung der Nebenzollämter zweiter Classe zur Einfuhrsbehandlung der Baumwolle, roh und in Abfällen.

Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium werden die Nebenzollämter zweiter Classe zur Einfuhrbehandlung der Baumwolle, roh und in Abfällen ermächtiget.

Freiherr von Bruck m. p.

33.

Erlaß des Minifteriums der Finanzen vom 28. Februar 1858,

giltig für jene Kronländer, in denen die Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung vom Jahre 1836 Giltigkeit hat, womit der §. 352 dieser Zoll- und Staatsmonopols - Ordnung abgeändert wird.

Mit Rücksicht auf die eingetretenen Umstaltungen der politischen und der Finanzbehörden wird, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 26. November 1857, im Vernehmen mit dem Handelsministerium, der §. 352 der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung vom Jahre 1836 dahin abgeändert, daß die Bewilligung zur Errichtung jener Arten von controlspflichtigen Gewerbsunternehmungen, welche nach jenem Paragraphe von der politischen Landesstelle, im Einvernehmen mit der, die Finanzen leitenden Landesbehörde zu ertheilen war, künftig in der Regel von dem Bezirksamte (im lombardisch-venetianischen Königreiche von der Delegation)

oder beziehungsweise vom politischen Magistrate im Einverständnisse mit der Finanz-Bezirksdirection (Intendenza di Finanza) und in den Probebezirken mit den Amtsdirectoren, und nur wenn die Verleihung der Bewilligung zur Errichtung einer solchen Unternehmung der politischen Landesbehörde (Statthalterei) geseßlich zusteht, von dieser im Einverständnisse mit der FinanzLandesdirection (Finanz-Präfectur) zu ertheilen ist.

Freiherr von Bruck m. p.

34.

Verordnung des Ministeriums des Innern vom 5. März 1858,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

womit Vorschriften über das Verfahren in den, zur politischen Amtshandlung gehöri: gen Rebertretungsfällen erlassen werden.

In der Erwägung, daß die Behandlung der, den politischen Behörden zur Aburtheilung zugewiesenen Uebertretungen des Forstgeseges mittelst eines Strafregisters durch die Erfahrung als zweckmäßig sich bewährt hat, findet das Ministerium des Innern zur Erzielung eines gleichmäßigen und möglichst einfachen Verfahrens in allen zur politischen Amtshandlung gehörigen Uebertretungsfällen, die nachstehenden Vorschriften zu erlassen:

S. 1.

Das Verfahren in den, zur politischen Amtshandlung gehörigen Uebertretungsfällen ist mündlich in der Art zu pflegen, daß nur die wesentlichen Puncte der Verhandlung in ein, nach ́ dem beigeschlossenen Formulare zu führendes Strafregister eingetragen werden.

S. 2.

Das Strafregister hat aus einzelnen, nicht zusammengehefteten Bögen zu bestehen, welche 'in besondere am Ende eines jeden Jahres abzuschließende Fascikel zusammengelegt werden. Ueber die im Strafregister vorkommenden Beschuldigten ist ein alphabetisches Namensverzeichniß mit Berufung auf die fortlaufende Zahl des Registers anzufertigen und jährlich abzuschließen.

S. 3.

Die zur Verhandlung kommenden Uebertretungen sind nach fortlaufenden Zahlen in das Register einzutragen.

Unter einer und derselben Zahl darf nur Ein Uebertretungsfall abgeführt werden, wobei es aber gleichviel ist, ob an demselben nur Ein Judividuum oder mehrere Personen bethéiliget sind.

Nur in dem Falle, wenn dasselbe Individuum gleichzeitig mehrerer Uebertretungen beschuldiget wurde, ist die Verhandlung über alle Uebertretungen unter einer und derselben Zahl abzuführen.

S. 4.

Was in das Strafregister aufzunehmen ist, zeigen die Ueberschriften der einzelnen Rubriken. In der fünften Rubrik sind nur die wesentlichsten Momente aus der Aussage des Beschuldigten anzuführen. Gesteht derselbe die ihm zur Last gelegte Uebertretung ein, so ist in diese Rubrik bloß einzuschreiben: „Eingestanden."

In die sechste Rubrik sind die entscheidenden Puncte aus den Aussagen der Zeugen und Sachverständigen unter Anführung der Vor- und Zunamen, des Alters, Standes, Gewerbez oder Beschäftigung und des Aufenthaltsortes derselben kurz und bündig einzustellen.

In die achte Rubrik ist nicht etwa ein förmliches Erkenntniß aufzunehmen, sondern es ist daselbst nur die zuerkannte Strafe unter Bezeichnung der übertretenen Vorschrift anzumerken, wie z. B.: „fünf Gulden nach den §§. 12 und 19 der Ministerialverordnung vom 15. Februar 1857, 3. 33, R. G. V.“, oder bei erfolgter Lossprechung von der angeschuldeten strafbaren Handlung das Wort „losgesprochen" einzutragen.

$. 5.

Sollte bei besonders verwickelten Fällen eine ausführlichere Aufnahme der Verhandlung nothwendig seyn, so kann ausnahmsweise das Protokollarverfahren in Anwendung gebracht werden; es hat sich jedoch dasselbe jedenfalls nur auf die Erhebung der wesentlichen Umstände zu beschränken.

Uebrigens müssen auch in diesen Fällen die zur Verhandlung kommenden Uebertretungen in dem Strafregister ersichtlich gemacht, und daher gleich bei Einleitung des Verfahrens die vier ersten Rubriken desselben, und nach geschlossenem Verfahren die Rubrifen VII, VIII, IX und X ausgefüllt werden, so daß also bei Einleitung des Protokollarverfahrens nur die beiden Rubriken V und VI außer Anwendung kommen. In der Rubrik XII ist anzumerken, daß das Protokollarverfahren eingeleitet wurde.

S. 6.

Die Behörden haben sich gegenwärtig zu halten, daß in der Beschleunigung des Verfahrens die Grundbedingung für die Aufrechthaltung des Ansehens des verlegten Gesezes und der Wirksamkeit der verhängten Strafe liege.

Es müssen daher alle zur Sache nicht wesentlich gehörigen Erhebungen und Vernehmungen vermieden werden, und es ist dahin zu trachten, daß das Verfahren mit einer einzigen Verhandlung beendiget, und sogleich am Schlusse derselben das Erkenntniß den Beschuldigten verkündiget werde, was nach der Natur der zur politischen Amtshandlung gehörigen Uebertretungen in der Regel leicht ausführbar ist.

Jede nicht durch besondere Umstände gerechtfertigte Verzögerung ist an dem schuldtragenden Beamten angemessen zu ahuden.

S. 7.

Zur Verhandlung in den Uebertretungsfällen, auf welche sich die gegenwärtige Verordnung bezieht, ist die Beiziehung eines Protokollführers nicht erforderlich.

S. 8.

Nach Beendigung der Strafverhandlung ist den hiebei Betheiligten auf Verlangen statt des Urtheiles ein Auszug aus den Rubriken II, IV, VI, VII, VIII und IX auszuhändigen.

S. 9.

In Recursfällen ist der zur Entscheidung über den Recurs berufenen Behörde der bezügliche Bogen des Strafregisters im Original mit den etwaigen dazu gehörigen Acten vorzulegen. §. 10.

Nach den gegenwärtigen Vorschriften find alle zur politischen Amtshandlung gehörigen Uebertretungen ohne Unterschied zu behandeln.

S. 11.

Von der Führung der im §. 111 der Amts-Instruction für die Bezirks- und Stuhlrichterämter vorgeschriebenen Tabelle hat es sein Abkommen zu erhalten. Der Bezirksvorsteher (Stuhlrichter) hat jedoch die durch bestimmte Thatsachen bedenklichen, sicherheitsgefährlichen und der Ueberwachung zu unterziehenden Individuen seines Bezirkes in einem besonderen Verzeichnisse in Evidenz zu halten.

§. 12.

Die Bezirksämter (Stuhlrichterämter, Districtscommissariate), sowie die. CommunalMagistrate, in soweit dieselben zur Untersuchung und Bestrafung der zur politischen Amtshandlung gehörigen Uebertretungen berufen sind, haben sich genau an die vorstehenden Vorschriften zu halten, und sind wegen Vollziehung derselben von den vorgeseßten Behörden zu überwachen. Insbesondere ist es Pflicht der Kreisbehörde (Comitatsbehörde, Delegation), bei Gelegenheit ihrer Geschäftsreisen in die Strafregister der ihr untergeordneten Aemter Einsicht zu nehmen, und falls hiebei Gebrechen oder Verzögerungen wahrgenommen werden sollten, die entsprechende Abhilfe zu treffen, oder die Anzeige höheren Orts zu machen.

Freiherr von Bach m. p.

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